ECLI:EU:T:2007:265•Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. September 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Transport Environment Development Systems (Trends).#Schiedsklausel - Viertes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Verträge über Projekte im Bereich der allgemeinrelevanten Telematikanwendungen - Fehlen von Belegen und Unvereinbarkeit eines Teils der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Regelungen - Rückzahlung der gezahlten Beträge.#Rechtssache T-448/04.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. September 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Transport Environment Development Systems (Trends).#Schiedsklausel - Viertes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Verträge über Projekte im Bereich der allgemeinrelevanten Telematikanwendungen - Fehlen von Belegen und Unvereinbarkeit eines Teils der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Regelungen - Rückzahlung der gezahlten Beträge.#Rechtssache T-448/04.
ECLI:EU:T:2007:265Eu Chamb 04 T12 de set. de 2007
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage der Kommission aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne von Art. 238 EG auf Verurteilung von Trends, der Kommission einen Betrag von 48 046 Euro zuzüglich vertraglicher Zinsen, hilfsweise zuzüglich Verzugszinsen, zu erstatten
Tenor
Tenor
1. Der Zwischenstreitantrag wird zurückgewiesen.
2. Transport Environment Development Systems (Trends) wird verurteilt, an die Kommission 48 046 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5,50 % ab dem 1. Januar 1999 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.
3. Trends trägt die Kosten.
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