ECLI:EU:T:2006:239•Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 6. September 2006.#Italienische Republik (T-304/04) und Wam SpA (T-316/04) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Staatliche Beihilfen - Zinsvergünstigte Darlehen, die es ermöglichen sollen, in bestimmten Drittländern Fuß zu fassen - Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des Wettbewerbs - Begründung.#Verbundene Rechtssachen T-304/04 und T-316/04.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 6. September 2006.#Italienische Republik (T-304/04) und Wam SpA (T-316/04) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Staatliche Beihilfen - Zinsvergünstigte Darlehen, die es ermöglichen sollen, in bestimmten Drittländern Fuß zu fassen - Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des Wettbewerbs - Begründung.#Verbundene Rechtssachen T-304/04 und T-316/04.
ECLI:EU:T:2006:239Eu Chamb 02 T6 de set. de 2006
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/177/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Italiens an WAM S.p.A. (ABl. 2006, L 63, S. 11)
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung 2006/177/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe Italiens an WAM S.p.A. (ABl. 2006, L 63, S. 11) wird für nichtig erklärt.
2. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Italienischen Republik in der Rechtssache T‑304/04 und die Kosten von Wam in der Rechtssache T‑316/04 einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
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