ECLI:EU:T:2008:88•Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 3. April 2008.#Kongra-Gel und andere gegen Rat der Europäischen Union.#Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründung.#Rechtssache T-253/04.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 3. April 2008.#Kongra-Gel und andere gegen Rat der Europäischen Union.#Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründung.#Rechtssache T-253/04.
ECLI:EU:T:2008:88Eu Chamb 07 T3 de abr. de 2008
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG (ABl. L 99, S. 28) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344, S. 70) und Schadensersatz
Tenor
Tenor
1. Der Beschluss 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG wird für nichtig erklärt, soweit er KONGRA-GEL betrifft.
2. Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kläger.
3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.