ECLI:EU:C:2006:142•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. Februar 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/55/EG - Asylpolitik - Massenzustrom von Vertriebenen - Vorübergehender Schutz - Mindestnormen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-455/04.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. Februar 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/55/EG - Asylpolitik - Massenzustrom von Vertriebenen - Vorübergehender Schutz - Mindestnormen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-455/04.
ECLI:EU:C:2006:142Eu Chamb 06 C23 de fev. de 2006
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Versäumnis, die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212, S. 12) innerhalb der vorgeschriebenen Frist umzusetzen.
Tenor
Tenor:
1) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten verstoßen, indem es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um die Bestimmungen dieser Richtlinie in sein innerstaatliches Recht umzusetzen.
2) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.
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