ECLI:EU:T:2005:457•Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2005.#Greencore Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Durchführung eines Urteils des Gerichts - Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße - Unterlassung, anschließend Weigerung der Kommission, den zurückgezahlten Betrag zu verzinsen - Nichtigkeitsklage - Grundsatz der Rechtssicherheit.#Rechtssache T-135/02.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2005.#Greencore Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Durchführung eines Urteils des Gerichts - Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße - Unterlassung, anschließend Weigerung der Kommission, den zurückgezahlten Betrag zu verzinsen - Nichtigkeitsklage - Grundsatz der Rechtssicherheit.#Rechtssache T-135/02.
ECLI:EU:T:2005:457Eu Chamb 02 T14 de dez. de 2005
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 11. Februar 2002, mit der die Kommission den Antrag der Klägerin ablehnte, an ihre Tochtergesellschaft Irish Sugar plc für den in Durchführung eines Urteils des Gerichts zurückgezahlten Betrag Verzugszinsen zu entrichten
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung vom 11. Februar 2002, mit der es die Kommission ablehnte, dem Antrag der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen an ihre Tochtergesellschaft Irish Sugar plc für den an diese zurückgezahlten Hauptbetrag zu entsprechen, wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
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