Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 22. Januar 2013.#Salzgitter AG gegen Europäische Kommission.#Staatliche Beihilfen – Stahlindustrie – Steuerliche Anreize, die zur Entwicklung des Gebiets entlang der Grenze zur ehemaligen DDR und zur ehemaligen Tschechoslowakischen Republik beitragen sollten – Nicht angemeldete Beihilfen – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Rückforderung – Verspätung – Rechtssicherheit – Berechnung der zurückzuerstattenden Beihilfen – Beihilfen, die unter den EGKS-Vertrag fallen – Investitionen zum Schutz der Umwelt – Abzinsungssatz.#Rechtssache T‑308/00 RENV.

ECLI:EU:T:2013:30Eu Chamb Extd 02 T22 de jan. de 2013

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Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache T-308/00 RENV

Salzgitter AG mit Sitz in Salzgitter (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig,

Klägerin,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und A. Wiedmann als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt U. Karpenstein,

Streithelferin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch V. Kreuschitz und M. Niejahr, dann durch V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/797/EGKS der Kommission vom 28. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG – Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat (ABl. L 323, S. 5),

erlässt

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter), des Richters F. Dehousse, der Richterin I. Wiszniewska-Białecka sowie der Richter J. Schwarcz und A. Popescu,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2011

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Die Klägerin, die Salzgitter AG, gehört zusammen mit der Preussag Stahl AG und anderen im selben Sektor tätigen Unternehmen zu einem im Stahlsektor tätigen Konzern.

2. Das deutsche Zonenrandförderungsgesetz (im Folgenden: ZRFG) wurde am 5. August 1971 verabschiedet. Es wurde, auch in seinen späteren geänderten Fassungen, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Licht von Art. 92 EG-Vertrag (sodann, nach Änderung, Art. 87 EG) und Art. 93 EG-Vertrag (sodann Art. 88 EG) gebilligt. Die letzten Änderungen des ZRFG wurden von der Kommission als mit dem EG-Vertrag vereinbare staatliche Beihilfen gebilligt (ABl. 1993, C 3, S. 3). Das ZRFG lief 1995 endgültig aus.

3. Von Anfang an sah § 3 ZRFG steuerliche Anreize in Form von Sonderabschreibungen und der Bildung steuerfreier Rücklagen für Investitionen in Betriebsstätten eines Unternehmens vor, die an der Grenze zur ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) oder zur ehemaligen Tschechoslowakischen Republik (im Folgenden: Zonenrandgebiet) gelegen waren.

4. Nachdem die Kommission den Jahresabschlüssen 1994/95 und 1995/96 von Preussag Stahl, einer Gesellschaft, die nunmehr zum selben Konzern gehört wie die Klägerin, entnommen hatte, dass ihr in der Zeit von 1986 bis 1995 wiederholt Beihilfen auf der Grundlage des § 3 ZRFG gewährt worden waren, setzte sie am 3. März 1999 die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Art. 6 Abs. 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 338, S. 42, im Folgenden: 6. Stahlbeihilfenkodex) zu eröffnen. In diesem Eröffnungsbeschluss, der am 24. April 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 113, S. 9) veröffentlicht wurde, forderte die Kommission alle Beteiligten auf, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erhielt die Kommission die Stellungnahme der deutschen Behörden, u. a. mit Schreiben vom 10. Mai 1999, sowie Erklärungen des einzigen am Verfahren beteiligten Dritten, der UK Steel Association; diese leitete sie an die Bundesrepublik Deutschland weiter.

5. Am 28. Juni 2000 erließ die Kommission die Entscheidung über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Klägerin, von Preussag Stahl und der Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG – Stahl und Technologie (SAG) (ABl. L 323, S. 5, im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Mit dieser Entscheidung wurden die Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen, die SAG nach § 3 ZRFG für eine zuschussfähige Grundlage von 484 Mio. DM bzw. 367 Mio. DM in Anspruch genommen hatte, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen qualifiziert. In den Art. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung gab die Kommission der Bundesrepublik Deutschland auf, diese Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern und die spezifischen Voraussetzungen für ihre Rückforderung anzugeben.

6. Mit Klageschrift, die am 21. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin die vorliegende Nichtigkeitsklage. Die Bundesrepublik Deutschland wurde als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen.

7. Mit Urteil vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission (T-308/00, Slg. 2004, II-1933), erklärte das Gericht die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig.

8. Während das Gericht den ersten, den zweiten, den dritten und den achten Klagegrund zurückwies, entschied es in Beantwortung des siebten, auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gestützten Klagegrundes, dass die Kommission im Jahr 2000 nicht die Rückforderung der der Klägerin zwischen 1986 und 1995 gezahlten Beihilfen habe verlangen können, ohne gegen diesen Grundsatz zu verstoßen. Daher erklärte es die Art. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung, in denen die Bundesrepublik Deutschland zur Rückforderung der von dieser Entscheidung erfassten staatlichen Beihilfen verpflichtet wurde, für nichtig.

9. Unter diesen Umständen hielt das Gericht es für entbehrlich, über den vierten, den fünften und den sechsten Klagegrund, die sich auf die Berechnung des Betrags der zurückzuerstattenden Beihilfen bezogen, zu entscheiden.

10. Mit Rechtsmittelschrift, die am 16. September 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Kommission ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein. Mit einem Anschlussrechtsmittel beantragte die Klägerin die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils, insbesondere soweit das Gericht Art. 1 der angefochtenen Entscheidung, worin die von ihr nach dem ZRFG in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen als „staatliche Beihilfen“ qualifiziert wurden, nicht für nichtig erklärt hatte.

11. Mit Urteil vom 22. April 2008, Kommission/Salzgitter (C-408/04 P, Slg. 2008, I-2767, im Folgenden: Rechtsmittelurteil), hat der Gerichtshof das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen hat er das oben in Randnr. 7 angeführte Urteil Salzgitter/Kommission aufgehoben, soweit darin die Art. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklärt wurden. Der Gerichtshof hat im Wesentlichen entschieden, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht geprüft hat, ob die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse offensichtlich untätig war und offenkundig ihre Sorgfaltspflicht verletzte, als sie im Juni 2000 die streitigen Beihilfen beanstandete und ihre Rückforderung anordnete. Sodann hat er die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten nach Zurückverweisung

12. Die Rechtssache ist der Siebten erweiterten Kammer des Gerichts zugewiesen worden. Aufgrund einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Zweiten erweiterten Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache daher verwiesen worden ist.

13. Gemäß Art. 119 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts haben die Klägerin, die Kommission und, in ihrer Eigenschaft als Streithelferin, die Bundesrepublik Deutschland Schriftsätze eingereicht.

14. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung hat es die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, schriftlich mehrere Fragen zu beantworten. Die Verfahrensbeteiligten sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

15. Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 10. Juni 2011 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Bei dieser Gelegenheit hat das Gericht Herrn Becker, den Leiter der Rechtsabteilung der Klägerin von 1972 bis 2002, und Herrn Boeshertz, Referatsleiter in der Generaldirektion „Wettbewerb“ der Kommission und Berichterstatter in der Sache, in der die Kommission die angefochtene Entscheidung erlassen hat, als Zeugen gehört.

16. Die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland beantragen,

– die Art. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen

sowie, hilfsweise,

– Art. 1 der angefochtenen Entscheidung insoweit aufzuheben, als davon die nicht dem EGKS-Sektor zuzurechnenden Investitionen in Höhe von 17 549 000 DM sowie Umweltschutzinvestitionen in Höhe von 332 Mio. DM erfasst werden;

– Art. 2 Abs. 2 Satz 3 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben und die Kommission zur Ermittlung des tatsächlichen unternehmensspezifischen Vorteils zu verpflichten;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17. Die Kommission beantragt,

– die Klage als unbegründet abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

1. Zur Zulässigkeit des Antrags, die Kommission zu verpflichten, den tatsächlichen Vorteil zu ermitteln, den die Klägerin aus den Beihilfen gezogen hat

18. Im Rahmen ihres hilfsweise gestellten Antrags ersucht die Klägerin das Gericht, die Kommission zu verpflichten, den tatsächlichen Vorteil zu ermitteln, den sie im Wege von Steuerstundungen aus den streitigen Beihilfen gezogen habe.

19. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV nicht befugt ist, den Unionsorganen Anordnungen zu erteilen. Es ist Sache des betreffenden Organs, gemäß Art. 266 AEUV die sich aus einem etwaigen Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen und unter der Kontrolle des Unionsrichters die ihm insofern zustehende Entscheidungsbefugnis unter Beachtung sowohl des Tenors als auch der Gründe des durchzuführenden Urteils sowie der Vorschriften des Unionsrechts auszuüben (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993, Koelman/Kommission, T-56/92, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20. Daraus folgt, dass der oben in Randnr. 18 genannte Antrag unzulässig ist.

2. Zur Begründetheit

21. Da in dem oben in Randnr. 11 angeführten Rechtsmittelurteil das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen worden ist, prüft das Gericht in erster Linie den siebten Klagegrund, der auf die Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist. In diesem Zusammenhang ist zu ermitteln, ob die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse offensichtlich untätig war und offenkundig ihre Sorgfaltspflicht verletzte, als sie im Juni 2000 die streitigen Beihilfen beanstandete und ihre Rückforderung anordnete.

22. Wird dieser aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit hergeleitete Klagegrund zurückgewiesen, hat das Gericht in zweiter Linie die übrigen Klagegründe zu prüfen, über die es nicht entschieden hat und auf die ein weniger umfassender Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wird. Diese Klagegründe werden daraus hergeleitet, dass die Kommission bestimmte Investitionen zu Unrecht dem Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags zugeordnet habe, dass ein Teil der fraglichen Beihilfen Umweltschutzmaßnahmen seien und schließlich aus einem Beurteilungsfehler bei der Bestimmung des maßgeblichen Abzinsungssatzes.

Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

23. Im Rechtsmittelurteil (oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 100 bis 103) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Kommission, auch wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber keine Verjährungsfrist festgelegt hat, durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert ist, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht.

24. Gleichwohl hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Anmeldung staatlicher Beihilfen durch die Mitgliedstaaten ein zentraler Bestandteil des gemeinschaftlichen Beihilfekontrollsystems ist und dass sich die Unternehmen, denen diese Beihilfen zugutekommen, bei Fehlen einer Anmeldung nicht auf Vertrauensschutz berufen können (Rechtsmittelurteil, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 104).

25. Außerdem hat der Gerichtshof insoweit darauf hingewiesen, dass sich die im EGKS-Vertrag vorgesehene Regelung über staatliche Beihilfen dadurch von der im EG-Vertrag enthaltenen unterscheidet, dass sie besonders strikt ist (Rechtsmittelurteil, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 105).

26. Ist im Rahmen des EGKS-Vertrags ein e Beihilfe ohne Anmeldung gewährt worden, führt daher dem Gerichtshof zufolge der Umstand, dass die Kommission über einen längeren Zeitraum ihre Kontrollbefugnisse nicht ausgeübt und die Rückforderung dieser Beihilfe nicht angeordnet hat, nur in Ausnahmefällen, in denen eine offensichtliche Untätigkeit der Kommission und eine offenkundige Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht erkennbar sind, zur Rechtswidrigkeit dieser Rückforderungsentscheidung (Rechtsmittelurteil, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 106).

27. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die streitigen Beihilfen von der Bundesrepublik Deutschland unstreitig nicht bei der Kommission angemeldet wurden. Sie hat daher gegen die Verpflichtung verstoßen, die für sie nach Art. 6 der Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften für die Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 340, S. 1, im Folgenden: 3. Stahlbeihilfenkodex) seit deren Inkrafttreten am 1. Januar 1986 bestand (Rechtsmittelurteil, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 93).

28. Entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland wird ihr Verstoß gegen ihre Anmeldepflicht nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin bereits vor Inkrafttreten des 3. Stahlbeihilfenkodex Entscheidungen bezüglich bestimmter Investitionen getroffen hatte, deren Finanzierung, die durch die Beihilferegelung des § 3 ZRFG ermöglicht wurde, sich über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken sollte.

29. Wie der Gerichtshof in Randnr. 91 des oben in Randnr. 11 angeführten Rechtsmittelurteils ausgeführt hat, unterscheidet nämlich der EGKS-Vertrag, anders als der EG-Vertrag, nicht zwischen neuen und bestehenden Beihilfen; Art. 4 Buchst. c KS untersagt schlicht und einfach von den Mitgliedstaaten bewilligte Beihilfen, in welcher Form dies auch immer geschieht.

30. Daraus folgt, dass die für die Bundesrepublik Deutschland seit dem Inkrafttreten des 3. Stahlbeihilfenkodex bestehende Anmeldepflicht gegebenenfalls die steuerlichen Vorteile erfasste, die die Klägerin nach seinem Inkrafttreten auf der Grundlage von § 3 ZRFG erlangte, darunter auch diejenigen, die sich auf vor diesem Zeitpunkt getätigte Investitionen beziehen.

31. Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Zusammenhang mit den Stahlbeihilfenkodexen nur nach den Vorschriften beurteilt werden kann, die im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Auszahlung gelten (vgl. Rechtsmittelurteil, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32. Wie sich insbesondere aus den Erklärungen, die die Bundesrepublik Deutschland in der mündlichen Verhandlung abgegeben hat, ergibt, musste ein Unternehmen, um eine Beihilfe nach § 3 ZRFG erhalten zu können, aber jedes Jahr in seiner Steuererklärung Sonderabschreibungen oder die Bildung steuerfreier Rücklagen nach dieser Bestimmung beantragen. Somit hat die Bundesrepublik Deutschland Beihilfen an die Klägerin gezahlt, als der 3. Stahlbeihilfenkodex in Kraft getreten war und als sie daher nach diesem Kodex verpflichtet war, die fraglichen Beihilfen im Voraus anzumelden.

33. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob das Vorgehen der Kommission die oben in Randnr. 26 wiedergegebenen Kriterien erfüllt.

34. Die Klägerin trägt vor, die Kommission sei mindestens seit 1982 im Besitz von Informationen über die ihr gewährten Beihilfen gewesen. Von diesem Zeitpunkt an habe die Kommission mehrere Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der Klägerin erhalten, aus denen klar hervorgehe, dass sie Beihilfen erhalten habe.

35. Der Kommission sei zudem bekannt gewesen, dass die Bundesrepublik Deutschland diese Beihilfen deshalb nicht angemeldet habe, weil mit ihrer Gewährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 3. Stahlbeihilfenkodex bereits begonnen worden sei und sie daher nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland nicht der Qualifizierung als „Vorhaben“ im Sinne des Art. 6 dieses Kodex entsprochen hätten.

36. Da die Kommission ihre Rechtsauffassung zum Anwendungsbereich des Art. 4 Buchst. c KS durch den Erlass des 3. Stahlbeihilfenkodex insbesondere in Bezug auf Regionalbeihilfen grundlegend geändert habe, habe sie im vorliegenden Fall einer besonderen Sorgfaltspflicht unterlegen.

37. Die Klägerin beruft sich ferner darauf, dass ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Quotenregelung und der Kontrolle der Beihilfen bestehe. Daraus ergebe sich eine Pflicht zur Koordinierung und zum gegenseitigen Austausch von Informationen zwischen den verschiedenen zuständigen Dienststellen der Kommission, um rechtswidrige Beihilfen bei der Festsetzung der Quoten zu berücksichtigen.

38. Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Geschäftsberichte zu lesen; zudem ließen sich diesen und den Jahresabschlüssen, auch wenn darin auf § 3 ZRFG Bezug genommen werde, die streitigen Beihilfen nicht entnehmen.

39. Insoweit ist zunächst auf den Zusammenhang zwischen der Gewährung nicht genehmigter Beihilfen und den Erzeugungsquoten im Stahlsektor hinzuweisen, den die Kommission im Rahmen der Anpassung des durch die Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1980 zur Einführung eines Systems von Erzeugungsquoten für Stahl für die Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 291, S. 1) geschaffenen Systems hergestellt hat.

40. Seit der Entscheidung Nr. 2177/83/EGKS der Kommission vom 28. Juli 1983 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 208, S. 1) konnte die Kommission nämlich nach Art. 15a dieser Entscheidung „die Quoten eines Unternehmens angemessen verringern, sobald sie feststellt, dass dem betreffenden Unternehmen Beihilfen gewährt wurden, die die Kommission im Rahmen der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS nicht genehmigt hat, oder dass die an die Genehmigung der Beihilfen geknüpften Bedingungen nicht eingehalten worden sind“. Weiter heißt es in dieser Bestimmung: „Erfolgt eine solche Feststellung, so ist das Unternehmen von einer Anpassung [der Quoten] gemäß Artikel 14, 14a, 14b, 14c und 16 [der Entscheidung Nr. 2177/83] ausgeschlossen.“ Die Maßnahmen, mit denen dieses System der Überwachung und der Erzeugungsquoten verlängert wurde, enthielten im Wesentlichen gleichlautende Bestimmungen.

41. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das Quotensystem und die Stahlbeihilfenkodexe ein zusammenhängendes Ganzes bildeten und dem gemeinsamen Zweck dienten, die zur Anpassung der Produktion und der Kapazitäten an die voraussichtliche Nachfrage notwendige Umstrukturierung zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Eisen- und Stahlindustrie wiederherzustellen, und dass es daher weder willkürlich noch diskriminierend war, dass in einer dieser Regelungen auf die Gegebenheiten verwiesen wurde, die aus der Anwendung der anderen resultierten (vgl. Urteil Salzgitter/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42. Daraus folgt, dass die Kommission nach dem oben in Randnr. 40 beschriebenen System der Überwachung und der Erzeugungsquoten die Informationen zur Produktion der Stahlunternehmen prüfen durfte, um zu ermitteln, ob die Beibehaltung oder Erhöhung von Produktionskapazitäten auf nicht genehmigte staatliche Beihilfen zurückzuführen war und ob daher gegebenenfalls Anlass bestand, die den Empfängern zugewiesenen Quoten herabzusetzen.

43. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Kommission seit Ende 1988 verschiedene Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der Klägerin übermittelt wurden, von denen sich die ersten auf das Geschäftsjahr 1987/88 bezogen. Dies geschah insbesondere im Rahmen von Verfahren zur Zuteilung von Erzeugungsquoten an die Klägerin.

44. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass diese ersten Berichte und Jahresabschlüsse im Wesentlichen ähnliche Hinweise enthielten wie die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der Klägerin für die Jahre 1994/95 und 1995/96, die die Kommission zur Einleitung der Untersuchung veranlassten, die zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führte. Diese Hinweise bestanden aus einer Rubrik, in der in diesen verschiedenen Dokumenten die Rücklagen aufgeführt waren, die die Klägerin auf der Grundlage von § 3 ZRFG gebildet hatte.

45. Dass zwischen dem Zeitpunkt der Übermittlung des Geschäftsberichts und der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 1987/88 und dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihre Kontrollbefugnis ausübte, mehrere Jahre vergingen, lässt jedoch unter den Umständen des vorliegenden Falles weder den Schluss auf eine offensichtliche Untätigkeit der Kommission noch auf einen offenkundigen Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht zu.

46. Allein aus den in diesen Dokumenten enthaltenen Hinweisen geht nämlich nicht in offensichtlicher Weise hervor, dass die Rücklagen, auf die sie sich beziehen, ganz oder zum Teil als staatliche Beihilfen zu qualifizieren waren, die im Sinne des Art. 4 Buchst. c KS „unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl“ waren.

47. So ließ sich der Bezugnahme auf § 3 ZRFG und der kurzen Erläuterung zu den auf seiner Grundlage getätigten Sonderabschreibungen nicht eindeutig entnehmen, dass die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin mittels eines komplexen Mechanismus der Herabsetzung der Besteuerungsgrundlage, der u. a. in der Bildung steuerfreier Rücklagen oder in Sonderabschreibungen während der ersten auf bestimmte Investitionen folgenden Jahre bestand, Beihilfen gewährt hatte.

48. Diese Schlussfolgerung wird noch dadurch untermauert, dass in dem Abschnitt des Geschäftsberichts 1987/88, der eine Erläuterung zu den Rechtsgrundlagen der Rücklagen und Sonderabschreibungen enthält, auf mehrere damals geltende deutsche Rechtsvorschriften Bezug genommen wird und dass der fragliche Bericht zudem unstreitig keine Aufschlüsselung der auf die jeweilige Rechtsgrundlage entfallenden Beträge dieser Rücklagen und Abschreibungen enthält.

49. Das Gleiche gilt für die der Kommission von der Klägerin übermittelten weiteren Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse für spätere Geschäftsjahre, da diese keine zusätzlichen Angaben zu Herkunft und Art der steuerfreien Rücklagen und der Sonderabschreibungen enthalten, die die Klägerin gemäß § 3 ZRFG in Anspruch nahm.

50. Keines der von der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland vorgebrachten Argumente vermag diese Schlussfolgerungen in Frage zu stellen.

51. So sind zunächst das Schreiben der Kommission vom 14. Dezember 1988 und ihre Entscheidung vom 18. Dezember 1991, die beide an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet waren und in denen die Kommission die Ansicht vertrat, dass die auf der Grundlage des § 3 ZRFG gebildeten steuerfreien Rücklagen und vorgenommenen Sonderabschreibungen ihrer Zustimmung bedürfende staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag (sodann, nach Änderung, Art. 87 Abs. 1 EG) darstellten, im vorliegenden Fall unerheblich.

52. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der EG-Vertrag und der EGKS-Vertrag voneinander unabhängig sind. Daher können der EG-Vertrag und das auf seiner Grundlage ergangene abgeleitete Recht im Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags keine Wirkungen entfalten, da die Bestimmungen des EG-Vertrags nur subsidiär Anwendung finden, wenn der EGKS-Vertrag keine spezifischen Vorschriften enthält (vgl. Rechtsmittelurteil, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53. Die oben in Randnr. 51 genannten Dokumente wurden aber im Rahmen von Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit staatlicher Beihilfen, die in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fielen, verfasst, nachdem die Bundesrepublik Deutschland die durch § 3 ZRFG eingeführte Beihilferegelung gemäß diesem Vertrag angemeldet hatte. Sie fallen daher in einen anderen Bereich als denjenigen, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Daher ist davon auszugehen, dass sie nicht geeignet waren, die für die Kommission bestehende Schwierigkeit zu beseitigen, die darin bestand, allein anhand der in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der Klägerin etwaige Beihilfen zu ermitteln, die sie unter Verstoß gegen die in Art. 4 Buchst. c KS enthaltene Regel in Form von Rücklagen und Sonderabschreibungen erhalten haben könnte.

54. Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestätigt, dass der Kommission die genannten Berichte und Jahresabschlüsse im Rahmen von Verfahren übermittelt wurden, die im Unterschied zu denen, die zu dem Schreiben und der Entscheidung, die oben in Randnr. 51 genannt sind, Anlass gaben, nicht speziell die Kontrolle staatlicher Beihilfen zum Gegenstand hatten.

55. Ähnliche Feststellungen sind in Bezug auf das Schreiben zu treffen, das die Kommission am 9. März 1987 an die Bundesrepublik Deutschland richtete. Darin nahm die Kommission nämlich nur Bezug auf das ZRFG, um die Bundesrepublik Deutschland aufzufordern, ihr gemäß den Art. 92 und 93 des EG-Vertrags Änderungen des Systems der auf der Grundlage des ZRFG gewährten Beihilfen mitzuteilen. Die Antwort auf diese Aufforderung, die die Bundesrepublik Deutschland am 16. April 1987 übersandte, enthielt im Übrigen keinen Hinweis darauf, dass dieser Schriftwechsel Beihilfen betraf, die nicht in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fielen. Insoweit ist zudem signifikant, dass die einzige in dieser Antwort erwähnte primärrechtliche Vorschrift Art. 92 Abs. 2 Buchst. c des EG-Vertrags ist.

56. Sodann kann der Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vorgeworfen werden, bei ihrem verschiedentlichen Austausch mit der Bundesrepublik Deutschland über die durch das ZRFG eingeführte Beihilferegelung nicht klargestellt zu haben, dass es dabei nicht um etwaige in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fallende Beihilfen ging. Wie oben ausgeführt, sah Art. 6 des seit dem 1. Januar 1986 geltenden 3. Stahlbeihilfenkodex klar und eindeutig die Verpflichtung vor, Beihilfen, die der Klägerin nach dem ZRFG gewährt werden sollten, bei der Kommission anzumelden (Rechtsmittelurteil, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 93).

57. Darüber hinaus ist das Argument zurückzuweisen, das die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland aus der Zeugenaussage von Herrn Becker zu den Treffen mit den Mitgliedern der Arbeitsgruppe „Cadieux“, an denen er 1982 teilnahm, ableiten wollen.

58. Erstens lässt sich, auch wenn diese Zeugenaussage belegt, dass die Kommission damals Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin bereits von Maßnahmen nach dem ZRFG profitiert hatte, der darin enthaltenen allgemeinen Bezugnahme auf Regionalbeihilfen nicht entnehmen, dass Letztere aus Sonderabschreibungen oder steuerfreien Rücklagen auf der Grundlage von § 3 ZRFG bestanden, wie sie zum Erlass der angefochtenen Entscheidung führten. Im Übrigen konnten den Unternehmen nach dem ZRFG Beihilfen in mehreren Formen gewährt werden.

59. Zweitens hat die Klägerin selbst eingeräumt, dass sie in den Geschäftsjahren 1981/82, 1982/83 und 1983/84 auf der Grundlage des ZRFG weder Sonderabschreibungen vorgenommen noch steuerfreie Rücklagen gebildet hatte. Daher kennzeichnete jedenfalls eine gewisse Diskontinuität die Beihilfen, die die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin zwischen dem Zeitraum von den oben in Randnr. 57 genannten Treffen und dem Zeitpunkt gewährte, zu dem die Kommission vom Geschäftsbericht und von den Jahresabschlüssen der Klägerin für das Geschäftsjahr 1987/88 Kenntnis erlangte.

60. Drittens geht aus dieser Zeugenaussage hervor, dass die Kommission keine Einwände gegen die Beihilfen erhob, die der Klägerin vor 1982 auf der Grundlage des ZRFG gewährt wurden. Es kann aber nicht mit Erfolg in Abrede gestellt werden, dass die Kommission die Verschärfung der Regeln für staatliche Beihilfen im Bereich des EGKS-Vertrags, die mehr als drei Jahre später durch den Erlass des 3. Stahlbeihilfenkodex eintreten würde, zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehen konnte. Hinzu kommt, dass die Kommission nach dieser Zeugenaussage zwar die Möglichkeit einer Änderung ihrer Beurteilung der Beihilfen, die der Klägerin später auf der Grundlage des ZRFG gewährt wurden, angesprochen haben mag, doch geschah dies lediglich im Hinblick auf neue Entscheidungen über Anträge auf Gewährung von Beihilfen nach dem Stahlbeihilfenkodex und somit am Ende von Verfahren, die speziell die Kontrolle von der Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission angemeldeter staatlicher Beihilfen betrafen.

61. Zum letztgenannten Punkt ist nicht nur hervorzuheben, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen die sie nach dem 3. Stahlbeihilfenkodex treffende Verpflichtung zur Anmeldung der streitigen Beihilfen verstoßen hat, sondern auch, dass nahezu drei Jahre zwischen dem Zeitpunkt, zu dem dieser Kodex in Kraft trat, nämlich dem 1. Januar 1986, und dem Zeitpunkt vergingen, zu dem die Kommission den Geschäftsbericht und die Jahresabschlüsse der Klägerin für das Geschäftsjahr 1987/88 erhielt.

62. Selbst wenn erwiesen wäre, dass die Kommission 1982 Kenntnis von Beihilfen hatte, die der Klägerin in der Vergangenheit gemäß dem ZRFG gewährt worden waren, könnte dies daher nicht zum Nachweis dafür beitragen, dass die Kommission sich einer offensichtlichen Untätigkeit und eines offenkundigen Verstoßes gegen ihre Sorgfaltspflicht schuldig machte, als sie kein Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Beihilfen, die der Klägerin gewährt worden waren, einleitete, nachdem sie Ende 1988 den Geschäftsbericht und die Jahresabschlüsse der Klägerin für das Geschäftsjahr 1987/88 erhalten hatte.

63. Die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland tragen außerdem vor, die offensichtliche Untätigkeit der Kommission und ihr offenkundiger Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht ergäben sich daraus, dass sie seit Anfang der 80er Jahre verschiedene Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der Klägerin erhalten habe.

64. Ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob dies geschehen ist und welche Dienststellen der Kommission gegebenenfalls die Adressaten waren, genügt der Hinweis, dass nicht nachgewiesen wurde, dass diese Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse mehr Informationen enthielten als der Geschäftsbericht und die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 1987/88 und somit in offenkundiger Weise erkennen ließen, dass die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin Beihilfen in Form eines komplexen Mechanismus der Herabsetzung der Besteuerungsgrundlage mittels Sonderabschreibungen oder steuerfreien Rücklagen gewährt hatte.

65. Diese Schlussfolgerung wird dadurch gestützt, dass die Klägerin, wie oben in Randnr. 59 ausgeführt, für die Geschäftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 weder Sonderabschreibungen gemäß § 3 ZRFG tätigte noch Rücklagen gemäß dieser Vorschrift bildete und dass sie daher keinen Grund hatte, in ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse für diesen Zeitraum eine Bezugnahme auf die genannte Vorschrift aufzunehmen.

66. Das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe erst ab 1998 begonnen, mittels steuerlicher Vorteile gewährte staatliche Beihilfen zu ahnden, geht im vorliegenden Fall, selbst wenn es zutreffen sollte, ins Leere. Der Charakter einer bestimmten Maßnahme als staatliche Beihilfe ist nämlich nur im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des EGKS-Vertrags und der zu dessen Durchführung erlassenen Maßnahmen und nicht im Hinblick auf eine etwaige frühere Entscheidungspraxis der Kommission zu beurteilen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, C-57/00 P und C-61/00 P, Slg. 2003, I-9975, Randnrn. 52 und 53, und des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 177).

67. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht unter Verstoß gegen das Erfordernis der Rechtssicherheit, dem sie unterliegt, unbegrenzt lange wartete, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch machte, so dass der siebte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

68. Daher sind die drei Klagegründe zu prüfen, die im Wesentlichen die Berechnung des Betrags der zurückzuerstatte nden Beihilfen und die Herabsetzung dieses Betrags betreffen.

Zum vierten Klagegrund: Beurteilungsfehler aufgrund der Zuordnung bestimmter Investitionen zum Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags

69. Die Klägerin wirft der Kommission vor, bestimmte steuerliche Vorteile, die sie nach § 3 ZRFG habe in Anspruch nehmen können, dem Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags zugeordnet zu haben, obwohl sie unter den EG-Vertrag fielen.

70. Diese Vorteile bezögen sich auf Investitionen, die 1,3 % der gesamten nach § 3 ZRFG subventionierten Investitionen entsprächen und „Profit-Centern“ mit eigener Ergebnisverantwortung der Klägerin zugutegekommen seien, nämlich den Betriebsbereichen Sozialwirtschaft, Wasserwerke, Gießerei und Rohrwerk. Zu der im 88. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannten Einrichtung der beruflichen Bildung führt die Klägerin aus, dass sie die auf diese entfallenden Investitionen nicht mehr als Investitionen außerhalb ihrer Tätigkeit im Stahlbereich ansehe. Die Einstufung der diese Einrichtung betreffenden Beihilfen sei daher nicht mehr Gegenstand ihrer Klage.

71. Die Klägerin wirft der Kommission erstens vor, sich bei der Einbeziehung der Vorteile in die Berechnungsgrundlage für die Beihilfen hauptsächlich auf Behauptungen der UK Steel Association gestützt zu haben, wonach die Nicht-EGKS-Aktivitäten der Klägerin in den EGKS-Bereich ihrer Produktion eingegliedert seien, ohne die Richtigkeit dieser Behauptungen zu überprüfen. Ihre Nicht-EGKS-Aktivitäten seien aber sowohl physisch als auch im Rahmen der Rechnungsführung von ihren EGKS-Tätigkeiten getrennt. Somit sei die Anwendung des § 3 ZRFG auf ihre Aktivitäten außerhalb des EGKS-Vertrags allein anhand des EG-Vertrags zu beurteilen.

72. Zweitens habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass tatsächlich Gewinne aus der Durchführung der fraglichen steuerlichen Maßnahmen von Nicht-EGKS-Geschäftsbereichen auf EGKS-Geschäftsbereiche übertragen worden seien. Eine derartige Zweckentfremdung sei im vorliegenden Fall jedenfalls unmöglich, denn um von den in § 3 ZRFG vorgesehenen Sonderabschreibungen profitieren zu können, müssten die Investitionen, auf die sie sich bezögen, vorher getätigt worden und nachgewiesen sein.

73. Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

74. Zunächst ist die Rüge der Klägerin zurückzuweisen, wonach sich die Kommission im Wesentlichen auf nicht überprüfte Behauptungen der UK Steel Association bezüglich der Eingliederung verschiedener Tätigkeiten der Klägerin gestützt habe. Wie sich aus dem Wortlaut des 89. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat die Kommission darauf nur ergänzend Bezug genommen, während ihre Entscheidung auch auf andere Gründe gestützt ist.

75. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach den Art. 80 KS und 81 KS nur Unternehmen, die eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, unter die Regeln des EGKS-Vertrags fallen und dass insoweit nur die in Anlage I zum EGKS-Vertrag aufgeführten Erzeugnisse von den Ausdrücken „Kohle“ und „Stahl“ erfasst sind. Ein Unternehmen unterliegt daher dem in Art. 4 Buchst. c KS aufgestellten Verbot nur insoweit, als es eine solche Produktionstätigkeit ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1959, Société des fonderies de Pont-à-Mousson/Hohe Behörde, 14/59, Slg. 1959, 467, 487, und vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, Slg. 2003, I-1139, Randnr. 78).

76. Da die Klägerin eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Stahl ausübt, ist sie unstreitig ein Stahlunternehmen, das der in Art. 80 KS enthaltenen Definition entspricht.

77. Der Umstand, dass ein Unternehmen wie im vorliegenden Fall Produktionstätigkeiten auf dem Gebiet von Stahl ausübt, bedeutet jedoch nicht, dass alle seine Tätigkeiten als dem EGKS-Vertrag unterliegende Tätigkeiten betrachtet werden müssen (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2001, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, T-6/99, Slg. 2001, II-1523, Randnr. 60).

78. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei Unternehmen, die sowohl Erzeugnisse herstellen, die unter den EGKS-Vertrag fallen, als auch Erzeugnisse, die unter den EG-Vertrag fallen, die Anwendung des EGKS-Vertrags auf Beihilfen für einen Produktionsbereich, der nicht in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fällt, gerechtfertigt sein kann, wenn eine echte Gefahr einer Zweckentfremdung dieser Beihilfen zugunsten von Produktionstätigkeiten besteht, die unter den EGKS-Vertrag fallen. Angesichts der Besonderheiten des Stahlsektors und des strikten und absoluten Verbots staatlicher Beihilfen in Art. 4 Buchst. c KS würde es nämlich gegen den Zweck des durch den EGKS-Vertrag geschaffenen Systems verstoßen, die Prüfung von Beihilfen, die möglicherweise den unter diesen Vertrag fallenden Produktionsbereichen eines Unternehmens zugutekommen, anhand der weniger strengen Regeln des EG-Vertrags vorzunehmen (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 84).

79. Folglich kann der Rüge der Klägerin, wonach die Kommission hätte nachweisen müssen, dass tatsächlich steuerliche Vorteile für nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Investitionen zugunsten ihrer EGKS-Geschäftsbereiche zweckentfremdet worden seien, nicht gefolgt werden, da insoweit der Nachweis der Gefahr einer Zweckentfremdung genügte.

80. Es muss sich allerdings nach der oben in Randnr. 78 angeführten Rechtsprechung um eine echte Gefahr handeln. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn „die Organisation der Tätigkeiten der Klägerin nicht ausreichend Gewähr dafür bietet, dass eine Zweckentfremdung der streitigen Investitionsbeihilfen zugunsten ihrer dem EGKS-Vertrag unterliegenden Produktionstätigkeiten und somit eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem dem EGKS-Vertrag unterliegenden Markt ausgeschlossen werden kann“ (Urteil ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 74). Somit muss die Gefahr der Zweckentfremdung durch ernsthafte Indizien nachgewiesen sein, die vernünftigerweise die Annahme erlauben, dass die Beihilfen angesichts der Umstände des Einzelfalls zugunsten der EGKS-Geschäftsbereiche des betreffenden Stahlunternehmens zweckentfremdet werden können.

81. In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission zwei Gesichtspunkte aufgezeigt, die ihrer Ansicht nach den Nachweis der Gefahr einer Zweckentfremdung erlauben. Erstens habe die Klägerin die Sonderabschreibungen und somit die sich daraus ergebenden Beihilfen nur „insgesamt“ und nicht auf der Ebene der „Profit-Center“ berücksichtigt. Zweitens sei nicht nachgewiesen worden, dass die Sozialeinrichtung ausschließlich Tätigkeiten diene, die nicht unter den EGKS-Vertrag fielen.

82. Zum ersten Gesichtspunkt trägt die Kommission vor, selbst wenn bestimmte Investitionen, die in den Genuss von § 3 ZRFG gekommen seien, möglicherweise im Rahmen von Tätigkeiten der Klägerin vorgenommen worden seien, die nicht unter den EGKS-Vertrag fielen, bestehe bei der Klägerin keine getrennte Rechnungsführung für diese Tätigkeiten und die Tätigkeiten, die unter den EGKS-Vertrag fielen. Auf der Ebene des SAG-Konzerns könnten diese Beihilfen somit zugunsten von EGKS-Produktionstätigkeiten zweckentfremdet werden.

83. Diese Feststellung wird durch die Informationen bestätigt, die die Bundesrepublik Deutschland der Kommission in ihrer Mitteilung vom 28. März 2000 über die „Grundsätze zum Kostenrechnungssystem der Salzgitter AG“ unterbreitete. Aus diesem Dokument ergibt sich nämlich, dass die Sonderabschreibungen nicht bei den oben in Randnr. 70 angesprochenen „Profit-Centern“ mit eigener Ergebnisverantwortung verbucht werden. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte dargelegt, die den Nachweis ermöglichen würden, dass die Sonderabschreibungen entgegen diesen Informationen bei ihr getrennt nach den unter den EG-Vertrag und den unter den EGKS-Vertrag fallenden Tätigkeiten verbucht würden.

84. Überdies ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Gefahr einer Zweckentfremdung bei Maßnahmen zur Investitionsförderung wie den im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits stehenden ausgeschlossen sei. Zwar sind die Vorteile, die sich aus diesen Maßnahmen ergeben, an eine bestimmte Investition geknüpft, doch hängt die Möglichkeit, den in § 3 ZRFG vorgesehenen Mechanismus in Anspruch zu nehmen, nicht vom Tätigkeitsbereich des Empfängerunternehmens ab. Die Klägerin profitierte allein deshalb von den steuerlichen Vorteilen aufgrund dieser Bestimmung, weil sie Betriebsstätten im Zonenrandgebiet besaß, unabhängig vom Tätigkeitsbereich, in dem die geförderten Investitionen vorgenommen wurden.

85. Folglich war es zutreffend, dass die Kommission, insbesondere angesichts des Fehlens einer getrennten Rechnungsführung der Klägerin, das Bestehen einer echten Gefahr feststellte, dass Beihilfen, die für nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Tätigkeiten der Klägerin gewährt wurden, zugunsten ihrer unter den EGKS-Vertrag fallenden Tätigkeiten zweckentfremdet werden könnten, und daher bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage der streitigen Beihilfen insoweit keine Unterscheidung vornahm.

86. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Klagegrund, mit dem ein Beurteilungsfehler aufgrund der Zuordnung bestimmter Investitionen zum EGKS-Vertrag gerügt wird, zurückzuweisen ist.

Zum fünften Klagegrund: Nichtberücksichtigung des Umstands, dass bestimmte Investitionen den Schutz der Umwelt betrafen, und Begründungsmangel

87. Die Klägerin trägt vor, sie habe Investitionen zum Schutz der Umwelt in Höhe von insgesamt 332 Mio. DM, verteilt auf 44 Projekte, zwischen 1985/86 und 1994/95 getätigt. Mit diesen verschiedenen Investitionen sei bezweckt worden, alte Anlagen zu modernisieren, um sie an neue zwingende Vorschriften anzupassen, oder alte Anlagen zu modernisieren bzw. neue Investitionen vorzunehmen, um ein höheres Umweltschutzniveau zu erreichen, ohne dass zwingende Vorschriften bestanden hätten.

88. Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe zu Unrecht die steuerlichen Vorteile nicht genehmigt, die ihr von der Bundesrepublik Deutschland für diese Investitionen gewährt worden seien. Die Kommission hätte den mit diesen Steuervorteilen verfolgten Umweltschutzzweck berücksichtigen und daher erwägen müssen, sie auf der Grundlage der Stahlbeihilfenkodexe zu genehmigen. Die Kommission habe die Dokumente nicht ausreichend berücksichtigt, die ihr von der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt worden seien und aus denen sich ergebe, dass die fraglichen Investitionen speziell darauf abgezielt hätten, die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Umwelt zu reduzieren.

89. Im zweiten Teil dieses Klagegrundes trägt die Klägerin sodann vor, dass bestimmte Investitionen, die sie im betreffenden Zeitraum vorgenommen habe, als Umweltschutzinvestitionen im Sinne von § 7d Einkommensteuergesetz (EStG) zu qualifizieren seien und als solche zumindest bis zum 31. Dezember 1990 einen Anspruch auf entsprechende Sonderabschreibungen wie denen nach § 3 ZRFG eröffnet hätten. Es stehe aber fest, dass mit § 7d EStG eine steuerliche Regelung geschaffen worden sei, die allgemein in ganz Deutschland und nicht nur im Zonenrandgebiet gegolten habe.

90. Hierzu macht die Klägerin eine erste Rüge geltend, die sie aus einem Begründungsmangel herleitet. Die Kommission habe nämlich nicht dargelegt, inwiefern die mit den in der vorstehenden Randnummer genannten Sonderabschreibungen verbundenen Vorteile, die zugleich in den Anwendungsbereich des § 3 ZRFG und des § 7d EStG fielen, die Voraussetzung der Selektivität erfüllten. So lasse die angefochtene Entscheidung nicht die Gründe erkennen, aus denen die Vorteile, die der Klägerin bis zum 31. Dezember 1990 gemäß § 3 ZRFG für Investitionen gewährt worden seien, mit denen die Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf die Umwelt habe reduziert werden sollen, als Beihilfen im Sinne von Art. 4 Buchst. c KS eingestuft werden könnten.

91. Mit einer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die steuerlichen Vorteile, die sie in Form der von ihr vorgenommenen Sonderabschreibungen erlangt habe und die bis zum 31. Dezember 1990 die Anwendungsvoraussetzungen sowohl des § 3 ZRFG als auch des § 7d EStG erfüllt hätten, könnten nicht als staatliche Beihilfen eingestuft werden, da sie nicht selektiv seien.

92. Schließlich wirft die Klägerin der Kommission im dritten Teil ihres Klagegrundes vor, sie habe in dem den Umweltschutzinvestitionen gewidmeten Abschnitt der angefochtenen Entscheidung die zahlreichen Dokumente und Erläuterungen, die die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe, um die Zulässigkeit der zu diesem Zweck gewährten Beihilfen nachzuweisen, nicht angemessen geprüft. Auch dieser Aspekt der angefochtenen Entscheidung sei daher unzureichend begründet.

93. Die Kommission tritt diesen Beanstandungen entgegen. Sie führt insbesondere aus, wie sie in der angefochtenen Entscheidung eingehend dargelegt habe, hätten die Beihilfen, die die Klägerin nach ihren Angaben für Umweltschutzinvestitionen erhalten habe, keinesfalls genehmigt werden können. Die Bundesrepublik Deutschland habe die fraglichen Beihilfen nämlich gewährt, ohne zu prüfen, ob sie für die Durchführung von Umweltschutzinvestitionen unverzichtbar seien. Somit könnten weder die Klägerin noch die deutsche Regierung den Beweis erbringen, dass diese Investitionen zum Schutz der Umwelt unverzichtbar gewesen seien.

94. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission, wie das Gericht in nicht vom Gerichtshof aufgehobenen Teilen des oben in Randnr. 7 angeführten Urteils Salzgitter/Kommission allgemein ausgeführt hat, zutreffend dargelegt hatte, dass die der Klägerin nach § 3 ZRFG zugutegekommenen steuerlichen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellen.

95. Zu dieser Schlussfolgerung ist das Gericht im Rahmen der Prüfung des ersten, des zweiten und des dritten Klagegrundes gelangt, die sich u. a. gerade auf die Einstufung der gemäß § 3 ZRFG gewährten Vorteile als staatliche Beihilfen beziehen sowie auf den Fehler, den die Kommission jedenfalls dadurch begangen haben soll, dass sie nicht sämtliche streitigen Beihilfen auf der Grundlage des Art. 95 KS für mit dem EGKS-Vertrag vereinbar erklärt habe.

96. Da das Gericht jedoch noch keine Gelegenheit hatte, über die Rüge zu entscheiden, wonach nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass bestimmte Investitionen der Klägerin dem Schutz der Umwelt gedient hätten, greift der in der vorstehenden Randnummer angesprochene Teil seiner Erwägungen der Entscheidung über die ersten beiden Teile des vorliegenden Klagegrundes nicht vor. Angesichts ihres spezifischen Charakters gilt dies insbesondere für die erste Rüge des zweiten Teils, wonach die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Selektivität der Vorteile, die sowohl von der Regelung in § 3 ZRFG als auch von der Regelung in § 7d EStG erfasst würden, keine Begründung enthalte.

97. Dagegen deckt sich der dritte Teil des Klagegrundes, mit dem allgemeiner geltend gemacht wird, der die Umweltschutzinvestitionen betreffende Abschnitt der angefochtenen Entscheidung sei unzureichend begründet, im Wesentlichen mit einer der Rügen, die zur Stützung des achten Klagegrundes geltend gemacht wurden. Da das Gericht diesen Klagegrund in Randnr. 184 des aufgehobenen Urteils in vollem Umfang zurückgewiesen hat und der Gerichtshof diesen Aspekt der Erwägungen des Gerichts in seinem oben in Randnr. 11 angeführten Rechtsmittelurteil bestätigt hat, ist der dritte Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum ersten, das Fehlen einer Genehmigung der Umweltschutzbeihilfen betreffenden Teil

98. Zum ersten Teil ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit der Berücksichtigung des Umweltschutzes, auch wenn er eines der wesentlichen Ziele der Union ist, nicht den Ausschluss selektiver Maßnahmen vom Anwendungsbereich des Art. 4 Buchst. c KS rechtfertigt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C-409/00, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 54).

99. Ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist, bestimmt sich nämlich nicht nach ihrem Zweck, sondern nach ihren Wirkungen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, C-241/94, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 20, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 25; Urteil des Gerichts vom 28. November 2008, Hôtel Cipriani u. a./Kommission, T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Slg. 2008, II-3269, Randnr. 195). Somit genügen die mit staatlichen Interventionen verfolgten Umweltschutzziele nicht, um sie von vornherein von der Einordnung als „Beihilfen“ auszunehmen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10505, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100. Diese Beurteilung lässt jedoch die Prüfung der Voraussetzungen unberührt, unter denen im Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie, die von einem Mitgliedstaat, von Gebietskörperschaften oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden, gemäß den Stahlbeihilfenkodexen als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden können (Urteile des Gerichts vom 19. September 2006, Lucchini/Kommission, T-166/01, Slg. 2006, II-2875, und vom 25. September 1997, UK Steel Association/Kommission, T-150/95, Slg. 1997, II-1433).

101. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in einem vom Gerichtshof nicht aufgehobenen Teil des oben in Randnr. 7 angeführten Urteils Salzgitter/Kommission den Klagegrund zurückgewiesen hat, mit dem das Fehlen einer Genehmigung der streitigen Beihilfen auf der Grundlage des Art. 95 KS gerügt wurde.

102. Die Prüfung der vorliegenden Rüge bezieht sich daher ausschließlich auf die Frage, ob die oben in Randnr. 87 genannten Investitionsbeihilfen nach einem der Stahlbeihilfenkodexe genehmigt werden konnten.

103. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Stahlbeihilfenkodexe, anders als die Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen, die der Kommission die ständige Befugnis verleihen, über deren Zulässigkeit zu entscheiden, der Kommission diese Befugnis nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 115, und Urteil des Gerichts vom 31. März 1998, Preussag Stahl/Kommission, T-129/96, Slg. 1998, II-609, Randnr. 43).

104. Deshalb kann die Kommission, wenn ihr Beihilfen nicht innerhalb der in einem Kodex dafür vorgesehenen Frist gemeldet werden, über die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Kodex nicht mehr entscheiden (vgl. Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 1999, Acciaierie di Bolzano/Kommission, T-158/96, Slg. 1999, II-3927, Randnrn. 61 und 62). Nach Ablauf der Geltungsdauer des Kodex darf die Kommission deshalb nicht mehr nach dessen Ausnahmeregelungen eine Stahlbeihilfe genehmigen, die nicht gemäß dem Kodex angemeldet wurde (vgl. Urteil Acciaierie di Bolzano/Kommission, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105. Im Übrigen folgt aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Zusammenhang mit den Stahlbeihilfenkodexen nur anhand der Vorschriften beurteilt werden kann, die zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Auszahlung gelten. Insoweit sind die materiell-rechtlichen Unionsvorschriften so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrer Systematik eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnrn. 117 bis 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Bundesrepublik Deutschland die Beihilfen nicht bei der Kommission anmeldete und damit gegen die Verpflichtung verstieß, der sie seit dem Inkrafttreten des 3. Stahlbeihilfenkodex unterlag. Überdies waren die zur Zeit der Auszahlung dieser Beihilfen geltenden Stahlbeihilfenkodexe zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht mehr in Kraft. Daher hat die Kommission im 137. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt, dass sie die streitigen Beihilfen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf der Grundlage der ausgelaufenen Stahlbeihilfenkodexe habe genehmigen können.

107. Gemäß der oben in Randnr. 105 angeführten Rechtsprechung ist gleichwohl zu prüfen, ob eine solche Genehmigung auf den 6. Stahlbeihilfenkodex gestützt werden konnte, der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung in Kraft war. Nach Art. 3 dieses Kodex können nämlich Umweltschutzbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern sie mit den Regeln übereinstimmen, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen festgelegt sind, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 1994 (ABl. C 72, S. 3) veröffentlicht wurde, und im Einklang mit den im Anhang dieses Kodex aufgestellten Kriterien für dessen Anwendung auf EGKS-Stahlunternehmen stehen.

108. Eine rückwirkende Anwendung des 6. Stahlbeihilfenkodex wäre nach dieser Rechtsprechung jedoch nur möglich, wenn eine solche Wirkung aus seinem Wortlaut, seiner Zielsetzung oder seiner Systematik eindeutig hervorginge.

109. Keine der Bestimmungen dieses Kodex sieht aber seine rückwirkende Anwendung vor. Zudem ergibt sich aus der Systematik und der Zielsetzung der aufeinanderfolgenden Beihilfenkodexe, dass jeder von ihnen Regeln, mit denen die Stahlindustrie auf die in den Art. 2 KS, 3 KS und 4 KS niedergelegten Zwecke hin ausgerichtet werden soll, nach Maßgabe der Bedürfnisse in einem bestimmten Zeitraum aufstellt. Es entspräche daher weder der Systematik noch der Zielsetzung einer derartigen Regelung, wenn Vorschriften, die wegen der dann gegebenen Sachlage für einen bestimmten Zeitraum erlassen werden, auf Beihilfen angewandt würden, die schon zuvor ausgezahlt wurden (vgl. entsprechend Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 120).

110. Daraus folgt, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die angefochtene Entscheidung erließ, die der Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland für den Zeitraum zwischen den Geschäftsjahren 1985/86 und 1994/95 gezahlten Beihilfen weder auf der Grundlage der in diesem Zeitraum nacheinander geltenden Stahlbeihilfenkodexe noch auf der Grundlage des 6. Stahlbeihilfenkodex genehmigen konnte.

111. Der erste Teil des Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten, auf die fehlende Selektivität der steuerlichen Vorteile, in deren Genuss die Klägerin für Umweltschutzinvestitionen kam, die bis zum 31. Dezember 1990 in den Anwendungsbereich sowohl des § 3 ZRFG als auch des § 7d EStG fielen, und auf einen Begründungsmangel gestützten Teil

– Zur ersten Rüge: Begründungsmangel

112. Zur ersten Rüge ist zunächst festzustellen, dass nach einer ständigen Rechtsprechung zu Art. 253 EG, die auf Art. 15 KS übertragbar ist, die nach dieser Vorschrift vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, Slg. 2004, I-6717, Randnr. 73).

113. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 73; vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und vom 15. Mai 1997, Siemens/Kommission, C-278/95 P, Slg. 1997, I-2507, Randnr. 17).

114. Zwar braucht die Kommission bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zu erlassen hat, um die Anwendung der Wettbewerbsregeln zu gewährleisten, daher nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie die Erwägungen einzugehen, die sie veranlasst haben, eine solche Entscheidung zu treffen, doch hat sie nach Art. 15 KS zumindest die Tatsachen und die Erwägungen aufzuführen, denen in der Systematik ihrer Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt, um es auf diese Weise dem Unionsrichter und den Betroffenen zu ermöglichen, die Voraussetzungen zu erfahren, unter denen sie den Vertrag angewandt hat (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115. Angewandt auf die Qualifizierung einer Maßnahme als Beihilfe verlangt die Begründungspflicht somit, dass die Gründe angeführt werden, aus denen die betreffende Maßnahme nach Ansicht der Kommission in den Anwendungsbereich des Art. 4 Buchst. c KS fällt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, Slg. 2009, I-3639, Randnr. 49; Urteile des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnr. 64, und Cityflyer Express/Kommission, T-16/96, Slg. 1998, II-757, Randnr. 66).

116. Zudem ist der Begriff der Beihilfe nach gefestigter Rechtsprechung ausschließlich anhand der Wirkungen eines staatlichen Eingriffs zu bestimmen (Urteile vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 113 angeführt, Randnr. 79, und British Aggregates/Kommission, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 85; Urteil des Gerichts vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 53). Eine staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts setzt somit voraus, dass im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung eine staatliche Maßnahme geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 41, vom 29. April 2004, GIL Insurance u. a., C-308/01, Slg. 2004, I-4777, Randnr. 68, und vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 40).

117. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Spezialität oder Selektivität einer staatlichen Maßnahme auch im Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags eines der Merkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe darstellt (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34), auch wenn dieses Kriterium in Art. 4 Buchst. c KS nicht ausdrücklich erwähnt ist. Aus diesem Grundsatz ergibt sich insbesondere, dass die Kommission gegen das Empfängerunternehmen nicht dadurch eine im Unionsrecht nicht vorgesehene Sanktion verhängen darf, dass sie die Rückforderung eines höheren als des Betrags verlangt, den das Unternehmen tatsächlich erhalten hat, selbst wenn die Rückforderung erst geraume Zeit nach der Gewährung der fraglichen Beihilfe erfolgt (Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, oben in Randnr. 99 angeführt, Randnr. 65, und Urteil CETM/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 164).

118. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass durch § 7d EStG zumindest bis zum 31. Dezember 1990 eine Regelung eingeführt wurde, die es deutschen Unternehmen erlaubte, Sonderabschreibungen auf Umweltschutzinvestitionen vorzunehmen, und die für ganz Deutschland und damit auch für das Zonenrandgebiet galt. Diese steuerlichen Vorteile ähnelten in ihrer Form und in ihren finanziellen Folgen den gemäß § 3 ZRFG vorgenommenen Sonderabschreibungen, konnten jedoch in Bezug auf eine konkrete Investition nicht mit diesen kumuliert werden.

119. In diesem Zusammenhang ist zwar festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland in einem Schreiben, das sie im Rahmen des von der Kommission bezüglich der Beihilfen, die der Klägerin gemäß § 3 ZRFG gewährt wurden, eingeleiteten Verfahrens am 10. Mai 1999 an die Kommission richtete, die wichtigsten Merkmale der in § 7d EStG vorgesehenen Regelung über steuerliche Vorteile für umweltschutzbezogene Investitionen darlegte. So führte sie aus, dass diese Regelung vergleichbare Sonderabschreibungen wie die in § 3 ZRFG vorgesehenen ermögliche und dass sie zum allgemeinen Steuerrecht gehöre und daher von jedem Unternehmen in Deutschland in Anspruch genommen werden könne, das Investitionen tätige, die die in § 7d EStG festgelegten Voraussetzungen erfüllten. Diese steuerlichen Vorteile stellten eine Alternative zu den sich aus § 3 ZRFG ergebenden steuerlichen Vorteilen dar, und die Grenze für die Sonderabschreibungen betrage in beiden Fällen 50 %. Im selben Schreiben gab die Bundesrepublik Deutschland schließlich an, dass eine Reihe von Investitionen der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum, deren Art und Höhe in Anlage 2 zu diesem Schreiben im Einzelnen angegeben waren, die Anwendungsvoraussetzungen der durch § 7d EStG geschaffenen Regelung erfülle. Der Inhalt dieses Abschnitts des Schreibens vom 10. Mai 1999 wurde in der Anlage zu einem Schreiben der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission vom 17. Januar 2000 wiedergegeben.

120. In einem Schreiben an die Kommission vom 14. Oktober 1999 machte die Bundesrepublik Deutschland überdies einige zusätzliche Angaben zu den von der Klägerin getätigten und auf die Reduzierung der Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf die Umwelt abzielenden Investitionen, insbesondere zu den technischen Merkmalen, dem Beitrag zum Umweltschutz und dem spezifischen auf den Umweltschutz entfallenden Anteil am Gesamtbetrag jeder dieser Investitionen.

121. Wie die Kommission zutreffend ausführt, machte die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren jedoch nicht geltend, dass das Nebeneinander der durch § 3 ZRFG und der durch § 7d EStG geschaffenen Regelung geeignet war, die Selektivität eines Teils der streitigen Vorteile, die die Klägerin erlangt hatte, entfallen zu lassen. Außerdem ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht einmal vorgetragen worden, dass die Klägerin ein derartiges Argument im Rahmen ihrer Kontakte zur Kommission im Lauf des Verwaltungsverfahrens vorgebracht hätte. Angesichts dessen und gemäß den oben in Randnr. 113 wiedergegebenen Grundsätzen ist daher davon auszugehen, dass die Kommission nicht zu einer speziellen Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die von der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage aufgeworfene Frage der Selektivität verpflichtet war.

122. Somit ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob eine solche Begründung den Erläuterungen zu entnehmen ist, die die Kommission in den Erwägungsgründen 134 ff. der angefochtenen Entscheidung gegeben hat.

– Zur zweiten Rüge: Keine Selektivität eines Teils der streitigen Vorteile

123. Was sodann die zweite Rüge angeht, wonach die Kommission durch die Einbeziehung der steuerlichen Vorteile, die die Klägerin für Investitionen zur Reduzierung der Auswirkung ihrer Tätigkeiten auf die Umwelt in Anspruch genommen habe und die bis zum 31. Dezember 1990 in den Anwendungsbereich sowohl des § 3 ZRFG als auch des § 7d EStG gefallen seien, in die Berechnungsgrundlage der streitigen Beihilfen einen Fehler begangen habe, da diese Vorteile nicht selektiv gewesen seien, so kann diese Rüge keinen Erfolg haben.

124. Erstens ist im vorliegenden Fall nicht konkret dargetan worden, dass bestimmte von der Klägerin bis zum 31. Dezember 1990 gemäß § 3 ZRFG getätigte Investitionen in den Genuss der durch § 7d EStG geschaffenen Regelung über Sonderabschreibungen hätten kommen können.

125. Zweitens war die Gewährung der in § 3 ZRFG vorgesehenen steuerlichen Vorteile lediglich an eine geografische Voraussetzung geknüpft, nämlich daran, dass ein Industriebetrieb im Zonenrandgebiet angesiedelt war. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich nicht, dass die Sonderabschreibungen und die steuerfreien Rücklagen die Durchführung umweltschutzbezogener Investitionen voraussetzten.

126. Drittens können, da durch die im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Urteile des Gerichts und des Gerichtshofs bestätigt worden ist, dass die Klägerin aufgrund dieser Regelung staatliche Beihilfen erhielt, diese Beihilfen nicht zugleich als allgemeine Maßnahmen angesehen werden, die nicht unter das Verbot des Art. 4 Buchst. c KS fielen, da sie dem Umweltschutz dienten. Ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist, bestimmt sich nämlich, wie aus der oben in Randnr. 99 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, nicht nach ihrem Zweck, sondern nach ihren Wirkungen. Im vorliegenden Fall ist aber festzustellen, dass § 3 ZRFG es der Klägerin ermöglichte, steuerliche Vorteile unabhängig von dem etwaigen mit den durch Sonderabschreibungen begünstigten Investitionen verfolgten Umweltschutzzweck zu erlangen.

127. Die in einigen Geschäftsberichten der Klägerin enthaltenen Bezugnahmen auf § 7d EStG, die darauf hindeuten, dass die Klägerin auf dieser Grundlage steuerfreie Rücklagen bilden konnte, vermögen diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die insoweit erlangten Vorteile nicht mit denjenigen kumulierbar waren, die die Klägerin auf der Grundlage des § 3 ZRFG erlangt hatte, und diese somit zwangsläufig ausschlossen. Die Prüfung der Geschäftsberichte zeigt vielmehr, dass die Klägerin für verschiedene Investitionen, für verschiedene Beträge, anhand verschiedener Modalitäten und in verschiedenen Bilanzen bald § 3 ZRFG, bald § 7d EStG anführte.

128. Viertens schließlich kann § 3 ZRFG entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht mit § 7d EStG gleichgestellt werden. Wie die Klägerin selbst einräumt, galten die in § 7d EStG vorgesehenen Sonderabschreibungen nämlich bis zum 31. Dezember 1990 unter den in dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen für jedes Unternehmen, das in Deutschland umweltschutzbezogene Investitionen tätigte. Wie die Klägerin ebenfalls einräumt, unterlag diese Vorschrift aber im Gegensatz zu § 3 ZRFG nicht der Voraussetzung, dass die Investitionen in einem geografisch begrenzten Gebiet Deutschlands vorgenommen werden. Dagegen standen die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit von Maßnahmen nach § 3 ZRFG in keinem Zusammenhang mit einer umweltbezogenen oder ökologischen Zielsetzung der zu fördernden Investitionen, sondern waren lediglich an deren Vornahme in einer oder mehreren im Zonenrandgebiet gelegenen Betriebsstätten geknüpft. Dass die Klägerin, wie die Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, anstelle der durch § 3 ZRFG geschaffenen Regelung gegebenenfalls die in § 7d EStG vorgesehenen Vorteile hätte in Anspruch nehmen können, bedeutet nicht, dass die Vorteile, die die Klägerin auf der Grundlage von § 3 ZRFG erlangte, keine staatlichen Beihilfen darstellen und dass für die Inanspruchnahme der Beihilfen auf dieser Grundlage nicht andere Voraussetzungen gelten als nach § 7d EStG.

129. Somit ist der vorliegende Klagegrund auch unter Berücksichtigung der oben in den Randnrn. 111 und 122 dargelegten Schlussfolgerungen als unbegründet zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund: Beurteilungsfehler bei der Bestimmung des maßgeblichen Abzinsungssatzes, Mangel an Klarheit bezüglich der Berücksichtigung des Satzes der auf den Gewinn erhobenen Steuer und Begründungsmangel

130. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im vorliegenden Fall, wie sie einräumt, den Bruttobetrag der gewährten Beihilfen nicht bestimmen konnte. Zur Berechnung der Intensität der fraglichen Beihilfen zog sie jedoch drei Berechnungselemente heran, die es erlaubten, den Nettobetrag der zurückzuerstattenden Investitionsbeihilfen (im Folgenden: Nettosubventionsäquivalent) zu ermitteln. Nach den Erwägungsgründen 93 bis 104 der angefochtenen Entscheidung sind diese drei Elemente der Steuersatz, der Abzinsungssatz (oder Bezugssatz) und die Art der vorgenommenen Investitionen.

131. Mit dem vorliegenden Klagegrund wendet sich die Klägerin erstens gegen die von der Kommission herangezogenen Abzinsungssätze. Zweitens ist sie der Auffassung, der Entscheidung fehle es an Klarheit in Bezug auf den Umfang, in dem der Satz der auf den Gewinn erhobenen Steuer bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents zu berücksichtigen sei.

Zum ersten, auf einen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung der maßgeblichen Abzinsungssätze durch die Kommission gestützten Teil

132. Nach dem 97. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ist bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents als Abzinsungssatz „der regionale Bezugssatz heranzuziehen, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen gilt“. Da die Auszahlung der Beihilfen zeitlich gestaffelt war, zog die Kommission für jedes Jahr zwischen 1986 und 1995 einen unterschiedlichen für Deutschland geltenden Satz heran, und zwar unter Bezugnahme auf das im Rahmen der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vom 10. März 1998 (ABl. C 74, S. 9) für Investitionsbeihilfen vorgesehene System zur Berechnung des Nettosubventionsäquivalents.

133. Die Klägerin macht geltend, dass diese Berechnungsmethode ihrer individuellen Situation nicht Rechnung trage und dazu führe, dass von ihr die Rückerstattung eines Betrags verlangt werde, der die Beihilfe übersteige, die sie tatsächlich nach § 3 ZRFG erhalten habe. Der Bezugssatz müsse anhand der Zinssätze bestimmt werden, die sie in den Geschäftsjahren 1985/86 bis 1997/98 für die Anlage der Überschusserträge, die sich aus den Sonderabschreibungen ergeben hätten, erhalten habe, d. h. 5,99 % im Durchschnitt aller dieser Geschäftsjahre.

134. Die Klägerin wirft der Kommission zudem vor, die nach dem Geschäftsjahr 1994/95 geltenden Sätze nicht berücksichtigt zu haben, obwohl bei der Berechnung der Sätze der Zeitraum zwischen der Ausübung des Rechts auf Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen und der Festlegung des zurückzuerstattenden Betrags hätte berücksichtigt werden müssen.

135. Die Kommission stellt nicht in Abrede, dass die Bezugssätze, die in den Jahren 1986 bis 1995 jeweils angewandt wurden, unabhängig von der individuellen Situation der Klägerin festgelegt wurden, und meint, dass „die Bezugszinssätze in diesem Fall der bestmöglichen Schätzung der finanziellen Vorteile nahe[kommen], die sich aus der Bereitstellung der derzeit geprüften Beihilfen für den Begünstigten ergeben“ (158. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

136. Daher ist zu klären, ob die Kommission zu Recht die im Rahmen der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Deutschland bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents angewandten Bezugssätze als Abzinsungssätze herangezogen und in diesem Zusammenhang die zwischen 1996 und 1998 geltenden Bezugssätze nicht berücksichtigt hat.

– Zur ersten Rüge: Festlegung des Abzinsungssatzes anhand der Sätze, die im Rahmen der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents angewandt wurden

137. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der vor der Gewährung dieser Beihilfe bestehenden Lage grundsätzlich nicht als Maßnahme betrachtet werden kann, die außer Verhältnis zu den Zielen des Art. 4 Buchst. c KS steht (vgl. Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

138. Diese Rückforderung muss jedoch auf die finanziellen Vorteile beschränkt sein, die sich tatsächlich aus der Zurverfügungstellung der Beihilfen an den Empfänger ergäben, und zu diesen Vorteilen in angemessenem Verhältnis stehen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995, Siemens/Kommission, T-459/93, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 99).

139. Wird die Beihilfe als Steuerstundung über mehrere Jahre und damit als kostenloser Vorschuss von Barmitteln oder als Null-Zins-Darlehen gewährt, ist daher, um die Wiederherstellung der früheren Lage zu erreichen, die Erstattung sämtlicher Zinsen anzuordnen, die der Empfänger nach den marktüblichen Sätzen hätte entrichten müssen (vgl. entsprechend Urteil Cityflyer Express/Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 56).

140. Bei der Anordnung der Wiederherstellung der früheren Lage verfügt die Kommission über die Befugnis zur Festsetzung eines Zinssatzes, der diese Wiederherstellung ermöglicht (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 161). Daher ist der Unionsrichter im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Befugnis nicht befugt, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung durch seine eigene zu ersetzen, sondern er hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft oder ermessensmissbräuchlich ist (Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 161; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002, Frankreich/Kommission, C-456/00, Slg. 2002, I-11949, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 56, und vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81).

141. Was die Bestimmung der anwendbaren Zinssätze betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugszinssätze das durchschnittliche Niveau der in jedem der Mitgliedstaaten geltenden Zinssätze wiedergeben sollen. Sie stellen somit ein brauchbares Indiz für den Marktzinssatz bei Darlehen für Industrieinvestitionen dar (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988, Frankreich/Kommission, 102/87, Slg. 1988, 4067, Randnr. 25).

142. Hierzu ist bereits entschieden worden, dass es die Kommission aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung im Allgemeinen als rechtmäßig ansehen kann, den während eines bestimmten Zeitraums geltenden Bezugssatz auf alle während dieses Zeitraums gewährten Darlehen anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 62).

143. Darüber hinaus ist die Kommission berechtigt, die für die Beurteilung von Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Sätze, die regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, als Bezugssätze heranzuziehen, da diese Vorzugssätze für finanziell gesunde Unternehmen bei der Feststellung des Vorliegens von Beihilfeelementen angewandt worden wären, wenn die streitige Regelung angemeldet worden wäre (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2009, Italien/Kommission, T-222/04, Slg. 2009, II-1877, Randnr. 70).

144. Im Licht dieser Grundsätze ist über die erste Rüge zu entscheiden.

145. Ausgehend insbesondere von der Feststellung, dass die Ermittlung der tatsächlichen Vorteile, die die Klägerin durch die Anlage etwaiger Liquiditätsüberschüsse erlangte, im vorliegenden Fall sehr schwierig wäre und jedenfalls zu Verzerrungen zwischen Unternehmen je nach deren Finanzpolitik führen würde, hat es die Kommission in der angefochtenen Entscheidung als angemessen angesehen, als Abzinsungssätze die Bezugssätze heranzuziehen, die im Rahmen der zur Zeit der Gewährung der streitigen Beihilfen, d. h. zwischen 1986 und 1995, bestehenden Beihilfen mit regionaler Zielsetzung angewandt wurden.

146. Die Klägerin, die in diesem Punkt von der Bundesrepublik Deutschland unterstützt wird, ist dagegen der Ansicht, dass diese einheitlichen, im 97. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angegebenen Zinssätze diejenigen überstiegen, die sie durch die Anlage der sich aus den auf der Grundlage von § 3 ZRFG getätigten Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen ergebenden Liquiditätsüberschüsse habe erzielen können. Somit sei der Abzinsungssatz ausschließlich anhand der Kreditgeberzinsen in diesem Zeitraum zu bestimmen.

147. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin dank der in § 3 ZRFG vorgesehenen Sonderabschreibungen und steuerfreien Rücklagen von einer Steuerstundung profitierte, die sich, wie die Kommission im 61. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, als ein Null-Zins-Darlehen für den gestundeten Steuerbetrag und für die Dauer der Steuerstundung analysieren lässt. Das Unternehmen musste somit zwar bis zum Ende der Abschreibungszeiträume für die Investitionen den gestundeten Steuerbetrag entrichten, aber keine Zinsen für die ihm während des Stundungszeitraums zur Verfügung gestellten Beträge zahlen.

148. Daher ist in Anbetracht des oben in Randnr. 139 angeführten Grundsatzes davon auszugehen, dass der tatsächliche Vorteil, den die Klägerin erlangte, der Summe der Zinsen entspricht, die sie zum Marktzinssatz hätte entrichten müssen, wenn sie Kapital in Höhe des gestundeten Steuerbetrags hätte aufnehmen müssen.

149. Außerdem ergibt sich aus der oben in den Randnrn. 141 bis 143 angeführten Rechtsprechung, dass die Kommission unter diesen Umständen berechtigt war, die zur Beurteilung von Beihilfesystemen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Bezugssätze als Abzinsungssätze heranzuziehen.

150. Insbesondere ergäbe sich, wie die Kommission hervorhebt, aus der Anwendung der grundsätzlich unter den Kreditnehmerzinssätzen liegenden Kreditgeberzinssätze auf die gestundeten Steuerbeträge im vorliegenden Fall die paradoxe Situation, dass die Klägerin gerade durch die ihr von den deutschen Behörden rechtswidrig gewährten Liquiditätsüberschüsse einen Vorteil bei der Berechnung der Beihilfeintensität erlangen würde. Dies würde dazu führen, dass bei der Berechnung der Beihilfeintensität eine Methode gewählt würde, nach der potenziell nicht nur danach unterschieden würde, ob die fragliche Beihilfe in Form einer Steuerstundung oder eines zinsvergünstigten Darlehens oder auch eines Null-Zins-Darlehens zur Verwirklichung einer Investition gewährt wird, sondern im Fall einer Steuerstundung auch danach, ob das begünstigte Unternehmen ohne die Beihilfe ein Darlehen hätte aufnehmen müssen, um die betreffende Investition zu verwirklichen.

151. Daraus folgt, dass die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission bei der Bestimmung des Abzinsungssatzes nachweisen konnten, der auf die der Klägerin zugutegekommenen Steuerstundungen anwendbar ist.

152. Die erste Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

– Zur zweiten Rüge: Erfordernis der Berücksichtigung der in den Geschäftsjahren 1995/96 bis 1997/98 anwendbaren Abzinsungssätze

153. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission bei der Berechnung der auf der Grundlage von § 3 ZRFG gewährten Beihilfen nicht nur die für die Geschäftsjahre 1985/86 bis 1994/95 geltenden Bezugssätze, sondern auch die Bezugssätze für die Geschäftsjahre 1995/96 bis 1997/98 berücksichtigen müssen. Die Höhe der Beihilfen müsse für den Zeitraum ab der Inanspruchnahme des Rechts auf Sonderabschreibungen bis zur Festsetzung der Höhe des Rückzahlungsbetrags ermittelt werden.

154. Die Kommission hat die Berücksichtigung der in diesen Jahren für Deutschland geltenden Bezugssätze mit der Begründung abgelehnt, dass sich die in Rede stehenden Maßnahmen auf die Jahre 1986 bis 1995 bezögen und dass die Prüfung daher auf diesen Zeitraum zu beschränken sei.

155. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Rüge, wie sich aus dem Wortlaut der Klageschrift ergibt, dahin aufzufassen ist, dass sie ausschließlich die Bezugssätze für die Berechnung der Beihilfen in Form der von der Klägerin auf der Grundlage von § 3 ZRFG in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen betrifft, nicht aber die auf dieser Grundlage gebildeten Rücklagen.

156. Überdies ergibt sich aus der oben in den Randnrn. 137 bis 152 vorgenommenen Prüfung der ersten Rüge, dass die Kommission im 97. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung keinen Fehler begangen hat, als sie den Abzinsungssatz anhand der Sätze festlegte, die bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents im Rahmen der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Deutschland angewandt wurden.

157. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich die angefochtene Entscheidung, wie die Kommission in ihrem 92. Erwägungsgrund klargestellt hat, auf die Beträge der von der Klägerin zwischen 1986 und 1995 unter Verstoß gegen das in Art. 4 Buchst. c KS aufgestellte Verbot in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen und gebildeten steuerfreien Rücklagen bezieht. Die in diesem Erwägungsgrund der Entscheidung enthaltene Tabelle weist Beträge in Höhe von 484 Mio. DM für die Sonderabschreibungen und von 367 Mio. DM für die steuerfreien Rücklagen aus; sie dienen als Grundlage für die Berechnung der Gesamtbeihilfe, die die Klägerin tatsächlich erhielt. Diese Beträge entsprechen im Übrigen den in Art. 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung genannten.

158. Die Klägerin rügt mit ihrer Argumentation im Wesentlichen, dass die Kommission bei der Berechnung der zurückzuerstattenden Beihilfen die in den Geschäftsjahren 1995/96 bis einschließlich 1997/98 anwendbaren Abzinsungssätze nicht herangezogen habe. In diesem Zusammenhang müssten Vorteile berücksichtigt werden, die der Klägerin im fraglichen Zeitraum als Sonderabschreibungen auf der Grundlage von § 3 ZRFG weiterhin zugutegekommen seien.

159. Hierzu genügt jedoch die Feststellung, dass, wie die oben in Randnr. 157 vorgenommene Prüfung ergeben hat, diese Vorteile – ihr Vorliegen unterstellt – nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind, so dass die vorliegende Rüge ins Leere geht.

160. Der erste Teil des sechsten Klagegrundes ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten, auf mangelnde Klarheit bezüglich der Berücksichtigung des Satzes der auf den Gewinn erhobenen Steuer bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents und einen Begründungsmangel gestützten Teil

161. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Tragweite der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung des Steuersatzes bei der Berechnung der zurückzuerstattenden Beihilfen unklar sei. Die Kommission habe nicht angegeben, ob der Satz der auf den Gewinn erhobenen Steuer nur auf die Beträge der Steuerstundungen oder auch auf die Zinsen anzuwenden sei.

162. Die Kommission hat sich hierzu nicht geäußert.

163. In den Erwägungsgründen 94 und 95 der angefochtenen Entscheidung heißt es:

„ Steuersätze

(94) Deutschland bezieht sich insbesondere auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Anhang I Nummer 1.1 ..., wonach ‚die Intensität der Beihilfen … nach Besteuerung zu berechnen [ist], d. h. nach Abzug der mit ihrer Erlangung verbundenen Steuern, insbesondere der auf den Unternehmensgewinn erhobenen Steuer. Daher stammt der Begriff Nettosubventionsäquivalent, welches der Beihilfe entspricht, die dem Begünstigten nach Zahlung der betreffenden Steuer verbleibt‘.

(95) Somit ist für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Satz der auf den (nicht ausgeschütteten) Gewinn erhobenen Steuer zu berücksichtigen. Dieser Satz kommt insbesondere bei der Schätzung der Steuerstundung und somit des dem Unternehmen gewährten Vorteils zur Geltung. Hierzu stellt die Kommission darüber hinaus fest, dass der Steuersatz im Zeitraum 1986-1995 unterschiedlich ausfiel.“

164. Erstens ergibt sich aus dieser Passage, dass die Kommission den Wunsch der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt hat, bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents die auf die Gewinne erhobene Steuer vom Bruttobetrag der Beihilfen abzuziehen.

165. Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen über das Verfahren zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Rückforderung unrechtmäßig gewährter Beihilfen nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten erfolgen muss (Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 1983, Deutsche Milchkontor u. a., 205/82 bis 215/82, Slg. 1983, 2633, Randnrn. 18 bis 25, und vom 2. Februar 1989, Kommission/Deutschland, 94/87, Slg. 1989, 175, Randnr. 12; Urteil Siemens/Kommission, oben in Randnr. 138 angeführt, Randnr. 82).

166. Wie die Kommission im 153. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausführt, darf sie in ihren Entscheidungen, mit denen sie die Rückforderung staatlicher Beihilfen anordnet, nicht die Auswirkungen der Steuer auf den Betrag der zurückzufordernden Beihilfen berechnen, da diese Berechnung in den Anwendungsbereich des nationalen Rechts fällt, sondern muss sich darauf beschränken, den zurückzufordernden Bruttobetrag anzugeben (Urteil Siemens/Kommission, oben in Randnr. 138 angeführt, Randnr. 83).

167. Dies hindert die nationalen Behörden nicht daran, bei der Rückforderung gegebenenfalls von dem zurückzufordernden Betrag gemäß ihren nationalen Vorschriften bestimmte Beträge abzuziehen, sofern die Anwendung dieser nationalen Vorschriften die Rückforderung nicht praktisch unmöglich macht und nicht gegenüber vergleichbaren Fällen, für die das nationale Recht gilt, diskriminierend ist (Urteil Siemens/Kommission, oben in Randnr. 138 angeführt, Randnr. 83).

168. Im vorliegenden Fall ist in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung die Grundlage angegeben, auf der der Bruttobetrag der Beihilfen zu berechnen ist, während nach Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung „[d]ie Rückforderung … unverzüglich nach den Vorschriften und Verfahren des deutschen Rechts [erfolgt]“. Die Modalitäten der Durchführung der angefochtenen Entscheidung unterliegen somit dem nationalen Recht.

169. Folglich brauchte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht darzulegen, nach welchen Modalitäten die Bundesrepublik Deutschland den Satz der auf den Gewinn erhobenen Steuer zu berechnen hatte, da diese Berechnung von den Behörden dieses Mitgliedstaats im Einklang mit dessen nationalen Regelungen vorzunehmen ist.

170. Schließlich ist in Anbetracht des Vorstehenden nicht ersichtlich, dass dieser Teil der angefochtenen Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet wäre.

171. Daher sind der zweite Teil des sechsten Klagegrundes und der gesamte sechste Klagegrund zurückzuweisen.

172. Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

173. In seinem oben in Randnr. 11 angeführten Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof die Kostenentscheidung vorbehalten. Somit hat das Gericht im vorliegenden Urteil gemäß Art. 121 der Verfahrensordnung über sämtliche in den verschiedenen Verfahren angefallenen Kosten zu entscheiden.

174. Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

175. Die Bundesrepublik Deutschland, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, trägt gemäß Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen vor dem Gericht und dem Gerichtshof angefallenen Kosten.

Tenor

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Salzgitter AG trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof angefallenen Kosten.