ECLI:EU:C:2001:388•Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 5. Juli 2001. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinien 96/49/EG und 96/87/EG. # Rechtssache C-370/00.
Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 5. Juli 2001. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinien 96/49/EG und 96/87/EG. # Rechtssache C-370/00.
ECLI:EU:C:2001:388Eu Cjeu5 de jul. de 2001
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Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1. In der vorliegenden Rechtssache ersucht die Kommission den Gerichtshof gemäß Artikel 226 EG, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter und der Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat.
2. In seiner Klagebeantwortung bestreitet Irland den Vorwurf der Kommission nicht, trägt aber vor, die Arbeiten an einem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinien dauerten an.
Schlussfolgerung
3. Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter und der Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen;
2. Irland die Kosten aufzuerlegen.
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