ECLI:EU:C:2000:415•Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Juli 2000.#Königreich der Niederlande gegen Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament.#Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Richtlinie 98/44/EG - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen.#Rechtssache C-377/98 R.
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Juli 2000.#Königreich der Niederlande gegen Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament.#Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Richtlinie 98/44/EG - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen.#Rechtssache C-377/98 R.
ECLI:EU:C:2000:415Eu Presid C25 de jul. de 2000
Texto completo
61998O0377
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Juli 2000. - Königreich der Niederlande gegen Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament. - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Richtlinie 98/44/EG - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen. - Rechtssache C-377/98 R.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-06229
Schlüsselwörter
1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm durch die angefochtene Richtlinie - Keine automatische Erfuellung der Voraussetzung
(Artikel 242 EG)
2 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast
(Artikel 242 EG)
Leitsätze
1 Die etwaige Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm durch eine Richtlinie könnte zwar deren Gültigkeit in Frage stellen, sie kann jedoch als solche grundsätzlich nicht die Schwere und den irreparablen Charakter eines etwaigen Schadens begründen und damit eine der Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs erfuellen. Es genügt nicht, abstrakt einen Eingriff in Grundrechte zu behaupten, um nachzuweisen, daß der sich daraus etwa ergebende Schaden notwendig irreparablen Charakter hat.
(vgl. Randnr. 45)
2 Zwar ist es für den Nachweis eines schweren und irreparablen Schadens im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erforderlich, daß der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, daß dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist; jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schaden begründen sollen.
(vgl. Randnr. 51
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