Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. März 1997.#Roberto Galtieri gegen Europäisches Parlament.#Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-150/96 P.

ECLI:EU:C:1997:113Eu Chamb 01 C6 de mar. de 1997

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61996O0150

Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. März 1997. - Roberto Galtieri gegen Europäisches Parlament. - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-150/96 P.

Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-01229


Leitsätze

Schlüsselwörter


Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Verletzung von Artikel 85 des Beamtenstatuts durch das Gericht - Anfechtung eines Urteils, das der Rechtsmittelführer offensichtlich nur zum Teil zur Kenntnis genommen und falsch verstanden hat - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel - Zurückweisung

(Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 119; Beamtenstatut, Artikel 85)

Leitsätze


Ein auf eine Verletzung von Artikel 85 des Beamtenstatuts gestütztes Rechtsmittel ist für offensichtlich unbegründet zu erklären und zurückzuweisen, wenn sich schon aus einem Vergleich des angefochtenen Urteils mit der Wiedergabe des Urteils durch den Rechtsmittelführer ergibt, daß dieser das Urteil offensichtlich nur zum Teil zur Kenntnis genommen und falsch verstanden hat.