ECLI:EU:C:1996:305•Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 11. Juli 1996. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. # Vertragsverletzung - Richtlinien 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG und 92/48/EWG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. # Rechtssache C-325/95.
Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 11. Juli 1996. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. # Vertragsverletzung - Richtlinien 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG und 92/48/EWG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. # Rechtssache C-325/95.
ECLI:EU:C:1996:305Eu Cjeu11 de jul. de 1996
Texto completo
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GEORGES COSMAS
vom 11. Juli 1996 ( *1 )
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1. |
Mit der vorliegenden Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag beantragt die Kommission, festzustellen, daß Irland gegen seine Verpflichtung zur Umsetzung mehrerer Richtlinien in innerstaatliches Recht verstoßen hat, konkret:
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2. |
Nach Ablauf der obengenannten Fristen übermittelte die Kommission der irischen Regierung am 12. März 1993 ein Abmahnschreiben, in dem sie darauf hinwies, daß ihr bis dahin keine Maßnahmen zur Umsetzung der genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht mitgeteilt worden seien und daß sie auch keine anderen Informationen hierüber besitze; zugleich forderte sie die irische Regierung auf, sich dazu innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens ihr gegenüber zu äußern. |
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3. |
Am 4. Mai 1994 gab die Kommission die mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie Irland aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um den Richtlinien nachzukommen. |
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4. |
Irland antwortete über seine ständige Vertretung bei den Gemeinschaften auf das Abmahnschreiben der Kommission mit Schreiben vom 5. Juli 1993, daß die Umsetzung der Richtlinien in sein innerstaatliches Recht kurz bevorstehe. |
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5. |
Am 16. Oktober 1995 hat die Kommission mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden ist, die vorliegende Klage erhoben. |
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6. |
Irland bestreitet in seiner Klagebeantwortung nicht, daß es die zur Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht erforderlichen Maßnahmen nicht in Kraft gesetzt hat. Es trägt lediglich vor, daß der Erlaß von Ministerialverordnungen zur Regelung der Angelegenheit in Vorbereitung sei. |
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7. |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen ( 5 ). |
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8. |
Da Irland die Richtlinien nicht fristgerecht in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, liegt somit der insoweit von der Kommission geltend gemachte Vertragsverstoß vor. |
Entscheidungsvorschlag
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9. |
Somit schlage ich dem Gerichtshof vor,
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( *1 ) Originalsprache: Griechisch.
( 1 ) ABl. 1991, L 46, S. 1.
( 2 ) ABl. 1991, L 268, S. 1.
( 3 ) ABl. 1991, L 268, S. 15.
( 4 ) ABl. 1992, L 187, S. 41.
( 5 ) Siehe z. B. Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-2423, Randnr. 12).
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