ECLI:EU:C:1996:214•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 23. Mai 1996. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. # Vertragsverletzung - Richtlinie 92/5/EWG - Keine fristgerechte Umsetzung. # Rechtssache C-304/95.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 23. Mai 1996. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. # Vertragsverletzung - Richtlinie 92/5/EWG - Keine fristgerechte Umsetzung. # Rechtssache C-304/95.
ECLI:EU:C:1996:214Eu Cjeu23 de mai. de 1996
Texto completo
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 23. Mai 1996 ( *1 )
|
1. |
Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag gegen die Griechische Republik beantragt die Kommission festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus der Richtlinie 92/5/EWG ( 1 ) des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richdinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG verstoßen hat, daß sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Anpassung an die Richtlinie 92/5/EWG nicht innerhalb der gesetzten Frist erlassen oder der Kommission zumindest nicht mitgeteilt hat. |
|
2. |
Artikel 3 der Richtlinie 92/5 schreibt grundsätzlich — so auch mit Wirkung für die Griechische Republik — vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen, um den Bestimmungen dieser Richtlinie bis spätestens am 1. Januar 1993 nachzukommen. |
|
3. |
Es ist unstreitig, daß weder zum 1. Januar 1993 noch bei Ablauf der Zweimonatsfrist in der begründeten Stellungnahme vom 3. Juni 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen waren. |
|
4. |
Die Regierung der Griechischen Republik verteidigt sich hingegen ausdrücklich gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen Artikel 5 des Vertrages mit dem Vorbringen, sie habe ihre Mitwirkungspflichten bei der Umsetzung der Richtlinie und im Vorverfahren nicht verletzt. |
|
5. |
Da feststeht, daß die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht rechtzeitig erlassen wurden und die Griechische Republik dadurch gegen ihre aus der Richtlinie 92/5 fließenden Verpflichtungen verstoßen hat, braucht der Frage nach einer darüber hinausgehenden Verletzung des Artikels 5 des Vertrages nicht nachgegangen zu werden, zumal die Kommission keinen spezifischen Verstoß gegen Artikel 5 des Vertrages jenseits der aus der Richtlinie fließenden Verpflichtungen geltend gemacht hat. |
|
6. |
Dem Klagebegehren der Kommission ist daher im Ergebnis stattzugeben. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
|
7. |
Ich schlage folgende Entscheidung vor:
|
( *1 ) Originalsprache: Deutsch.
( 1 ) ABl. L 57, S. 1.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.