ECLI:EU:C:1995:387•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 16. November 1995.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.#Vertragsverletzung - Richtlinie 91/496/CEE - Veterinärkontrollen - Nichtumsetzung.#Rechtssache C-138/94.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 16. November 1995.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland.#Vertragsverletzung - Richtlinie 91/496/CEE - Veterinärkontrollen - Nichtumsetzung.#Rechtssache C-138/94.
ECLI:EU:C:1995:387Eu Cjeu16 de nov. de 1995
Texto completo
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 16. November 1995 ( *1 )
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1. |
Das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren betreibt die Kommission gegen Irland, indem sie beantragt,
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2. |
Nach Artikel 30 der Richtlinie 91/496 mußten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens bis zum 1. Juli 1992 erlassen, um der Richtlinie nachzukommen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. |
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3. |
Da die Kommission keinerlei Kenntnis von einer etwaigen Umsetzung durch den Mitgliedstaat erlangte, eröffnete sie mit Aufforderungsschreiben vom 14. Oktober 1992 das Vertragsverletzungsverfahren. Das Aufforderungsschreiben blieb unbeantwortet. Daraufhin erließ die Kommission am 11. Mai 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Durch Schreiben der Ständigen Vertretung Irlands bei den Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juli 1993 ließ Irland die Kommission wissen, daß ein Umsetzungsverfahren im Gange sei. Da der Kommission der Abschluß des Verfahrens nicht angezeigt wurde, erhob sie am 14. April 1994 Klage vor dem Gerichtshof. Irland verteidigt sich gegen den Klagevorwurf, indem es darauf verweist, daß durch die Verordnung (statutory instrument) Nr. 255 aus 1994, das vom irischen Agrarminister am 26. Juli 1994 unterzeichnet wurde, Irland die Richtlinie bis auf Regelungen betreffend Fisch und Fischprodukte umgesetzt habe. |
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4. |
Es steht fest, daß bis zum Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist eine vollständige Umsetzung der Richtlinie in mitgliedstaatliches Recht noch nicht erfolgt war. |
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5. |
Dem Klagebegehren der Kommission wegen der Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist ist daher stattzugeben. |
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6. |
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
Schlußantrag
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7. |
Als Ergebnis vorstehender Überlegungen schlage ich folgende Entscheidung vor:
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( *1 ) Originalsprache: Deutsch.
( 1 ) ABl. L 268, S. 56.
( 2 ) ABl. L 395, S. 13.
( 3 ) ABl. L 224, S. 29.
( 4 ) ABl. L 373, S. 1.
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