ECLI:EU:C:1995:134•Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 11. Mai 1995.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.#Streichung.#Rechtssache C-95/94.
Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 11. Mai 1995.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.#Streichung.#Rechtssache C-95/94.
ECLI:EU:C:1995:134Eu Cjeu11 de mai. de 1995
Texto completo
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GEORGIOS COSMAS
vom 11. Mai 1995 ( *1 )
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1. |
Mit der vorliegenden, nach Artikel 169 EG-Vertrag erhobenen Klage beantragt die Kommission festzustellen, daß das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, die Zwölfte Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (89/667/EWG; im folgenden: Richtlinie) ( 1 ) in innerstaatliches Recht umzusetzen. |
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2. |
Artikel 8 der Richtlinie lautet:
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3. |
Am 20. Mai 1992, also nach Ablauf der oben genannten Frist, wies die Kommission die spanische Regierung in einem Abmahnschreiben darauf hin, daß ihr bis dahin noch keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht mitgeteilt worden seien und daß sie über keine sonstigen Informationen hierüber verfüge; zugleich forderte sie die spanische Regierung auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens ihr gegenüber dazu zu äußern. |
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4. |
Am 15. April 1993 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie das Königreich Spanien aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme die zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
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5. |
Mit einer bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klageschrift erhob die Kommission am 18. März 1994 die vorliegende Klage. |
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6. |
Das Königreich Spanien bestreitet in seiner Klagebeantwortung nicht, daß es nicht die Maßnahmen in Kraft gesetzt hat, deren es bedurfte, um die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen. Es macht jedoch folgendes geltend:
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7. |
Am 6. April 1995, als das schriftliche Verfahren bereits abgeschlossen war, übersandte die spanische Regierung dem Gerichtshof den Wortlaut des Gesetzes Nr. 2/1995 vom 23. März 1995 mit dem Titel „Ley de Sociedades de Responsabilidad Limitada“ (Boletín Oficial del Estado Nr. 71 vom 24. März 1995), in das, so führte sie aus, die Vorschriften der Richtlinie übernommen worden seien. |
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8. |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder Fristen zu rechtfertigen, die im EG-Vertrag und in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegt sind. ( 2 ) |
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9. |
Außerdem steht fest, daß das Gesetz Nr. 2/1995, das nach Abschluß des schriftlichen Verfahren erlassen wurde, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kommt es in Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag maßgeblich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist an, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat durch die mit Gründen versehene Stellungnahme für ein Tátigwerden gemäß dieser Stellungnahme setzt. ( 3 ) Rechtsänderungen, die nach Ablauf der genannten Frist eintreten, können nicht berücksichtigt werden. ( 4 ) |
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10. |
Unter diesen Umständen steht fest, daß das Königreich Spanien die von der Kommission behauptete Vertragsverletzung begangen hat, da es die Richtlinie nicht in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat. |
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11. |
Im einleitenden Teil der Klageschrift ist anscheinend auch von einer Vertragsverletzung die Rede, die darin bestehen soll, daß der Kommission nicht die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt worden sind. Selbst wenn man aufgrund einer Auslegung der Klageschrift annehmen könnte, daß auch die Feststellung der letztgenannten Vertragsverletzung beantragt wird, würde sich die Prüfung dieser Frage auf jeden Fall erübrigen, da das Königreich Spanien nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat. ( 5 ) |
Antrag
Nach alledem beantrage ich,
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1) |
festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, deren es bedurfte, um die Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter in spanisches Recht umzusetzen, und |
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2) |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
( *1 ) Originalsprache: Griechisch.
( 1 ) ABl. L 395, S. 40.
( 2 ) Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-65/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1994, I-4627), vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-94/94 (Kommission/Spanien, Slg. 1994,I-5777) sowie vom 19. Januar 1995 in der Rechtssache C-66/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1995, I-149), vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499) und vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/95 (Kommission/Spanien, Slg. 1995,I-1015).
( 3 ) Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1994 in der Rechtssache C-118/92 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1994, I-1891, Randnr. 7).
( 4 ) Urteil vom 30. Mai 1995 in der Rechtssache C-361/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, Randnr. 31) und in der Rechtssache C-59/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607, Randnr. 35), vom 18. März 1992 in der Rechtssache C-29/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-1971, Randnr. 12) und vom 2. Dezember 1992 in der Rechtssache C-2S0/89 (Kommission/Irland, Slg. 1992, I-6185, Randnr. 7).
( 5 ) Siehe z. B. Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-303/93 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1901, Randnr. 6) und die in Fußnote 2 angeführten Urteile vom 23. März 1995 (Kommission/Griechenland, Randnr. 12), und vom 6. April 1995 (Kommission/Spanien, Randnr. 7).
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