ECLI:EU:C:1991:217•Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.#Nichtdurchführung einer Richtlinie - Gegenseitige Anerkennung der Diplome und Koordinierung im Pharmaziebereich.#Rechtssache C-167/90.
Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.#Nichtdurchführung einer Richtlinie - Gegenseitige Anerkennung der Diplome und Koordinierung im Pharmaziebereich.#Rechtssache C-167/90.
ECLI:EU:C:1991:217Eu Full Court C16 de mai. de 1991
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Tenor
1) Das Königreich Belgien hat
a) gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 1 der Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten und aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es die Tätigkeit eines freien Apothekers sowie die eines in einer Krankenhausapotheke oder einem Arzneimitteldepot tätigen Apothekers vom Besitz eines Prüfungszeugnisses für Krankenhausapotheker abhängig macht;
b) gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Vorschriften erlassen hat, die zur Durchführung der Richtlinien 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 und 85/584/EWG vom 20. Dezember 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten erforderlich sind.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
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