ECLI:EU:C:1991:328•Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Nichteinhaltung einer Richtlinie - Etikettierung von Lebensmitteln und Werbung hierfür.#Rechtssache C-32/90.
Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Nichteinhaltung einer Richtlinie - Etikettierung von Lebensmitteln und Werbung hierfür.#Rechtssache C-32/90.
ECLI:EU:C:1991:328Eu Full Court C25 de jul. de 1991
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Tenor
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 Nrn. 4 und 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür verstossen, daß sie die Hersteller von faserigen Käseerzeugnissen verpflichtet hat, auf dem Etikett das Herstellungsdatum sowie den Herkunfts- oder Ursprungsort des Erzeugnisses anzugeben.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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