ECLI:EU:C:1991:456•Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann vom 28. November 1991. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. # Vertragsverletzung - EWG-Richtlinie - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen. # Rechtssache C-377/90.
Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann vom 28. November 1991. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. # Vertragsverletzung - EWG-Richtlinie - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen. # Rechtssache C-377/90.
ECLI:EU:C:1991:456Eu Cjeu28 de nov. de 1991
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Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 (1) über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf musste gemäß Artikel 11 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten spätestens zum 30. Juni 1988 ausgeführt werden. Aus Artikel 11 Absatz 2 ergibt sich ausserdem, daß die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
2. Mit Klageschrift vom 21. Dezember 1990 erhob die Kommission Klage auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstossen hat, daß es der Kommission nicht gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt hat, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen hat.
Die belgische Regierung hat nicht bestritten, daß sie das in Artikel 11 Absatz 2 enthaltene Erfordernis der Mitteilung an die Kommission nicht erfuellt hat. Sie hat die mangelnde Übermittlung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften an die Kommission damit erklärt, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie noch nicht erlassen worden seien.
3. Ich kann dem Gerichtshof daher nur vorschlagen, ein Urteil im Sinne der Anträge der Kommission zu erlassen und dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
(*) Originalsprache: Dänisch.
(1) ABl. L 322, S. 20.
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