ECLI:EU:C:1991:321•Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verpackungen für flüssige Lebensmittel - Nichtumsetzung einer Richtlinie und unterbliebene Übermittlung der Programme.#Rechtssache C-252/89.
Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verpackungen für flüssige Lebensmittel - Nichtumsetzung einer Richtlinie und unterbliebene Übermittlung der Programme.#Rechtssache C-252/89.
ECLI:EU:C:1991:321Eu Full Court C25 de jul. de 1991
Texto completo
Tenor
1) Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es weder die Programme aufgestellt und der Kommission mitgeteilt noch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 85/339/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für fluessige Lebensmittel nachzukommen.
2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.