ECLI:EU:C:1990:397•Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. November 1990.#Beate Reibold gegen Bundesanstalt für Arbeit.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundessozialgericht - Deutschland.#Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii - Begriff des Wohnens.#Rechtssache C-216/89.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. November 1990.#Beate Reibold gegen Bundesanstalt für Arbeit.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundessozialgericht - Deutschland.#Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii - Begriff des Wohnens.#Rechtssache C-216/89.
ECLI:EU:C:1990:397Eu Chamb 03 C13 de nov. de 1990
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Tenor
Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, in der durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2001/83 des Rates vom 2 . Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung sind die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen; die vom vorlegenden Gericht angeführten tatsächlichen Umstände zählen zu denen, die bei der Anwendung dieser Kriterien berücksichtigt werden können .
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