ECLI:EU:C:1990:256•Urteil des Gerichtshofes vom 19. Juni 1990.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Maßnahmen gleicher Wirkung - Inverkehrbringen von Nahrungsmittelextrakten tierischen oder pflanzlichen Ursprungs.#Rechtssache C-177/89.
Urteil des Gerichtshofes vom 19. Juni 1990.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Maßnahmen gleicher Wirkung - Inverkehrbringen von Nahrungsmittelextrakten tierischen oder pflanzlichen Ursprungs.#Rechtssache C-177/89.
ECLI:EU:C:1990:256Eu Full Court C19 de jun. de 1990
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Tenor
1 ) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstossen, daß sie das Inverkehrbringen in Italien von Nahrungsmittelextrakten und ähnlichen Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, Beschränkungen in bezug auf die Zusammensetzung, die Bezeichnung und die Verpackung unterwirft und ferner von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht .
2 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens .
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