ECLI:EU:C:1990:89•Urteil des Gerichtshofes vom 22. Februar 1990.#Antonio Gatto gegen Bundesanstalt für Arbeit.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundessozialgericht - Deutschland.#Soziale Sicherheit - Anspruch auf Familienleistungen, wenn das nationale Recht des Beschäftigungsstaats die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen im Inland verlangt.#Rechtssache C-12/89.
Urteil des Gerichtshofes vom 22. Februar 1990.#Antonio Gatto gegen Bundesanstalt für Arbeit.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundessozialgericht - Deutschland.#Soziale Sicherheit - Anspruch auf Familienleistungen, wenn das nationale Recht des Beschäftigungsstaats die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen im Inland verlangt.#Rechtssache C-12/89.
ECLI:EU:C:1990:89Eu Full Court C22 de fev. de 1990
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Tenor
Artikel 74 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, ist wie folgt auszulegen : Hängt nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der bestimmte Familienleistungen erbringt, die Gewährung dieser Leistungen davon ab, daß der Familienangehörige des Arbeitnehmers als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung im Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften zur Verfügung steht, so ist diese Voraussetzung als erfuellt anzusehen, wenn der Familienangehörige als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, in dem er wohnt .
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