ECLI:EU:C:1991:177•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 30. April 1991. # Impresa Donà Alfonso di Donà Alfonso & Figli gegen Consorzio per lo sviluppo industriale del comune di Monfalcone und andere. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale del Friuli-Venezia Giulia - Italien. # Öffentliche Bauaufträge - Ungewöhnlich niedrige Angebote. # Rechtssache C-295/89.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 30. April 1991. # Impresa Donà Alfonso di Donà Alfonso & Figli gegen Consorzio per lo sviluppo industriale del comune di Monfalcone und andere. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale del Friuli-Venezia Giulia - Italien. # Öffentliche Bauaufträge - Ungewöhnlich niedrige Angebote. # Rechtssache C-295/89.
ECLI:EU:C:1991:177Eu Cjeu30 de abr. de 1991
Texto completo
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
++++
Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlussanträge am 30. April 1991 vorgetragen (*). Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt für Recht zu erkennen:
"1) Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates verbietet es den Mitgliedstaaten, Bestimmungen zu erlassen, wonach bestimmte nach einem mathematischen Kriterium ermittelte Angebote von der Vergabe öffentlicher Bauaufträge ohne weiteres ausgeschlossen werden, statt den öffentlichen Auftraggeber zu verpflichten, das in der Richtlinie vorgesehene Verfahren der kontradiktorischen Überprüfung anzuwenden.
2) Die Mitgliedstaaten dürfen bei der Umsetzung der Richtlinie 71/305/EWG des Rates von der Regelung in Artikel 29 Absatz 5 dieser Richtlinie nicht wesentlich abweichen.
3) Nach Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates können die Mitgliedstaaten die Überprüfung von Angeboten vorschreiben, wenn diese ungewöhnlich niedrig erscheinen, und nicht nur, wenn sie offensichtlich ungewöhnlich niedrig sind."
(* )Originalsprache: Deutsch.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.