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ECLI:EU:C:1991:282•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 2. Juli 1991. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verpackungen für flüssige Lebensmittel - Nichtumsetzung einer Richtlinie und unterbliebene Übermittlung der Programme. # Rechtssache C-252/89.

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Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 2. Juli 1991. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verpackungen für flüssige Lebensmittel - Nichtumsetzung einer Richtlinie und unterbliebene Übermittlung der Programme. # Rechtssache C-252/89.

ECLI:EU:C:1991:282Eu Cjeu2 de jul. de 1991

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Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

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Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 2. Juli 1991 vorgetragen (*). Er ist zu folgendem Ergebnis gelangt:

"Somit kann nur festgehalten werden, daß die von der Kommission gegebene Wertung zutrifft und ihrem Antrag entsprechend festzustellen ist, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, weil es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Programme sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgestellt und der Kommission mitgeteilt habe, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/339/EWG des Rates über Verpackungen für fluessige Lebensmittel nachzukommen. Antragsgemäß ist ausserdem der unterliegende Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen."

(*) Originalsprache: Deutsch.

W/kd/Z

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