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ECLI:EU:C:1989:306•Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 11. Juli 1989.#Ford España SA gegen Estado español.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Audiencia Territorial de Valencia - Spanien.#Abgaben gleicher Wirkung - Für die Zollabfertigung von Waren in den Geschäftsräumen des Importeurs erhobener Betrag.#Rechtssache 170/88.

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Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 11. Juli 1989.#Ford España SA gegen Estado español.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Audiencia Territorial de Valencia - Spanien.#Abgaben gleicher Wirkung - Für die Zollabfertigung von Waren in den Geschäftsräumen des Importeurs erhobener Betrag.#Rechtssache 170/88.

ECLI:EU:C:1989:306Eu Chamb 02 C11 de jul. de 1989

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Tenor

Tenor

1 ) Die Artikel 9 und 13 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 35 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge sind dahin auszulegen, daß sie der Erhebung einer Abgabe entgegenstehen, die im Verhältnis zum angemeldeten Wert der eingeführten Waren berechnet wird, wenn die Zollabfertigung dieser Waren auf einem Gelände oder an einem Ort stattfindet, die nicht öffentlich sind .

2 ) Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung beantragen oder abwarten müsste .

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