ECLI:EU:C:1990:2•Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Januar 1990.#Gebrüder Gausepohl gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland.#Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von Rindfleisch.#Rechtssache C-101/88.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Januar 1990.#Gebrüder Gausepohl gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland.#Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von Rindfleisch.#Rechtssache C-101/88.
ECLI:EU:C:1990:2Eu Chamb 02 C10 de jan. de 1990
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Tenor
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1964/82 ist dahin auszulegen, daß die Gewährung der Sondererstattung von der Ausfuhr der Gesamtmenge der Teilstücke der unter Kontrolle gestellten Hinterviertel abhängt . Jedoch genügt das Fehlen eines ganz geringen Teils dieser Gesamtmenge, sofern keine Unredlichkeit vorliegt, nicht für die Annahme, daß die Voraussetzung bezueglich der Ausfuhr im Hinblick auf das übrige Fleisch nicht erfuellt ist .
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