ECLI:EU:C:1989:227•Urteil des Gerichtshofes vom 31. Mai 1989.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verpflichtung zum Anschluss an eine Überwachungsstelle für die Ein- und Ausfuhr von pflanzlichem Vermehrungsgut.#Rechtssache 43/88.
Urteil des Gerichtshofes vom 31. Mai 1989.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verpflichtung zum Anschluss an eine Überwachungsstelle für die Ein- und Ausfuhr von pflanzlichem Vermehrungsgut.#Rechtssache 43/88.
ECLI:EU:C:1989:227Eu Full Court C31 de mai. de 1989
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Tenor
1 ) Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr . 234/68 des Rates vom 27 . Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels und aus der Verordnung Nr . 2358/71 des Rates vom 26 . Oktober 1971 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut verstossen, daß es Kaufleute, die gewerbsmässig Vermehrungsgut für landwirtschaftliche Pflanzen, Gemüse - und Gewürzpflanzen, Obstgewächse und bestimmte Laubhölzer einführen, ausführen und zur Ausfuhr anbieten, zum Anschluß an bestimmte Überwachungseinrichtungen verpflichtet hat; das Königreich der Niederlande hat ferner dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 30 bis 34 EWG-Vertrag verstossen, daß es Kaufleuten, die Vermehrungsgut für Saatkartoffeln ein - oder ausführen, dieselbe Verpflichtung auferlegt hat .
2 ) Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens .
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