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ECLI:EU:C:1989:81•Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 22. Februar 1989. # Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. # Aktionsprogramm für die Berufsausbildung Jugendlicher - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage. # Rechtssache 56/88.

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Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 22. Februar 1989. # Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. # Aktionsprogramm für die Berufsausbildung Jugendlicher - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage. # Rechtssache 56/88.

ECLI:EU:C:1989:81Eu Cjeu22 de fev. de 1989

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Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

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Generalanwalt Jean Mischo hat seine Schlussanträge am 22 . Februar 1989 vorgetragen (*). Er ist zu folgendem Ergebnis gelangt :

"Nach Artikel 4 Absatz 1 EWG-Vertrag handelt 'jedes Organ ... nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse' . Da Artikel 128 dem Rat nicht die Befugnisse übertragen hat, die er, allein auf diesen Artikel gestützt, mit Erlaß des Beschlusses 87/569/EWG ausüben wollte, hat der Rat seine Befugnisse überschritten . Dieser Beschluß ist daher für nichtig zu erklären und dem Rat sind die Kosten aufzuerlegen . Die Kommission, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten ist, muß ihre Kosten selbst tragen ."

(*) Originalsprache : Französisch .

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