ECLI:EU:C:1990:287•Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990.#Griechische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechnungsabschluss EAGFL - Haushaltsjahr 1983.#Rechtssache C-259/87.
Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1990.#Griechische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechnungsabschluss EAGFL - Haushaltsjahr 1983.#Rechtssache C-259/87.
ECLI:EU:C:1990:287Eu Full Court C10 de jul. de 1990
Texto completo
Tenor
1 ) Die Entscheidung 87/368/EWG der Kommission vom 19 . Juni 1987 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1983 finanzierten Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission den Betrag, der den beim Verkauf von zwei Partien von 30 000 t Weichweizen eingenommenen Beträgen entspricht, nicht zu Lasten des EAGFL anerkannt hat .
2 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen .
3 ) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens .
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.