ECLI:EU:C:1989:1•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 10. Januar 1989. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. # Vorübergehende Verwendung von Behältern - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage. # Rechtssache 275/87.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 10. Januar 1989. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. # Vorübergehende Verwendung von Behältern - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage. # Rechtssache 275/87.
ECLI:EU:C:1989:1Eu Cjeu10 de jan. de 1989
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Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
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Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlussanträge am 10 . Januar 1989 vorgetragen (*). Er hat dem Gerichtshof folgende Entscheidung vorgeschlagen :
1 ) Die Verordnung Nr . 2096/87 des Rates vom 13 . Juli 1987 über die vorübergehende Verwendung von Behältern wird für nichtig erklärt .
2 ) Die Bestimmungen dieser Verordnung erzeugen weiterhin ihre Wirkungen, bis die aufgrund dieses Urteils zu erlassende Verordnung ergeht .
3 ) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens .
(*) Originalsprache : Deutsch .
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