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ECLI:EU:C:1990:45•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 6. Februar 1990.#Spie-Batignolles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Streichung.#Rechtssache C-201/86.

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Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 6. Februar 1990.#Spie-Batignolles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Streichung.#Rechtssache C-201/86.

ECLI:EU:C:1990:45Eu Chamb 06 C6 de fev. de 1990

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Entscheidungsgründe
Tenor

Entscheidungsgründe

1 Die Klägerin hat mit Schriftsatz, der am 22 . Januar 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung erklärt, daß sie ihre Klage zurücknimmt .

2 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Schriftsatz, der am 31 . Januar 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die Klagerücknahme zur Kenntnis genommen und gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beantragt, die Klägerin zur Zahlung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen .

3 Gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt . Da die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen .

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )

beschlossen :

1 ) Die Rechtssache C-201/86 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen .

2 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens .

Luxemburg, den 6 . Februar 1990 .

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