Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 1. April 1987. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unterbliebene Umsetzung der Richtlinie 83/183/EWG des Rates in nationales Recht - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat. # Rechtssache 124/86. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unterbliebene Umsetzung der Richtlinie 83/181/EWG des Rates in nationales Recht - Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen. # Rechtssache 125/86.

ECLI:EU:C:1987:176Eu Cjeu1 de abr. de 1987

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SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

CARL OTTO LENZ

vom 1. April 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. 

In meinen Schlußanträgen zu den beiden Vertragsverletzungsverfahren, welche den Gerichtshof soeben beschäftigt haben, kann ich mich kurz fassen.

2. 

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Klägerin, beantragt sinngemäß die kostenpflichtige gerichtliche Feststellung, daß die Italienische Republik, die Beklagte, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen habe, daß sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um den Richtlinien 83/181/EWG und 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 ( 1 ) nachzukommen.

3. 

Die Beklagte hat die ihr vorgeworfenen Vertragsverletzungen nicht bestritten und auch keine ausdrücklichen Anträge gestellt; sie hat lediglich darauf hingewiesen, daß ein Teil der Richtlinienbestimmungen — wenn auch unter anderen Modalitäten und Fristen — bereits in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar sei. Sie hat ferner auf die — bislang noch nicht erfolgreichen — Bemühungen hingewiesen, die unternommen worden sind, um die Richtlinie noch vor der heutigen mündlichen Verhandlung in innerstaatliches Recht umzusetzen.

4. 

Gemäß Artikel 93 der Richtlinie 83/181/EWG beziehungsweise Artikel 12 der Richtlinie 83/183/EWG waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die zur Durchführung der beiden Richtlinien erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 1. Juli 1984 bzw. bis zum 1. Januar 1984 zu erlassen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte unstreitig nicht nachgekommen.

5. 

Deswegen schlage ich Ihnen vor, den beiden Klagen stattzugeben und der Beklagten die Kosten der Verfahren aufzuerlegen.


( 1 ) Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. 1983, L 105, S. 38); Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (ABl. 1983, L 105, S. 64).

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