ECLI:EU:C:1986:151•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 16. April 1986. # Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Staatliche Beihilfen - Beteiligung am Kapital eines Unternehmens - Rechtliches Gehör. # Rechtssache 234/84.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 16. April 1986. # Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Staatliche Beihilfen - Beteiligung am Kapital eines Unternehmens - Rechtliches Gehör. # Rechtssache 234/84.
ECLI:EU:C:1986:151Eu Cjeu16 de abr. de 1986
Texto completo
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 16. April 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A —
Im Mittelpunkt des Verfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, steht die Frage, ob die Zeichnung einer Kapitalerhöhung durch staatliche Stellen an einem Industrieunternehmen als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag angesehen werden kann.
|
1. |
Die Maschinenbaufirma Meura SA wurde im Jahre 1845 in Tournai (Belgien) gegründet. Sie stellte bis zu ihrem Konkurs im Januar 1986 vor allem Anlagen für die Lebensmittelindustrie her, insbesondere Bottiche für die Lagerung von Bier. Daneben umfaßte das Herstellungsprogramm der Firma Dampfgeneratoren und andere Erzeugnisse der Metallindustrie.
Angesichts dieser Lage beschloß die belgische Region Wallonien, eine Gebietskörperschaft des Königreichs Belgien (die Klägerin), über die Société régionale d'investissement de Wallonie (SRIW) am 23. Juli 1982, eine erneute Kapitalerhöhung in Höhe von 145 Mio BFR zu zeichnen. Die Durchführung dieser Kapitalerhöhung wurde davon abhängig gemacht, daß auch andere Geldgeber dem Unternehmen Kredite einräumten, Arbeitsplätze abgebaut würden und versucht würde, eine intensive Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen herbeizuführen. |
|
2. |
Nachdem die Kommission (die Beklagte) von der Kapitalerhöhung und einer weiteren Maßnahme — einem Zinszuschuß, der nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens ist — Kenntnis erlangt hatte, wandte sie sich am 22. Juli und am 17. September 1982 an die Beklagte und erinnerte sie an ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag, wonach die Mitgliedstaaten neue Beihilfevorhaben vorher anzuzeigen hätten. Die Beklagte übermittelte am 25. November 1982 ihre Antwort auf dieses Auskunftsverlangen, in der sie unter anderem auf einen neuen Umstrukturierungsplan für das Unternehmen verwies, diesen jedoch ihrem Schreiben nicht beifügte. In der Folge beschloß die Beklagte, das Beihilfeüberprüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag einzuleiten, und forderte die Klägerin zur Äußerung auf. In ihrer Antwort bestätigte die Klägerin, daß die Beteiligung am Kapital des Unternehmens am 23. Juli 1982 beschlossen worden sei. |
|
3. |
In ihrer in diesem Verfahren angegriffenen Entscheidung vom 17. April 1984 ( 1 ) stellte die Beklagte u. a. fest, die von der belgischen Regierung im Juni 1982 gewährte Beihilfe für ein Unternehmen, das Anlagen für die Lebensmittelindustrie herstelle, sei im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar und müsse daher abgeschafft ( 2 ) werden. Im Vorspruch zu dieser Entscheidung hat die Beklagte u. a. folgende Gründe angeführt:
Im übrigen verweist die Beklagte auf die einzelnen Stützungsmaßnahmen, die die belgischen staatlichen Stellen seit 1979 zugunsten des Unternehmens durchgeführt hatten. Sie befaßt sich sodann mit der Wirkung der strittigen Kapitalerhöhung auf den innergemeinschaftlichen Handel und führt aus, sobald eine von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Beihilfe die Stellung eines Unternehmens im Vergleich zu Konkurrenzunternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärke, müsse davon ausgegangen werden, daß der innergemeinschaftliche Handel von der Beihilfe beeinflußt werde. Im vorliegenden Fall führe das fragliche Unternehmen rund 40 % seiner Produktion in die anderen Mitgliedstaaten aus. Die von der Klägerin gewährten Beihilfen führten zu einer Verringerung der finanziellen Belastung dieses Unternehmens und verschafften ihm dadurch einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern, die diese Belastung selbst tragen müßten. Ausnahmen von dem Beihilfeverbot seien nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nur dann möglich, wenn die mit den Beihilfen verfolgten Ziele im Gemeinschaftsinteresse lägen und nicht nur für den Beihilfeempfänger von Nutzen seien. Insbesondere müsse das begünstigte Unternehmen eine Gegenleistung erbringen, die die Beihilfegewährung rechtfertige. Im vorliegenden Fall sei eine solche Gegenleistung des beihilfebegünstigten Unternehmens nicht ersichtlich. Die Klägerin habe nämlich keine Gründe angegeben und die Beklagte keine Gründe erkennen können, aus denen hervorginge, daß die fragliche Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfülle. Insgesamt sei festzustellen, daß der Produktionszweig Anlagen für die Lebensmittelindustrie derzeit eindeutig mit einer Überkapazität zu kämpfen habe und daß die Entwicklung -., dieses Produktionszweigs den Schluß nahelege, daß die Erhaltung der Produktionskapazitäten durch staatliche Beihilfen dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. Zum Verfahren hat die Beklagte in ihrer Entscheidung ausgeführt, die Regierungen von zwei Mitgliedstaaten und zwei Fachverbände des betreffenden Industriezweigs hätten mitgeteilt, daß sie die Bedenken der Kommission gegenüber der belgischen Beihilfe teilten. |
|
4. |
Die Klägerin hält die Entscheidung der Beklagten aus mehreren Gründen für rechtswidrig. Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte beantragt,
Sie hält aus den in ihrer Entscheidung angegebenen Gründen an ihrer Entscheidung, die sie noch näher ausführt, fest. Auf die einzelnen Rechtsausführungen der Beteiligten werde ich in meiner Stellungnahme eingehen. |
|
5. |
Auf Anordnung des Gerichtshofes hat die Klägerin nähere Angaben über die Entwicklung des Wertes der Produktion der Firma Meura und die Verteilung dieser Produktion gemacht. Zusätzlich hat sie einen Plan zur Umstrukturierung des Unternehmens aus dem Jahr 1982 vorgelegt. |
B —
Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des Urteils in der Rechtssache 52/84 ( 3 ) die auf die Behauptung gestützte Rüge zurückgezogen hatte, es sei rechtlich unmöglich, der Entscheidung der Beklagten nachzukommen, bleiben somit noch drei Rügen der Klägerin zu prüfen:
|
— |
Die streitige Kapitalbeteiligung stelle keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar (Rüge Nr. 1); |
|
— |
es fehle an einer Begründung, inwiefern die betreffenden Beteiligungen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten und den Wettbewerb verzerrten (Rüge Nr. 2); |
|
— |
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Beklagte der Klägerin die Stellungnahme der Mitgliedstaaten, der Fachverbände und der Unternehmen, die am Verfahren beteiligt gewesen seien, nicht zugänglich gemacht habe (Rüge Nr. 4). |
Außerdem wird auf die Frage einzugehen sein, ob die Ausnahmevorschrift des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag eingreift. Die Klägerin hat insoweit zwar keine ausdrückliche Rüge erhoben, ihrem Sachvortrag kann jedoch entnommen werden, daß auch die Möglichkeit geprüft werden soll, ob die strittige Kapitalzeichnung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann (Rüge Nr. 3).
|
1. |
Zur Frage, ob die streitige Kapitalbeteiligung eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag darstellt
Bevor die Region Wallonien im Jahr 1979 erstmals eine Beteiligung an dem betroffenen Unternehmen übernahm, belief sich dessen Kapital auf 4 Mio BFR. Durch die Übernahme der Beteiligung wurde es auf 44 Mio BFR erhöht. Dem standen zu diesem Zeitpunkt ca. 95 Mio BFR Verluste gegenüber. Weitere Verluste von 95 Mio BFR führten bis August 1980 zu einem Gesamtdefizit von 180 Mio BFR. Lediglich durch eine Neubewertung der Immobilien und Einbeziehung der Rücklagen in die Bilanz im Jahr 1980 konnte ein Kapital von 180 Mio BFR errechnet werden, welches jedoch gleichzeitig auf Null herabgesetzt wurde, um das aufgelaufene Gesamtdefizit auszugleichen ( 11 ). Um dem Unternehmen dann die für die Weiterführung seiner Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel zu verschaffen, zeichnete die öffentliche Hand eine weitere Kapitalerhöhung von 150 Mio BFR. Die Lage des Unternehmens zu den beiden Zeitpunkten, zu denen die belgische öffentliche Hand die beiden ersten Kapitalerhöhungen zeichnete, war somit durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
Die genannten Zahlen zeigen, daß sowohl im Jahr 1979 als auch im Jahr 1980 das betroffene Unternehmen sich in einer Lage befunden hatte, die zu seiner Auflösung hätte führen müssen. Lediglich die staatlichen Maßnahmen, nämlich Kapitalbeteiligungen und Bürgschaften, hatten es in die Lage versetzt fortzubestehen. Trotz der staatlichen Interventionen fallen in den Jahren 1980 bis 1982 weitere Verluste an, nämlich in Höhe von 20 Mio BFR, 33 Mio BFR und 91 Mio BFR. Damit war auch die zweite Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand in Höhe von 150 Mio BFR weitgehend aufgebraucht. In dieser Situation beschließt nun die öffentliche Hand, eine Kapitalerhöhung von 145 Mio BFR zu zeichnen. Bei dieser Kapitalerhöhung schaltet sich erstmals die Beklagte ein und wertet die Kapitalerhöhung als Beihilfe mit der Begründung, die Finanzlage des Unternehmens stelle ein Hindernis dar, das es wenig wahrscheinlich mache, daß sich das Unternehmen die für seinen Fortbestand unerläßlichen Beträge auf den privaten Kapitalmärkten beschaffen könne. Dies belegt sie mit Einzelheiten der Kapitalentwicklung und der Geschäftsergebnisse des betroffenen Unternehmens. Diese Darstellung wird durch die Unterlagen bestätigt, die die Klägerin auf Anordnung des Gerichtshofes eingereicht hat. Der Schluß der Beklagten, daß das Unternehmen sich die erforderlichen Beträge nicht auf dem privaten Kapitalmarkt hätte beschaffen können, ist angesichts der Entwicklung der Geschäftsergebnisse des Unternehmens nicht zu widerlegen. Die Beklagte konnte somit die im Jahr 1982 geplante Kapitalerhöhung zu Recht als Beihilfe ansehen. |
|
2. |
Zur Frage, ob die strittige Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verzerrt Da die Gewährung von Beihilfen, insbesondere in der Form der Übernahme von Beteiligungen durch den Staat oder öffentlichrechtliche Körperschaften, nicht ohne weiteres als vertragswidrig angesehen werden kann, ist nunmehr zu prüfen, ob die betreffenden Beihilfen gegen Artikel 92 Absatz 1 verstoßen. Insbesondere ist zu klären, ob die Beihilfen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und ob sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
In der Tat fehlt es an Aussagen zum Marktanteil des betroffenen Unternehmens und zu den Handelsströmen der fraglichen Erzeugnisse. Wenn die Beklagte in ihrer Entscheidung sicherlich nicht alle das Ergebnis tragenden Details anzuführen brauchte, mußte sie dennoch die wesentlichen tragenden Entscheidungsgründe angeben. Dem ist die Beklagte mit einem gerade noch zulässigen Mindestmaß nachgekommen. Die Parteien stimmen darin überein, daß das betreffende Unternehmen einen bedeutenden Teil seiner Produktion ausführte. Die Klägerin beruft sich auf diesen Umstand, um ihren Umstrukturierungsplan zu begründen. Für die Beklagte stand fest, daß das betroffene Unternehmen 40 % seiner Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausführte. Deshalb konnte sie zu Recht von der Prämisse ausgehen, daß bereits die künstliche Aufrechterhaltung der Existenz des betroffenen Unternehmens zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen mußte. Da die Gewährung der Beihilfe zu einer Verringerung der finanziellen Belastung des Unternehmens führte und ihm dadurch einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffte, ist im Zweifel anzunehmen, daß dadurch der Wettbewerb verfälscht werden konnte. Wäre das betroffene Unternehmen nicht künstlich am Leben erhalten worden, hätten seine Konkurrenten, die keine vergleichbaren Beihilfen erhalten haben, seinen Marktanteil sowohl in Belgien als auch in anderen Staaten der Gemeinschaft übernehmen können. Die Entscheidung der Beklagten wäre sicherlich klarer und deutlicher ausgefallen, wenn sie Angaben über das absolute Geschäftsvolumen des betroffenen Unternehmens sowie dessen Marktanteil innerhalb Belgiens und der Gemeinschaft aufgewiesen hätte. Zwingend erforderlich scheinen mir diese Angaben jedoch nicht gewesen zu sein, um zu der in der strittigen Entscheidung getroffenen Feststellung _ zu gelangen. Im Unterschied zu ihren beiden Entscheidungen vom 22. Juli 1982, die zu den Urteilen des Gerichtshofes vom 14. November 1984 und vom 13. März 1985 in der Rechtssache 323/82 und in den verbundenen Rechtssachen 296 und 318/82 geführt haben, hat die Beklagte in der hier strittigen Entscheidung wenigstens die Teilnahme des betroffenen Unternehmens am innergemeinschaftlichen Handel dargelegt. Wenn ein Unternehmen, das am innergemeinschaftlichen Handel teilnimmt, Beihilfen erhält, die Konkurrenzunternehmen nicht erhalten, so ist aus diesem Umstand der Schluß zulässig, daß der innergemeinschaftliche Handel von der Beihilfe beeinflußt und der Wettbewerb verfälscht wird. Daß es sich bei dem betroffenen Unternehmen um ein relativ kleines Unternehmen handelt, ändert nichts an dieser grundsätzlichen Feststellung. Es ist zwar einzuräumen, daß in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( 14 ) für den Bereich des Kartellrechts der Grundsatz der Spürbarkeit herangezogen wurde. Nach dieser Rechtsprechung kann das Verbot des Artikels 85 EWG-Vertrag trotz Vorliegens der Tatbestandsmerkmale der genannten Bestimmung nicht eingreifen, wenn mit Rücksicht auf die schwache Stellung der Beteiligten deren Kartellabsprache für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nicht nachteilig sein kann. Für den Bereich der staatlichen Beihilfen hat der Gerichtshof bislang die Anwendbarkeit eines derartigen Spürbarkeitsgrundsatzes nicht anerkannt. Meines Erachtens wäre dessen Anerkennung im Beihilfeaufsichtsverfahren auch nicht am Platze, weil staatliche Beihilfen das vom Vertrag gewollte System unverfälschten Wettbewerbs stören (Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag). Da die Mitgliedstaaten darüber hinaus nach Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet sind, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, an deren Verhalten einen strengeren Maßstab anzulegen als an das Verhalten von Unternehmen. Darüber hinaus ist dem Wortlaut des Artikels 92 EWG-Vertrag nicht zu entnehmen, daß geringfügige Wettbewerbsverfälschungen von seinem Unvereinbarkeitsgebot ausgenommen sein sollen. Auch mit Rücksicht auf die in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag enthaltenen weitreichenden Ausnahmen vom Beihilfeverbot erscheint es sachgerecht, jede Wettbewerbsverfälschung, unabhängig von ihrem Grad, für relevant zu halten. Da Beihilfen in der Zuwendung von Vorteilen bestehen, auf die das begünstigte Unternehmen normalerweise keinen Anspruch hat, ist im Zweifel anzunehmen, daß sie die Wettbewerbsfähigkeit des begünstigten Unternehmens gegenüber seinen Konkurrenten, die keine gleichartigen Zuwendungen erhalten, verbessern und damit den Wettbewerb verfälschen. Da Beihilfen somit die Lage des begünstigten Unternehmens künstlich verbessern, ist des weiteren im Zweifel anzunehmen, daß sie auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In Anbetracht dieser doch recht starken Vermutung sollte man keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Begründungslast der Beklagten stellen, wenn diese die Gewährung einer Beihilfe erst einmal festgestellt hat. Im Endergebnis bin ich somit der Auffassung, daß die Beklagte ihre Entscheidung, die strittige Beihilfe verfälsche den Wettbewerb und beeinträchtige den Handel zwischen Mitgliedstaaten, ausreichend belegt und begründet hat. |
|
3. |
Obgleich die Klägerin angesichts ihrer Auffassung, die strittige Kapitalbeteiligung stelle keine Beihilfe dar, nicht ausdrücklich die Verletzung von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag gerügt hat, halte ich es für erforderlich, auf diese Ausnahmebestimmung einzugehen.
An anderer Stelle der Entscheidung hat die Beklagte ausgeführt, die Klägerin habe keine Gründe angegeben und die Beklagte keine Gründe erkennen können, aus denen hervorgehe, daß die fragliche Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfülle. Diese Ausführungen könnten den Schluß möglich erscheinen lassen — und die Klägerin zieht ihn unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 296 und 318/82 —, daß die Beklagte einen wesentlichen Umstand, der möglicherweise zu einer anderen Beurteilung hätte führen können, nicht ausreichend gewürdigt habe, den Umstand nämlich, daß die fragliche Beihilfe einhergegangen sei mit einer Umstrukturierung des begünstigten Unternehmens. Sollte sich dies als begründet erweisen, so wäre die hier strittige Entscheidung der Beklagten ebenso aufzuheben wie ihre Entscheidung, die zu dem Urteil vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 296 und 318/82 geführt hatte. Auf die Existenz des Umstrukturierungsplans hatte die Klägerin die Beklagte im Jahr 1982 zwar hingewiesen, jedoch keine näheren Einzelheiten mitgeteilt. Im Verfahren vor dem Gerichtshof wurde dieser Plan erstmals in der Erwiderung in einer Fußnote etwas näher erläutert und schließlich erst auf ausdrückliche Anordnung des Gerichtshofes vorgelegt. Bereits dieser Umstand, im Zusammenhang gesehen mit der tatsächlichen Entwicklung des betroffenen Unternehmens, welche zu immer weiteren Verlusten und schließlich zum Konkurs des Unternehmens geführt hatte, legt den Schluß nahe, daß es sich bei dem sogenannten Umstrukturierungsprogramm nicht um ein taugliches Konzept gehandelt haben kann. Betrachtet man den Plan von 1982 näher, so ist festzustellen, daß er in der Tat im wesentlichen aus Absichtserklärungen, Wünschen an die künftige Entwicklung des Unternehmens und der Marktlage sowie aus Appellen an die Unternehmensführung und die Belegschaft besteht. An den Stellen allerdings, an denen der Plan konkrete Elemente enthält, spricht er im wesentlichen von dem weiteren Kapitalbedarf des Unternehmens. In dem Bericht über die geplanten Maßnahmen, den die SRIW der Region Wallonien vorgelegt hat, wird ausgeführt, die Verwirklichung des Umstrukturierungsplans würde unter normalen Umständen die aktive Mitwirkung eines fähigen industriellen Partners erfordern, der sich in bedeutendem Umfang auch finanziell engagieren müßte. Dennoch sei es wegen der sozialen Verhältnisse und der Bedeutung des Engagements der Region Wallonien an diesem Unternehmen nicht möglich, ein derartiges Vorhaben rechtzeitig vorzubereiten. Deswegen sei der von dem Unternehmen vorgeschlagene Plan — mit seiner Kapitalzeichnung durch die öffentliche Hand — zu unterstützen. Es würden zwar Verhandlungen mit verschiedenen Unternehmen geführt, um eine gemeinsame Vermarktungsstrategie zu verwirklichen, Verhandlungen mit einem dieser Unternehmen über eine finanzielle Beteiligung seien jedoch in der gegenwärtigen Situation der Firma Meura aussichtslos. Weiter auf diesen Plan einzugehen scheint mir jedoch nicht erforderlich, da die Klägerin der Wertung der Beklagten, der Plan enthalte kein taugliches Umstrukturierungskonzept, nicht ernsthaft entgegengetreten ist. Die Beklagte konnte somit zu Recht zu dem Schluß kommen, daß die von der Klägerin gewährten Beihilfen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vereinbar angesehen werden konnten. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, daß die Beklagte erst im Verfahren vor dem Gerichtshof Kenntnis von den Einzelheiten des 1982 aufgestellten Plans erhalten und ihn somit in seinen Details nicht in ihre Entscheidung einbezogen hatte. Die Klägerin hatte nämlich weder die Beihilfe gemäß Artikel 93 Absatz 3 bei der Klägerin angemeldet noch später den Plan von sich aus vorgelegt. Sie ist somit nicht den ihr im Rahmen des Beihilfeüberprüfungsverfahrens obliegenden Pflichten nachgekommen. Wenn die Beklagte in dieser Situation mangelhafter Unterrichtung eine der Sache nach zutreffende Entscheidung getroffen hat, so kann man es ihr nicht zum Vorwurf machen, Unterlagen nicht mit in ihre Entscheidung einbezogen zu haben, die ihr vorenthalten worden waren. Da es sich im übrigen bei Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag um eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit von Beihilfen handelt, ließe sich durchaus die Auffassung vertreten, derjenige, der sich auf die Ausnahme berufen wollte — hier die Klägerin —, müsse bereits im Verwaltungsverfahren umfassend alle Einzelheiten mitteilen, die die Anwendung der Ausnahmebestimmung rechtfertigen könnten. Es liegen somit keine Gründe vor, die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Beklagten, die von den staatlichen Organen der Klägerin gewährten Beihilfen könnten nicht gemäß Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, in Zweifel zu ziehen. |
|
4. |
Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Aus dieser Feststellung folgt jedoch noch nicht in jedem Fall, daß der betroffene Mitgliedstaat über ein Recht auf Einsicht in die der Beklagten übermittelten Stellungnahmen verfügt. In der Tat kann es der Beklagten unter Umständen wegen des in Artikel 214 EWG-Vertrag enthaltenen Grundsatzes der Amtsverschwiegenheit untersagt sein, bestimmte Mitteilungen, soweit sie vertraulich sind, weiterzugeben ( 19 ). Dies hat dann lediglich zur Folge, daß sie sich im Verwaltungsverfahren auf diese Mitteilungen nicht stützen, diese also, soweit den Betroffenen nicht mitgeteilt, nicht zur Begründung ihrer Entscheidung heranziehen kann ( 20 ). Der Vortrag der Beklagten, solange das Recht auf Akteneinsicht im Beihilfeverfahren nicht positiv-rechtlich geregelt sei, könne es kein Recht auf Akteneinsicht geben, trifft in dieser Allgemeinheit sicherlich nicht zu, da sich das Recht auf Information über die zur Last gelegten Tatsachen schon aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß sie schlechter behandelt sei als ein Drittstaat nach der Regelung der Verordnung Nr. 2176/84 (Antidumping- bzw. Antisubventionsverordnung). Deshalb könnte die Frage nach der analogen Anwendung dieser Verordnung aufgeworfen werden. Im Ergebnis kommt es meines Erachtens jedoch auf eine endgültige Klärung dieses Problems nicht an, wobei ich nicht einmal in erster Linie darauf abstellen will, daß die Klägerin laut ihren eigenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten die Einsicht in die entsprechenden Unterlagen niemals verlangt hatte. Die Entscheidung der Beklagten nimmt nämlich nur insoweit auf die Ausführungen der anderen Parteien Bezug, als sie mitteilt, daß diese die der Klägerin bekannten Bedenken der Beklagten zu den von der Klägerin gewährten Beihilfen teilten. In diesem Umstand ist sicherlich keine Tatsache zu sehen, zu der die Klägerin hätte gehört werden müssen. Er stellt vielmehr eine Wertung von Tatsachen dar, die der Klägerin ohnehin bekannt gewesen waren. Die strittige Entscheidung beruht somit nicht auf den Stellungnahmen, die die anderen Beteiligten der Beklagten gegenüber abgegeben haben. Wenn die Mitteilungen der Beteiligten überhaupt eine Bedeutung gehabt haben, so allenfalls dahin, als sie die Auffassung der Kommission hinsichtlich der rechtlichen Wertung des Verhaltens der Klägerin bestärkt haben können. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß durch die Vorenthaltung der Mitteilungen der Beteiligten die Klägerin in der Wahrung ihrer Interessen beeinträchtigt gewesen wäre, da ihr die Tatsachen, auf denen die Entscheidung der Beklagten beruht habe, im vollen Umfang bekannt gewesen sind: die Exporttätigkeit des betroffenen Unternehmens, die Entwicklung der Verluste des Unternehmens und deren Ausgleich durch staatliche Stellen. |
C —
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
( 1 ) ABl. 1984, L 276, S. 34.
( 2 ) Anstelle von „abgeschafft“ müßte es hier korrekterweise „aufgehoben“ heilien, da sich die allein verbindlichen französischen und niederländischen Texte der Entscheidung insoweit an den Wortlaut des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag anlehnen.
( 3 ) Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Königreich Belgien, Slg. 1986, 89.
( 4 ) Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, SA Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809.
( 5 ) Urteil vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde der EGKS, Slg. 1961, 1,43.
( 6 ) Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Firma Steinike und Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1977, 595.
( 7 ) Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italienische Republik/Kommission, Slg. 1974, 709.
( 8 ) Richtlinie der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehung zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, ABl. 1980, L 195, S. 35.
( 9 ) Urteil vom 6. Juli 1982 in den verbundenen Rechtssachen 188 bis 190/80, Französische Republik, Italienische Republik und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-Irland/Kommission, Slg. 1982, 2545.
( 10 ) Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, a. a. O., Randnrn. 26 bis 28.
( 11 ) Diese Zahlen, einschließlich der Rechenoperation, sind dem Umstrukturierungsplan von 1982 entnommen.
( 12 ) Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, SA Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809.
( 13 ) Urteil vom 13. März 1985 in den verbundenen Rechtssachen 296 und 318/82, Königreich der Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1985, 809.
( 14 ) Siehe z. B. Uneil vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69, Franz Völk/SPRL Éts J. Vervaecke, Sig. 1969, 295, und Urteil vom 6. Mai 1971 in der Rechtssache 1/71, SA Cadillon/Fima Höss, Maschinenbau KG, Slg. 1971, 351.
( 15 ) Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland BV/Kommission, Slg. 1980, 2671, 2691 ff.
( 16 ) Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. 1984, L 201, S. 1.
( 17 ) Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche & Co. AG/Kommission, Slg. 1979, 461, 510 ff. (zum Wettbewerbsverfahren).
( 18 ) Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex Corporation/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849 (zum Antidumpingverfahren).
( 19 ) Siehe dazu meine Schlußanträge vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965.
( 20 ) Siehe das Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, a. a. O., 512 ff. (Randnr. 14).
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.