ECLI:EU:C:1985:246•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 6. Juni 1985. # AS-Autoteile Service GmbH gegen Pierre Malhé. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland. # Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsorts. # Rechtssache 220/84.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 6. Juni 1985. # AS-Autoteile Service GmbH gegen Pierre Malhé. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland. # Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsorts. # Rechtssache 220/84.
ECLI:EU:C:1985:246Eu Cjeu6 de jun. de 1985
Texto completo
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 6. Juni 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
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A. |
Die Vorgeschichte des Verfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, geht bis in das Jahr 1977 zurück. Die Firma AS-Autoteile Service GmbH — die Klägerin — kauft gebrauchte Autoteile, vornehmlich Kupplungen und Kupplungsteile, bereitet diese wieder auf und vertreibt sie als Austauschteile. Im Rahmen dieser Tätigkeit kam es im Frühjahr 1977 zu geschäftlichen Beziehungen mit der Firma PAT mit Sitz in Meckenheim bei Bonn. Deren Gesellschafter war der Beklagte, der seinen ständigen Wohnsitz in Frankreich hat. Für Lieferungen der Firma PAT zahlte die Klägerin bis zum 9. September 1977 Beträge von insgesamt 1940949,95 DM. Nach der letzten Lieferung der Firma PAT kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und der Lieferfirma über die Qualität der gelieferten Ware. Die Klägerin nahm die Firma PAT mit der Behauptung, diese habe im wesentlichen nur unverwertbaren Schrott statt der vereinbarten, zur Wiederaufbereitung geeigneten Altteile geliefert, auf Rückzahlung eines Betrags von 1001476,95 DM in Anspruch. Durch Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 5. April 1978 wurde die Firma PAT antragsgemäß verurteilt. Eine Vollstreckung aus dem Titel blieb jedoch erfolglos, da die Firma PAT in Vermögensverfall geraten und durch Beschluß des Amtsgerichts Euskirchen vom 5. Mai 1978 der Antrag der Firma auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt worden war. Die Klägerin machte geltend, daß der Beklagte von der Firma PAT Geldbeträge in einer ihre Forderung gegen die Firma PAT übersteigenden Höhe erhalten habe, die er nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung an die Firma PAT zurückzahlen müsse. Auf Antrag der Klägerin sind deswegen die angeblichen Bereicherungsansprüche der Firma PAT gegen den Beklagten gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden. Die Klägerin hat daraufhin diese Ansprüche in Höhe von 1008741,25 DM samt Zinsen gegen den Beklagten vor deutschen Gerichten geltend gemacht. Diese Klage ist wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen worden. In dem klageabweisenden Urteil dieses — dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen — Prozesses sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Der Beklagte hat über die von der Klägerin zu erstattenden Kosten einen Kostenfestsetzungsbeschluß erwirkt. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß hat die Klägerin eine Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung erbracht. Gegen die Kostenerstattungsansprüche des Beklagten (rund 40000 DM) aus dem Vorprozeß hat die Klägerin mit den gepfändeten und ihr zur Einziehung überwiesenen Bereicherungsansprüchen, die sie im Vorprozeß erfolglos geltend gemacht hatte, aufgerechnet. Mit einer beim Landgericht Baden-Baden gegen den Beklagten erhobenen Klage hat die Klägerin unter Berufung auf diese Aufrechnung beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Vorprozesses für unzulässig zu erklären. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Es hat die Frage, ob die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Artikel 16 Nr. 5 des Brüsseler Übereinkommens abgeleitet werden könne, offengelassen. Nach Auffassung des Gerichts könne die Zuständigkeit nicht für eine Vollstrekkungsabwehrklage bejaht werden, mit der der im Vorprozeß mit seinem Anspruch infolge fehlender internationaler Zuständigkeit unterlegene Kläger die Kostenerstattungsansprüche des Beklagten aus diesem Prozeß dadurch zu Fall bringen wolle, daß er nunmehr mit dem Anspruch, mit dessen Durchsetzung er gescheitert sei, aufrechne. Gegen das Urteil hat die Klägerin gemäß § 566 a ZPO Sprungrevision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Zum Erlaß seiner Entscheidung über die Sprungrevision erachtet der Bundesgerichtshof die Beantwortung von drei Fragen zu Artikel 16 Nr. 5 des Brüsseler Übereinkommens für erforderlich. Er hat deswegen dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:
Zu diesem Vorabentscheidungsersuchen haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Erklärungen abgegeben. Hinsichtlich der Beantwortung der ersten und der mit ihr in engem Zusammenhang stehenden dritten Frage stimmen diese Erklärungen im Ergebnis überein. Beide Fragen seien zu bejahen, da eine Vollstrekkungsabwehrklage grundsätzlich in den Bereich des Artikels 16 Nr. 5 des Brüsseler Übereinkommens einbezogen werden könne. Angesichts des erwähnten Sachzusammenhangs gelte dasselbe für die Frage nach der Herausgabe der Bürgschaftserklärung. Meinungsverschiedenheiten bestehen jedoch hinsichtlich der zweiten Frage, mit der geklärt werden soll, ob mit einer Vollstrekkungsabwehrklage auch materielle Ansprüche geltend gemacht werden können, die eine Prüfung von Ansprüchen voraussetzen, für deren Prüfung das angerufene Gericht des Staates, in dem vollstreckt werden soll, nach den allgemeinen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens nicht zuständig wäre. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bejaht diese Frage, während die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission entgegengesetzter Auffassung sind. |
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B. |
Zu diesem Vorabentscheidungsersuchen nehme ich wie folgt Stellung:
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C. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes wie folgt zu antworten: Artikel 16 Nr. 5 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen ist dahin auszulegen, daß vor Gerichten eines Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, mit einer Vollstreckungsabwehrklage die Aufrechnung gegen einen zu vollstreckenden Gerichtskostenanspruch mit einer Forderung nicht geltend gemacht werden kann, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts dieses Vertragsstaates festgestellt wurde, daß seine Gerichte für deren selbständige Durchsetzung nicht zuständig sind. |
( 1 ) Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 — Sanders/van der Putte, Slg. 1977, 2383, 2390 f.; Urteil vom 15. November 1983 in der Rechtssache 288/82 — Duijnstee/Goderbauer, Slg. 1983, 3663, 3676 f.
( 2 ) Siehe Fußnote 1.
( 3 ) So die Erläuterungen zu dem Passus „Verfahren, die die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, “ die P. Jenard in seinem Bericht zum Brüsseler Übereinkommen gibt (ABI. 1979, C 59, S. 36).
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