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A.
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In den beiden Rechtssachen, zu denen ich heute Stellung nehme, geht es um die Auslegung der Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, die auf „zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert“ anwendbar ist.
Obwohl die beiden Rechtssachen vom Gerichtshof nicht förmlich verbunden worden sind, ist über sie in einer einheitlichen Sitzung verhandelt worden. Ich werde deshalb die beiden Rechtssachen in meinen Schlußanträgen gemeinsam behandeln.
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1.
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Dem Ausgangsverfahren der Rechtssache 200/84 (Erika Daiber/Hauptzollamt Reutlingen) liegt folgender Sachverhalt zugrunde :
Im Mai 1980 führte die Klägerin einen gebrauchten Personenkraftwagen der Marke Daimler-Benz, Typ 300 SL-Coupé, Baujahr 1955, aus den Vereinigten Staaten in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie beantragte, das Fahrzeug als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert der Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zum freien Verkehr abzufertigen. Das Zollamt entsprach diesem Antrag und reihte das eingeführte Kraftfahrzeug in die Tarifnummer 99.05 GZT ein.
Infolge einer Änderung der Verwaltungsauffassung sah das Zollamt den eingeführten Pkw in der Folgezeit nicht mehr als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert, sondern als Kraftfahrzeug zur Beförderung von Personen im Sinne der Tarifstelle 87.02 A I b GZT an. Kraftfahrzeuge, die ab 1950 serienmäßig — ohne Rücksicht auf ihre gegebenenfalls geringe Fertigungszahl und ihre technischen Konstruktionsänderungen — hergestellt worden seien, besäßen wegen ihrer zeitnahen Herstellung grundsätzlich keinen „geschichtlichen“ Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 GZT. Es sei ohne Bedeutung, daß derartige Fahrzeuge von einschlägigen Museen als Belegstücke für die technische Entwicklung des Kraftfahrzeugbaus erworben und ausgestellt würden. Mit Änderungsbescheid vom 4. November 1981 änderte das Zollamt somit seinen ursprünglichen Bescheid vom 14. Mai 1980 und forderte Zoll nach dem Zollsatz von 10,9 % auf einen Zoil wert von 65000 DM, also 6388,60 DM, von der Klägerin nach.
Der gegen diesen Änderungsbescheid eingelegte Einspruch wurde durch Entscheidung vom 27. Oktober 1982 als unbegründet zurückgewiesen.
Das gegen diese Einspruchsentscheidung angerufene Finanzgericht Baden-Württemberg — Außensenate Freiburg — hat mit Beschluß vom 25. Juli 1984 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Wie sind die Begriffe ‚Sammlungsstücke‘ und ‚von geschichtlichem, ... völkerkundlichem ... Wert‘ in Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs auszulegen:
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1)
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Ist ein Gegenstand nur dann ein ‚Sammlungsstück‘, wenn er von besonderer Seltenheit, also eine Rarität, ist, oder genügt es, daß der Gegenstand geeignet ist, in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute Sammlung insbesondere eines öffentlichen Museums aufgenommen zu werden (Museumseignung) ?
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2)
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Hat ein ‚Original-Sammlungsstück nur dann geschichtlichen‘ bzw. ‚völkerkundlichen ... Wert‘, wenn es einen Abschnitt in der allgemeinen Geschichtsentwicklung eines oder mehrerer Völker markiert und in diesem Sinne von exemplarischer Bedeutung ist, oder genügt es, daß ihm lediglich die Eignung zukommt, in einem speziellen Bereich der Geschichte (z. B. demjenigen des Automobilbaus) zur Geschichtsbildung beizutragen?“
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Dem Vorabentscheidungsersuchen ist zu entnehmen, daß das vorlegende Gericht dazu neigt, den eingeführten Pkw in die Tarifnummer 99.05 GZT einzureihen. Eine eindeutige Antwort auf die Vorlagefrage habe das Gericht jedoch nicht gewinnen können. Gemeinschaftliche Erläuterungen lägen zu Kapitel 99 GZT nicht vor; Erläuterungen zur NRZZ (Nomenklatur des Rates zur Zusammenarbeit auf dem Zollwesen) wiesen bei Sammlungsstücken und Antiquitäten ohne Differenzierung lediglich darauf hin, daß sie „häufig Einzelexemplare“ seien; Sammlungsstücke seien „oft“ von geringem Materialwert, jedoch ihrer Seltenheit, ihrer Zusammenstellung oder ihrer Aufmachung wegen von Interesse. Nach den deutschen nationalen Anordnungen seien Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 GZT nur „Raritäten“, „Einzelexemplare“, Stücke von „anerkannter exemplarischer Bedeutung“, also nicht Gegenstände mit einfacher Museumseignung. Diese nationalen Verwaltungsanweisungen könnten jedoch den Geltungsbereich der Tarifnummer 99.05 GZT nicht einschränken, wenn dieser weiter reiche.
Zu seiner zweiten Vorlagefrage verweist das Finanzgericht Baden-Württemberg ebenfalls auf die Erläuterungen zur NRZZ, wonach zur Tarifnummer 99.05 GZT zu den Sammlungsstücken von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert die nachfolgenden Gegenstände gehören könnten: „Gegenstände, die das Studium aller Äußerungen menschlicher Tätigkeiten, wie der Sitten, Gebräuche, der besonderen Merkmale gegenwärtiger oder früherer Völker erlauben; von diesen Gegenständen sind zu nennen: Mumien, Sarkophage, Waffen, Kultgegenstände, Kleidungsstücke usw., Gegenstände von Urvölkern und Gegenstände, die berühmten Menschen gehört haben“. Die Erläuterungen ließen damit die Möglichkeit offen, auch solchen Gegenständen geschichtlichen Wert beizumessen, die nur für spezielle Bereiche der Geschichte, z. B. demjenigen des Automobilbaus, relevant seien.
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2.
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Im Ausgangsverfahren zur Rechtssache 252/84 (Collector Guns GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Koblenz) beantragte die Klägerin, aus den USA eingeführte Pistolen und Pistolentaschen ebenfalls als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert nach Tarifnummer 99.05 GZT abzufertigen. Das Zollamt sah diese Waren jedoch nicht als Sammlungsstücke an, ordnete sie als Waffen bzw. Lederwaren den Tarifnummern 93.02 bzw. 42.02 GZT zu und erhob 441,30 DM Zoll.
Das nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit dieser Rechtssache befaßte Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluß vom 10. Oktober 1984 dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Welche Merkmale muß ein Gegenstand (vorliegend: Pistolen und Pistolentaschen) mindestens aufweisen, um als ‚Sammlungsstück von geschichtlichem Wert‘ der Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden zu können?“
Das Finanzgericht hat ebenfalls die bereits zitierten Erläuterungen zur NRZZ herangezogen, es hält diese jedoch für zu unbestimmt, um den konkreten Rechtsstreit entscheiden zu können. Die Erläuterungen gäben sonach keine ausreichenden Hinweise auf die Voraussetzungen, die mindestens vorliegen müßten, um eine Ware als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert tarifieren zu können. Sie ließen die Frage ungeklärt, ob Gegenstände mit einfacher Museumseignung vom Anwendungsbereich der Tarifnummer 99.05 GZT ausgeschlossen seien.
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3.
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a)
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Die Klägerin in der Rechtssache 200/84 äußert sich, dem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg folgend, getrennt zu den beiden Begriffen „Sammlungsstücke“ und „von geschichtlichem Wert“.
Nach ihrer Auffassung sind Sammlungsstücke alle Gegenstände, die nicht beliebig beschaffbar, nicht beliebig reproduzierbar sind. Es handle sich um Gegenstände, die nicht ihrer funktionellen Bestimmung gemäß gebraucht, verbraucht oder genutzt würden, sondern um solche, die auf Dauer zur Einordnung und zur Zurschaustellung in einer Sammlung gleichartiger oder ähnlicher Stücke bestimmt seien. Sammlungsstücke hätten auch immer einen höheren Wert als die entsprechenden Gegenstände, die nicht zur Einordnung in eine Sammlung bestimmt seien. Nicht die besondere Seltenheit, die Eigenschaft als Rarität, könne einen Gegenstand zum Sammlungsstück machen, maßgebend sei allein die relative Seltenheit, die einen Gegenstand wegen der auf ihn gerichteten überschießenden Nachfrage zum Sammlungsstück mache und ihm damit einen über die stoffliche Beschaffenheit hinausgehenden Wert verleihe. Verstehe man das Wort „Sammlungsstück“ in diesem Sinne, dann sei die jeweilige Museumseignung impliziert.
Der Begriff „von geschichtlichem Wert“ sei dahin auszulegen, daß es auf die Eignung des Gegenstands ankommen müsse, in einem speziellen Bereich zur Geschichte, wie z. B. demjenigen des Automobilbaus, zur Geschichtsbildung beizutragen. Nicht erforderlich sei es, daß dieser Gegenstand einen Abschnitt in der allgemeinen Geschichtsentwicklung eines oder mehrerer Völker markiere. Die vielfältigen Lebensäußerungen der Menschheit ließen es nicht zu, den historischen Wert eines Gegenstands danach zu bemessen, ob er für die Gesamtentwicklung der Menschheit, d. h. für die allgemeine Geschichte, von Bedeutung sei oder nicht. Diese Einengung würde den Begriff der Geschichte auf einen nicht mehr diskutablen Bereich einschränken.
Im weiteren führt die Klägerin aus, weswegen es sich bei dem von ihr eingeführten Automobil um ein „technisches Denkmal“ handle. Ich will diese sicherlich sehr interessanten Ausführungen hier nicht weiter wiedergeben, da der Gerichtshof in diesem Verfahren lediglich dazu berufen ist, die Tarifnummer 99.05 GZT auszulegen. Bei der Frage, ob das eingeführte Automobil unter diese Tarifnummer fällt, handelt es sich bereits um die Anwendung der für richtig gehaltenen Auslegung der Tarifnummer 99.05 GZT; diese konkrete Anwendung fällt in den Aufgabenbereich des vorlegenden Gerichts.
Im Ergebnis schlägt die Klägerin der Rechtssache 200/84 vor, dem Finanzgericht Baden-Württemberg wie folgt zu antworten:
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„1)
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Für den Begriff des Sammlungsstücks kommt es nicht darauf an, ob der Gegenstand von besonderer Seltenheit, also eine Rarität ist; vielmehr kommt es darauf an, daß er nicht seiner funktionellen Bestimmung gemäß gebraucht, verbraucht oder genutzt werden soll, sondern dazu bestimmt ist, als Sammlungsstück auf Dauer zur Einordnung und zur Schaustellung in einer Sammlung gleichgearteter oder ähnlicher Stücke zu dienen, also geeignet ist, in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute Sammlung, insbesondere eines öffentlichen Museums, aufgenommen zu werden.
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2)
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Ein Sammlungsstück ist dann von geschichtlichem bzw. völkerkundlichem Wert, wenn ihm die Eignung zukommt, in einem speziellen Bereich der Geschichte, z. B. demjenigen des Automobilbaus, zur Geschichtsbildung beizutragen; es ist nicht erforderlich, daß der Gegenstand einen Abschnitt in der allgemeinen Geschichtsentwicklung eines oder mehrerer Völker markiert und in diesem Sinne von exemplarischer Bedeutung ist. Auf die Serienfertigung eines technischen Gegenstandes oder auf die noch erhaltenen Exemplare kommt es nicht an, sondern allein auf seinen technischhistorischen Wert.“
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b)
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Nach Auffassung der Klägerin in der Rechtssache 252/84, der Firma Collector Guns GmbH & Co. KG, beschränkt sich der Begriff „Geschichte“ nicht auf die Kriegs- und Machtgeschichte. Geschichte im heutigen Sinn sei alles, was zu dem Studiurn aller Äußerungen menschlicher Tätigkeit gehöre. Insbesondere fielen die Teilbereiche der Geschichte, wie die Kulturgeschichte, die Industriegeschichte, die Entwicklungsgeschichte der Fertigungstechnik und im allgemeinen die Geschichte der Technik, unter den Geschichtsbegriff. Als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert nur solche Gegenstände zu betrachten, die in unmittelbarer Beziehung zu einem bestimmten historischen Ereignis oder einer bestimmten historischen Persönlichkeit stünden, hält die Klägerin für zu eng.
Im Ergebnis schlägt die Klägerin der Rechtssache 252/84 vor, dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz wie folgt zu antworten:
„Als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert im Sinne der Zolltarifnummer 99.05 sind Pistolen und Pistolentaschen anzusehen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
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1)
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Sie dürfen nicht mehr serienmäßig hergestellt werden.
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2)
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Es muß sich um Orginale handeln, die in der betreffenden Zeit hergestellt sind, nicht um Nachbildungen.
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3)
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Sie dürfen nur noch in begrenzter Stückzahl vorhanden sein und nur im Spezialhandel unter erheblichen Schwierigkeiten beschafft werden, wobei der zu zahlende Preis regelmäßig den Material- und Funktionswert erheblich überschreitet.
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4)
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Sie müssen geeignet sein, geschichtliche, kulturgeschichtliche, industriegeschichtliche, technische, auch fertigungstechnische Entwicklungen im weitesten Sinne aufzuzeigen und entsprechende Erkenntnisse zu vermitteln.
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5)
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Schließlich fallen darunter — auch wenn die Kriterien Nr. 1 bis 4 nicht vorliegen — Einzelstücke, die in unmittelbare Beziehung zu einem bestimmten historischen Ereignis oder einer bestimmten historischen Persönlichkeit stehen.“
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c)
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Die Kommission vertritt in der Rechtssache 200/84 zunächst die Auffassung, Ausgangspunkt aller Überlegungen zur Auslegung der Tarifnummer 99.05 GZT müsse die Tatsache sein, daß alle Gegenstände, deren Anerkennung als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert beantragt werde, gemäß ihrer stofflichen, gegenständlichen oder funktionellen Beschaffenheit „an sich“ unter andere Tarifnummern fielen, die für ihre „normale“, „regelmäßige“ oder „allgemeine“ Verwendung einschlägig seien. Aus Gründen der zollrechtlichen Systematik und Eindeutigkeit könne eine Verzollung nach der Tarifnummer 99.05 GZT deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn die entsprechenden Gegenstände nicht als die stofflichen, materiellen oder funktionellen Gegenstände eingeführt und verwendet würden, die sie eigentlich seien, sondern eben als Sammlungsstücke. Dies sei dann der Fall, wenn sie nicht ihrer funktionellen Bestimmung nach gebraucht, verbraucht oder genutzt würden, sondern als Sammlungsstücke auf Dauer zur Einordnung und zur Schaustellung in einer Sammlung gleichartiger oder ähnlicher Stücke bestimmt seien. Die Frage, welche Eigenschaften ein Sammlungsstück von einem Gebrauchs-, Verbrauchs- oder Nutzungsstück im Sinne der jeweils einschlägigen Tarifnummer unterscheiden, lasse sich nicht pauschal beantworten. Objektive Kriterien, wie Alter, Seltenheit oder Herkunft, könnten zwar wichtige Hinweise auf ein Sammlungsstück geben, letztlich entscheidend seien jedoch nur subjektive Elemente: Allein die Sammelwürdigkeit eines Gegenstands entscheide darüber, ob er ein Sammlungsstück sei oder werden könne; dies werde wiederum ausschließlich bestimmt vom Sammlungsinteresse des oder der Sammler.
Aus der Fülle möglicher Sammlerinteressen privilegiere die Tarifnummer 99.05 GZT nur solche, die auf zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Stücke oder solche von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert gerichtet seien. Insbesondere gebe es für technische, physikalische und chemische Sammlungsstücke keine selbständige Privilegierung. Diese könnten daher nur dann in den Genuß der Zollfreiheit kommen, wenn sie von geschichtlichem Wert seien oder als Antiquitäten im Sinne der Tarifnummer 99.06 GZT angesehen werden könnten.
Die Kommission nennt sodann einige Gruppen von Gegenständen, die als Beispiele für Gegenstände von geschichtlichem Wert angeführt werden könnten. An erster Stelle nennt sie Gegenstände, in denen Geschichte verkörpert sei, wie geschichtlich bedeutsame Urkunden, Protokolle, Briefe und dergleichen. An zweiter Stelle nennt sie Objekte aus dem Umkreis geschichtlicher Persönlichkeiten, wie Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, des persönlichen Interesses oder markante Objekte aus dem Besitz historischer Persönlichkeiten. An dritter Stelle führt sie Gegenstände an, an denen sich in der Rückschau geschichtliche und vor allem kulturgeschichtliche Entwicklungsphasen, Zeitströmungen und Anschauungen in exemplarischer Weise belegen ließen.
Gegenstände technischen Charakters, wie Automobile, könnten unter die dritte Kategorie fallen, wenn der ihnen unter Umständen schon früh zuzumessende technischhistorische Wert durch Zeitablauf in der Rückschau in einen allgemeinhistorischen, insbesondere kulturhistorischen Wert übergegangen sei. Technische Gegenstände allerdings, die in Serie gefertigt worden seien, könnten, solange es noch etliche Exemplare gebe, keinen geschichtlichen Wert erlangen.
Aus diesen Gründen schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Finanzgerichts Baden-Württemberg wie folgt zu beantworten :
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„1)
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Die Seltenheit eines Gegenstandes oder seine Eignung, in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute Sammlung aufgenommen zu werden (Museumseignung), können zwar wichtige Indizien dafür sein, daß es sich bei diesem Gegenstand um ein Sammlungsstück von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 GZT handelt; sie allein reichen jedoch nicht zwingend aus, einem Gegenstand in jedem Fall die Eigenschaft eines Sammlungsstücks zu verleihen. Die Frage, ob es sich bei einem Gegenstand um ein Sammlungsstück von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert handelt, ist vielmehr danach zu entscheiden, ob die Allgemeinheit dem betreffenden Gegenstand ein historisches oder völkerkundliches Interesse entgegenbringt, das diesem Gegenstand einen allgemeinhistorischen oder völkerkundlichen Wert verleiht.
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2)
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Ein technischer Gegenstand, der in Serie gefertigt wird, z. B. ein Automobil, kann nur dann als ein Sammlungsstück von geschichtlichem Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 GZT gelten, wenn das technischhistorische Interesse an ihm in ein allgemeinhistorisches Interesse übergegangen ist. In keinem Fall kann ein in Serie gefertigter Gegenstand als ein Sammlungsstück von geschichtlichem Wert gelten, solange von diesem Gegenstand noch hunderte gleichartiger Exemplare oder fast ein Drittel der gesamten Serie erhalten sind.“
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d)
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Zur Rechtssache 252/84 trägt die Kommission vor, nach der Systematik und dem Wortlaut des GZT gehörten Handfeuerwaffen gemäß ihrer Beschaffenheit zur Tarifnummer 93.02 (Revolver und Pistolen). Diese Zuordnung sei unabhängig davon, ob die betreffende Pistole noch brauchbar sei oder nicht, wie es auch nicht darauf ankomme, von wem und zu welchem Zweck sie im Einzelfall eingeführt werde. Die Tarifnummer 99.05 GZT könne keine allgemeine Auffangposition sein für Gebrauchtwaffen oder persönliche Erinnerungsstücke jeder Art, sondern erfordere eine darüber hinaus gehende Qualifizierung. Daß entsprechende Einfuhren von einem Fachhändler durchgeführt würden, spreche zwar für die Eignung der Waffe als Sammlungsstück, könne jedoch nicht als ausreichend dafür angesehen werden, dem spezifischen Gegenstand eine individuelle Eigenschaft zu verleihen, die ihn von jedem anderen gleichartigen Gegenstand unterscheide. Dies gelte vor allem für den Begriff der „Museumseignung“, d. h. die Eignung, in eine nach wissenschaftlichen Maßstäben aufgebaute Sammlung, vor allem eines öffentlichen Museums, aufgenommen zu werden. Für die Zuordnung zur Tarifnummer 99.05 GZT komme es vielmehr darauf an, der betreffenden Pistole einen nur für sie individuell geltenden geschichtlichen Wert zuzuschreiben, bei dem sie nicht gegen ein anderes, gleichartiges Exemplar ausgetauscht werden könne. Hierfür kämen diejenigen Exemplare in Frage, die mit bestimmten historischen Ereignissen, Personen oder Orten aufs engste verbunden seien, wie etwa die bei einem berühmten Attentat verwendete Waffe oder diejenige, die einer historischen Persönlichkeit gehört habe. Daß es sich bei in Großserien hergestellten Pistolen um typische, aber anonyme und austauschbare Zeugen einer bestimmten Epoche oder Marke handle, reiche insoweit nicht aus.
Im übrigen ergebe es sich aus der Verordnung Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (
1
), daß öffentlichen Museen für die zwecks Aufnahme in ihre Sammlungen eingeführten Gegenstände Zollbefreiungen gewährt werden könnten. Diese Regelung wäre unverständlich, wenn die durch die Einfuhrabsicht unterstrichene „Museumseignung“ für sich allein schon zur Einordnung in die — zollfreie — Tarifnummer 99.05 GZT führen würde.
Die Kommission schlägt daher vor, die vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
„Pistolen und Pistolenhalfter sind nur dann ‚Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert‘der Tarifnummer 99.05 GZT, wenn sich für das betreffende Einzelstück ein nach objektiven Merkmalen feststellbarer Bezug zu bestimmten historischen Ereignissen oder Personen herstellen läßt, bei dem kein anderes gleichartiges Exemplar an seine Stelle treten kann.“
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