ECLI:EU:C:1985:80•Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 14. Februar 1985. # Claudia De Angelis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Herkunftsort. # Rechtssache 144/84.
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 14. Februar 1985. # Claudia De Angelis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Beamte - Herkunftsort. # Rechtssache 144/84.
ECLI:EU:C:1985:80Eu Cjeu14 de fev. de 1985
Texto completo
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MARCO DARMON
vom 14. Februar 1985 ( *1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
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1. |
Frau Claudia Bautz, verheiratete De Angelis, hat Klage vor dem Gerichtshof erhoben gegen die Entscheidung vom 9. August 1983, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften es ablehnte, als ihren Herkunftsort im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut und des Artikels 2 Absatz 2 des zur Durchführung dieser Bestimmung erlassenen Beschlusses vom 15. Juli 1980 Ischia (Italien) festzustellen. Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut bestimmt: „Der Herkunftsort des Beamten wird bei seinem Dienstantritt unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt.“ Nach Artikel 2 Absatz 2 des zu seiner Durchführung erlassenen Beschlusses vom 15. Juli 1980 „... gilt als:
Erfüllt ein und derselbe Ort nicht alle drei unter den Buchstaben a, b und c genannten Kriterien, so gilt derjenige Ort als Ort des Mittelpunkts der Lebensinteressen des Beamten, der mindestens zwei der drei Kriterien erfüllt...“. |
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2. |
Die Klägerin heiratete 1969 Herrn Francesco De Angelis. Die Eheleute wohnten damals in Ischia. Am 1. April 1970 wurde Herr De Angelis zum Beamten des Rates der Europäischen Gemeinschaften ernannt; zum Dienstort wurde dabei Brüssel bestimmt, wo die Eheleute ihren neuen Wohnsitz begründeten. Am 1. Dezember 1982 wurde die Klägerin zur Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Dienstort Brüssel ernannt. Am 11. April 1983 stellte die Klägerin bei der Kommission unter Berufung darauf, daß sie eigentumsrechtliche Bindungen und ihre wesentlichen bürgerrechtlichen Interessen in Ischia habe, den Antrag, diesen Ort als ihren Herkunftsort festzustellen. In ihrer ablehnenden Entscheidung über diesen Antrag bestritt die Kommission zwar nicht die „bürgerrechtlichen Interessen“ der Klägerin, machte dieser gegenüber aber geltend, sie habe keine „eigentumsrechtlichen Bindungen zu Immobilien in Form von Gebäuden oder Teilen davon“ nachgewiesen. Um über die vorliegende Klage zu entscheiden, haben Sie also Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe b des schon erwähnten Beschlusses vom 15. Juli 1980 auszulegen. |
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3. |
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend:
Ihren Antrag auf Abweisung der Klage begründet die Kommission wie folgt:
Die Klägerin entgegnet hierauf:
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4. |
Wird ein vom Ort der Einberufung abweichender Herkunftsort anerkannt, so erhält der Betroffene pauschal berechnete Kosten für die Reise vom Dienstort zum Herkunftsort, auf die im vorliegenden Fall wegen der Entfernung zweimal je Kalenderjahr Anspruch besteht ( 1 ), und außerdem eine Verlängerung des am Herkunftsort verbrachten Jahresurlaubs um in diesem Fall fünf Reisetage ( 2 ). Es ist also verständlich, daß eine Kontrolle erfolgt, um die zutreffende Feststellung des Herkunftsorts zu gewährleisten, daß also möglichst genaue Kriterien für die Bestimmung dieses Orts zugrunde gelegt werden. In der Tat ist festzustellen, daß die Vorschrift zwar als Kriterium „eigentumsrechtliche Bindungen zu Immobilien in Form von Gebäuden oder Teilen davon“ vorsieht, darüber hinaus aber nicht verlangt, daß diese Bindungen in einem dinglichen Recht des betroffenen Beamten an dem betreffenden Gebäude bestehen müssen. Daraus folgt, daß von der Anwendung der fraglichen Bestimmungen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wer eigentumsrechtliehe Bindungen nur in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs nachweisen kann. Solche Bindungen können selbst in dieser Form das Vorliegen einer dauerhaften Beziehung aufzeigen, was von Fall zu Fall zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang kann dem Argument der Kommission nicht gefolgt werden, wonach sich hieraus eine „unkontrollierbare und deshalb unannehmbare“ Situation ergeben würde, in der der Beamte durch einfachen Abschluß eines Mietvertrags die Kommission zwingen könne, den Ort seiner Wahl als Herkunftsort festzustellen. Abgesehen davon, daß solche Manöver aufgrund des Grundsatzes „fraus omnia corrumpit“ vereitelt werden könnten, ist zu beachten, daß die Bindung zu Immobilien allein zur Feststellung des Herkunftsortes nicht ausreicht, sondern dazu die Erfüllung mindestens einer weiteren Voraussetzung — familiäre Bindungen oder bürgerrechtliche Interessen — nachzuweisen ist. Ich halte die ablehnende Entscheidung der Kommission über den Antrag der Klägerin demgemäß nicht für gerechtfertigt. |
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5. |
Ich beantrage folglich,
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( *1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
( 1 ) Artikel 7 und 8 des Anhangs VII zum Statut.
( 2 ) Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Anhangs V zum Statut.
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