ECLI:EU:C:1985:481•Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat vom 3. Dezember 1985. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. # Besteuerung alkoholischer Getränke - Obstweine. # Rechtssache 106/84. # John Walker & Sons Ltd gegen Ministeriet for Skatter og Afgifter. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Østre Landsret - Dänemark. # Besteuerung alkoholischer Getränke - Likörweinartige Obstweine. # Rechtssache 243/84.
Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat vom 3. Dezember 1985. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. # Besteuerung alkoholischer Getränke - Obstweine. # Rechtssache 106/84. # John Walker & Sons Ltd gegen Ministeriet for Skatter og Afgifter. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Østre Landsret - Dänemark. # Besteuerung alkoholischer Getränke - Likörweinartige Obstweine. # Rechtssache 243/84.
ECLI:EU:C:1985:481Eu Cjeu3 de dez. de 1985
Texto completo
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PIETER VERLOREN VAN THEMAAT
VOM 3. DEZEMBER 1985 ( *1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Einleitung
1.1. Der Streitgegenstand in den beiden Rechtssachen
In den beiden heute von mir zu besprechenden Rechtssachen 106/84 und 243/84 geht es erneut um die Frage, unter welchen Voraussetzungen alkoholische Getränke als gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 und unter welchen Umständen sie als mittelbar miteinander konkurrierend im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 anzusehen sind.
In ihrer direkten Klage in der Rechtssache 106/84 zieht die Kommission aus Ihrer Rechtsprechung zu alkoholischen Getränken den für Weinkenner unter den Mitgliedern des Gerichtshofes vielleicht überraschenden Schluß, daß dänische Obstweine und Tafelweine aus Weintrauben als gleichartig anzusehen seien. Die Klage betrifft jedoch auch Likörweine, die aus Obst oder Weintrauben hergestellt werden. Den Ausführungen der Kommission ist zu entnehmen, daß ihr Standpunkt auch auf ihren eigenen Vorschlägen zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke beruht. Diese Harmonisierungsvorschläge spielen auch im Streit mit der dänischen Regierung über den Zeitpunkt eine Rolle, zu dem das vorliegende Verfahren anhängig gemacht wurde, nämlich Jahre, nachdem die jetzt angefochtene dänische Gesetzesregelung der Kommission mitgeteilt worden war. Schließlich geht es in dieser Rechtssache auch darum, ob die dänische Regierung sich zu Recht auf Ihre Urteile in den Rechtssachen 140/79 (Chemial Farmaceutici, Sig. 1981, 1) und 46/80 (Vinal, Sig. 1981, 77) beruft.
Was das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache 243/84 betrifft, so scheint sich aus Ihrem Urteil in der Rechtssache 171/78 (Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447) auf den ersten Blick ohne weiteres zu ergeben, daß Whisky und andere geistige Getränke (in diesem Fall insbesondere Aquavit) als gleichartig anzusehen sind. Die gegenüber Aquavit höhere Besteuerung von Whisky war nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung in dieser Rechtssache ja der Hauptgrund, wenn nicht sogar der einzige Grund für die Klageerhebung. Whisky könnte dann also nicht gleichzeitig den Likörweinen gleichgestellt werden, wie in der jetzt anhängigen Rechtssache von John Walker vertreten wird. Aus Randnummer 12 der Entscheidungsgründe des genannten Urteils ergibt sich jedoch, daß Sie die Zuordnung von Whisky zu den Likörweinen oder zu den geistigen Getränken in Wirklichkeit offengelassen haben. Sie erklären in dieser Randnummer nämlich einerseits, daß „es innerhalb der als Gesamtheit betrachteten Branntweine eine unbeschränkte Zahl von Getränken [gibt], die als ‚gleichartige Waren‘ im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 zu betrachten sind“. Andererseits fügen Sie dem jedoch im selben Satz hinzu, daß „im Einzelfall die Entscheidung darüber angesichts der Eigenart der Unterscheidungskriterien, zum Beispiel des Verbrauchergeschmacks und der Verbrauchergewohnheiten, schwierig sein mag“. Da die wichtigsten anderen Erzeugnisse, um die es in der Rechtssache 171/78 ging, Wodka, Cognac, Gin und Rum waren, ist wohl unter Berücksichtigung der in diesem Punkt ausführlicheren Randnummern 9 bis 13 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils vom selben Tage in der Rechtssache 168/78 der Schluß zulässig, daß Sie bei dieser Ergänzung auch an Whisky gedacht haben. Was die Verbrauchergewohnheiten betrifft, so wird dieses Getränk im allgemeinen ja bei Empfängen — nach Verringerung des Alkoholgehalts durch die Zugabe von Wasser, Mineralwasser oder Eis — auch als vergleichbare Alternative zu Wermut- oder Likörweinen und anderen Longdrinks, wie Campari-Soda oder Gin-Tonic, oder anderen damit offenkundig verwandten, mit Mineralwasser oder Tonic verdünnten alkoholischen Getränken serviert. Jedoch stellt sich die Frage, ob die Zuordnung von Whisky entweder zu den geistigen Getränken oder zu den Liköroder Wermutweinen auch in diesem Verfahren noch offenbleiben kann. Die Ausführlichkeit, mit der sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen für die Gleichartigkeit von Whisky und Likörweinen ausgesprochen hat, unterstreicht neben den steuerlichen und wirtschaftlichen Folgen Ihrer Antwort die Bedeutung dieser Frage.
1.2. Die Entwicklung der Marktposition der betreffenden Erzeugnisse in Dänemark
Zum besseren Verständnis des wirtschaftlichen Hintergrunds der beiden Rechtssachen halte ich zunächst die Wiedergabe der Statistiken für angebracht, die die dänische Regierung als Anlagen II und IV zu ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofes vorgelegt hat. Die statistischen Daten in der Anlage II haben dabei den doppelten Vorteil, daß sie einen Vergleich mit dem Harmonisierungsschema der Kommission erleichtern und die Marktanteile der verschiedenen Arten alkoholischer Getränke und das Verhältnis zwischen inländischer Erzeugung und der Einfuhr aus anderen Ländern zeigen. Die Anlage IV veranschaulicht die Entwicklung der Einfuhr von Whisky im allgemeinen und von „Johnnie Walker“ im besonderen.
Übersicht über den Verbrauch versteuerter alkoholischer Getränke (1971—1984)
|
Jahr |
Tafelweinartige Weine aus Weintrauben |
Tafelweinartige Obstweine |
Likörweinartige Weine aus Weintrauben |
Likörweinartige Obstweine |
Starke Getränke |
||||||||
|
insgesamt |
davon eingeführt |
insgesamt |
davon eingeführt |
insgesamt |
davon eingeführt |
insgesamt |
davon eingeführt |
insgesamt |
davon eingeführt |
||||
|
10 001 |
in % |
1 000 l |
1 000 l |
in % |
1 000 l |
in % |
1 000 l |
1 000 l |
in % |
1 000 l |
1 000 l |
in % |
|
|
1971 |
21 803 |
100 |
415 |
0 |
0 |
7 976 |
100 |
2 917 |
23 |
0,8 |
16 484 |
4 000 |
26,7 |
|
1972 |
24 803 |
100 |
742 |
2 |
0,3 |
8 513 |
100 |
3 297 |
5 |
0,2 |
18 141 |
4 847 |
26,7 |
|
1973 |
37 745 |
100 |
875 |
14 |
1,6 |
11 185 |
100 |
4 156 |
5 |
0,1 |
18 205 |
4 607 |
25,3 |
|
1974 |
34 893 |
100 |
1 132 |
12 |
1,1 |
9 294 |
100 |
3 357 |
19 |
0,6 |
19 075 |
4 645 |
24,4 |
|
1975 |
42 841 |
100 |
1 149 |
19 |
1,7 |
9 855 |
100 |
4 234 |
33 |
0,8 |
21 414 |
5 657 |
26,4 |
|
1976 |
47 195 |
100 |
921 |
6 |
0,7 |
11 063 |
100 |
4 374 |
35 |
0,8 |
23 524 |
6 557 |
27,9 |
|
1977 |
44 081 |
100 |
846 |
19 |
2,3 |
10 425 |
100 |
4 040 |
24 |
0,6 |
22 312 |
6 120 |
27,4 |
|
1978 |
47 434 |
100 |
1 012 |
94 |
9,3 |
10 127 |
100 |
3 852 |
35 |
0,9 |
16 856 |
3 682 |
21,8 |
|
1979 |
53 973 |
100 |
1 393 |
239 |
17,2 |
11 127 |
100 |
4 527 |
42 |
0,9 |
18 356 |
4 268 |
23,3 |
|
1980 |
55 260 |
100 |
1 649 |
335 |
20,3 |
10 048 |
100 |
4 822 |
29 |
0,6 |
19 244 |
5 215 |
27,1 |
|
1981 |
64 486 |
100 |
1 899 |
562 |
29,6 |
10 328 |
100 |
5 678 |
25 |
0,4 |
20 003 |
5 702 |
28,5 |
|
1982 |
70 645 |
100 |
1 943 |
541 |
27,8 |
10 336 |
100 |
5 880 |
34 |
0,6 |
20 614 |
6 016 |
29,2 |
|
1983 |
78 554 |
100 |
2 282 |
758 |
33,2 |
8 957 |
100 |
6 670 |
30 |
0,5 |
9 566 |
5 423 |
27,7 |
|
1984 |
79 991 |
100 |
1 783 |
739 |
41,5 |
8 225 |
100 |
6 416 |
67 |
1,0 |
19 100 |
5 506 |
28,8 |
Zur ersten Statistik möchte ich gleich folgendes anmerken:
Erstens scheint der steigende Verbrauch bei Obstweinen, die keine Likörweine sind, nach 1977 vor allem die Einfuhr von Obstweinen aus anderen Ländern gefördert zu haben und nicht auf Kosten der mengenmäßig viel höheren und prozentual fast gleichen Einfuhrsteigerung bei Tafelweinen aus Weintrauben erfolgt zu sein.
Zweitens wird der Eindruck unmittelbarer oder mittelbarer Protektion dieser Obstweine, der aufgrund eines pro Liter unstreitig niedrigeren Steuersatzes für diese Weine naheliegt, durch die statistischen Daten im übrigen auch nicht bestätigt. Der Marktanteil dieser Obstweine (einschließlich der eingeführten) beträgt ja auch nach 1977 weniger als 3 % des Marktanteils von Wein aus Weintrauben. Insoweit geht es in der Rechtssache 106/84 um eine Bagatellsache, an der die Kommission vielleicht vor allem deswegen Interesse hat, weil die unterschiedliche Besteuerung von Tafelweinen und Obstweinen sich störend auf ihre Harmonisierungsvorschläge auswirken kann. Diesen Bemerkungen zu den Tafelweinen möchte ich jedoch hinzufügen, daß der Verbrauch von Likörobstweinen seit 1978 stetig stieg (um beinahe 70 %), die Einfuhren von Likörweinen aus Weintrauben in demselben Zeitraum (nach einer Zunahme im Jahr 1979) ständig zurückgingen (insgesamt um etwa 20 %) und die Einfuhr von Likörobstweinen immer unter 1 % des Gesamtverbrauchs blieb. Dies deutet in der Tat auf eine protektionistische Wirkung der unterschiedlichen Besteuerung von Likörobstweinen und Likörweinen aus Weintrauben hin. So ist es vielleicht denn auch kein Zufall, daß die Kommission in der Sitzung nur noch die Likörweine als Gegenstand der Auseinandersetzung angeführt hat.
Drittens fällt auf, daß die geistigen Getränke, die höher als Likörweine besteuert werden, trotz dieses Umstands seit 1978 ständig einen deutlich (um 20 bis 30 %) höheren Marktanteil hielten. Diese Feststellung halte ich an sich bereits für wichtig, um die Frage zu entscheiden, ob Whisky durch die Zuordnung zu den geistigen Getränken und nicht zu den Likörweinen unmittelbar oder mittelbar benachteiligt worden ist.
Viertens zeigt sich, daß seit dem Tiefpunkt im Jahr 1978 (dem Jahr, in dem die bereits genannte Rechtssache 171/78 gegen Dänemark anhängig gemacht wurde) die Einfuhr geistiger Getränke erheblich stärker gestiegen ist (nämlich um ungefähr 50 %) als der Gesamtverbrauch dieser Getränke (der nur um etwa 20 % zunahm).
Soweit es im einzelnen um die Einfuhr von Whisky geht, ist die Anlage IV zur Antwort der dänischen Regierung von besonderer Bedeutung.
Dänische Ein- und Ausfuhren von Whisky 1975—1984
|
Jahr |
Einfuhr von whisky je 1 000 I |
Ausfuhr von Whisky je 1 000 I |
Einfuhr von Johnnie Walker je 1 000 i |
|
1975 |
3 983 |
466 |
453 |
|
1976 |
4 654 |
529 |
533 |
|
1977 |
3 970 |
566 |
509 |
|
1978 |
3 509 |
495 |
343 |
|
1979 |
2 722 |
85 |
328 |
|
1980 |
2 786 |
84 |
314 |
|
1981 |
3 232 |
95 |
268 |
|
1982 |
3 320 |
151 |
245 |
|
1983 |
3 374 |
311 |
219 |
|
1984 |
3 848 |
103 |
... |
Aus dieser zweiten Statistik ergibt sich, daß die Einfuhr von Whisky vom 1. Januar 1980 (dem Jahr, in dem Ihr Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 171/78 erging) bis zum 1. Januar 1985 um gut 30 % zunahm, obwohl die Einfuhr des Whiskys „Johnnie Walker“ in demselben Zeitraum um denselben Prozentsatz (und über einen längeren Zeitraum noch viel stärker) zurückging. Sie werden sich erinnern, daß die Prozeßbevollmächtigten von John Walker in der Sitzung diese gegenläufige Entwicklung mit dem Einfluß des hohen Wertanteils in der dänischen Verbrauchsteuer für geistige Getränke erklärt haben. Es ist in der Tat klar, daß teurere Erzeugnisse dadurch schwerer getroffen werden als billigere Erzeugnisse.
1.3. Gliederung der Schlußanträge
Dem Umstand, daß beide Rechtssachen Gemeinsamkeiten wie auch Unterschiede aufweisen, werde ich nach dieser allgemeinen Einführung in die beiden Fälle wie folgt Rechnung tragen. Im zweiten und dritten Teil dieser Schlußanträge werde ich den Sachverhalt, die Anträge und das Vorbringen der Parteien in der Rechtssache 106/84 bzw. 243/84 dem Sitzungsbericht entnehmen und einige Anmerkungen anfügen. Im vierten Teil werde ich die zwölf Urteile untersuchen, die für eine der beiden Rechtssachen (fünf Urteile) oder für beide Rechtssachen (sieben Urteile) von Bedeutung sind. Ich werde dabei natürlich insbesondere darauf eingehen, welche Folgerungen sich daraus für die beiden vorliegenden Rechtssachen ergeben. Im ßnften Teil werde ich schließlich meine Anträge in der Rechtssache 106/84 und anschließend in der Rechtssache 243/84 formulieren. Sowohl im vierten als auch im fünften Teil meiner Schlußanträge werde ich dabei auch Gesichtspunkte berücksichtigen, die in der Sitzung neu aufgetaucht sind.
2. Der Sachverhalt, die Anträge und das Vorbringen der Parteien in der Rechtssache 106/84
2.1. Sachverhalt
|
2.1.1. |
Die dänischen Rechtsvorschriften über Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke unterscheiden drei Kategorien: geistige Getränke, Wein und Obstwein sowie Bier. |
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2.1.2. |
In § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbrauchsteuern auf Wein und Obstwein u. ä. (lov om afgift af vin og frugtvin m. m.) in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 371 vom 1. Juli 1982{Lovtidende, A, 1982), geändert durch Gesetz Nr. 149 vom 11. April 1984, sind die abgabepflichtigen Waren aufgeführt:
Wein aus Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von über 23 Vol.-% und Obstwein mit einem Alkoholgehalt von über 20 Vol.-% fallen unter § 1 Absatz 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über die Verbrauchsteuern auf geistige Getränke u. ä. (lov om afgift af spiritus m. m.) in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 370 vom 1. Juli 1982{Lovtidende, A, 1982). |
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2.1.3. |
§ 2 Absatz 1 Nr. 1 der Gesetzesbekanntmachung Nr. 371 setzt den Verbrauchsteuersatz für Wein aus Weintrauben auf 10,725 DKR je Liter bei Tafelwein, 19,93 DKR je Liter bei Schaumwein und 19,93 DKR je Liter bei anderen Erzeugnissen fest, während § 2 Absatz 1 Nr. 2 den Verbrauchsteuersatz für Obstwein auf 6,92 DKR je Liter bei Tafelweinqualitäten mit einem Alkoholgehalt von höchstens 14 Vol.-% und auf 11,02 DKR je Liter bei anderen Erzeugnissen festsetzt. |
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2.1.4. |
Die Gesetzesbekanntmachung Nr. 371 enthält keine Definition der Obstweine. Gemäß einem Erlaß des Direktorat for toldvæsenet (Zolldirektion) aus dem Jahre 1978 handelt es sich bei Obstwein um Waren, die durch Vergärung von Obstsaft u. a. sowie Honig ohne nachfolgende Destillation gewonnen werden. Sie müssen mindestens einen Liter undestillierten reinen Gärungsalkohol je 100 Liter enthalten. Innerhalb der gesetzlich festgesetzten Höchstgrenzen für die Einstufung darf ihr Alkoholgehalt durch Zusatz von destilliertem Alkohol erhöht werden. |
|
2.1.5. |
Mit Schreiben vom 21. September 1982 teilte die Kommission der dänischen Regierung mit, daß die Gesetzesbekanntmachung Nr. 371 gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoße, da sie inländischen Obstwein steuerlich günstiger behandele als eingeführten Wein aus Weintrauben, bei dem es sich um eine gleichartige oder zumindest konkurrierende Ware handele. |
|
2.1.6. |
In ihrer Antwort vom 25. November 1982 bestritt die dänische Regierung, daß zwischen diesen Waren Gleichartigkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, und verwies auf die mangelnde gemeinschaftsrechtliche Harmonisierung des Steuerwesens. |
|
2.1.7. |
Am 9. September 1983 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die dänische Regierung, in der sie dieser vorwarf, gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen zu haben, und sie aufforderte, sich hierzu innerhalb eines Monats zu äußern. |
|
2.1.8. |
In ihrer Antwort vom 17. November 1983 bestritt die dänische Regierung einen Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag. |
2.2. Anträge der Parteien
|
2.2.1. |
Die Kommission beantragt,
|
|
2.2.2. |
Das Königreich Dänemark beantragt,
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2.3. Vorbringen der Parteien
|
2.3.1. |
Nach Ansicht der Kommission verstoßen die dänischen Rechtsvorschriften gegen Artikel 95 EWG-Vertrag.
|
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2.4. |
Das Königreich Dänemark bestreitet eine Verletzung des Artikels 95 EWG-Vertrag.
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3. Der Sachverhalt, die vorgelegten Fragen, die beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen und die Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes in der Rechtssache 243/84
3.1. Der Sachverhalt und die vorgelegten Fragen
|
3.1.1. |
Die dänischen Rechtsvorschriften über Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke unterscheiden drei Kategorien: geistige Getränke, Wein und Obstwein sowie Bier. |
|
3.1.2. |
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbrauchsteuern auf geistige Getränke (lov om afgift af spiritus m. m.) in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 370 vom 1. Juli 1982{Lovtidende, A, 1982), geändert durch das Gesetz Nr. 149 vom 11. April 1984, legt die abgabepflichtigen Waren fest. Unter anderem sind dort aufgeführt:
Nach § 2 setzt sich die Verbrauchsteuer aus einer pro Liter reinen Äthylalkohols festgesetzten Sondersteuer und einer Wertsteuer zusammen. Der steuerpflichtige Wert der Ware entspricht grundsätzlich dem Höchstpreis, zu dem der Großhandel das Erzeugnis einschließlich Branntweinsteuer (Sonderund Wertsteuer), aber ohne Mehrwertsteuer verkauft. Dieses Steuersystem wurde eingeführt, nachdem der Gerichtshof durch die Urteile vom 27. Februar 1980 in den Rechtssachen 171/78 (Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447) und 68/79 (Hans Just, Slg. 1980, 501) festgestellt hatte, daß die unterschiedliche Besteuerung von Aquavit und anderen Branntweinen gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstieß. |
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3.1.3. |
In § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbrauchsteuern auf Wein und Obstwein u. ä. (lov om afgift af vin og frugtvin m. m.) in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 371 vom 1. Juli 1982{Lovtidende, A, 1982), geändert durch Gesetz Nr. 149 vom 11. April 1984, sind die abgabepflichtigen Waren aufgeführt:
Nach Artikel 2 werden diese Erzeugnisse mit einer Sondersteuer pro Liter belegt, wobei der Warenwert keine Rolle spielt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Wein aus Weintrauben und Wein aus Obst. Dabei bestehen bei Traubenwein verschiedene Sätze für Tafelwein, Schaumwein und andere Erzeugnisse, unter anderem Likörwein. Bei den Obstweinen wird zwischen tafelweinartigen Erzeugnissen mit einem Alkoholhöchstgehalt von 14 Vol.-% und likörweinartigen Erzeugnissen mit einem Alkoholgehalt von 14 bis 20 Vol.-% unterschieden. Über 20 Vol.-% wird das Erzeugnis wie ein geistiges Getränk besteuert. |
|
3.1.4. |
Die Gesetzesbekanntmachung Nr. 371 enthält keine Definition der Obstweine. Gemäß einem Erlaß des Direktorat for toldvæsenet (Zolldirektion) aus dem Jahre 1978 handelt es sich bei Obstwein um Waren, die durch Vergärung von Obstsaft u. a. sowie Honig ohne nachfolgende Destillation gewonnen werden. Sie müssen mindestens einen Liter undestillierten reinen Gärungsalkohol je 100 Liter enthalten. Innerhalb der gesetzlich festgesetzten Höchstgrenzen für die Einstufung darf ihr Alkoholgehalt durch Zusatz von destilliertem Alkohol erhöht werden, mit Ausnahme von Alkohol mit einem typischen Geschmack wie Cognac, Rum oder Whisky. |
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3.1.5. |
Nach Artikel 33 der Gesetzesbekanntmachung Nr. 370 und Artikel 25 der Gesetzesbekanntmachung Nr. 371 ist eine nach dem Mehrwertsteuergesetz eigens eingesetzte Kommission für die Verbrauchsteuerpflicht der Erzeugnisse zuständig. |
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3.1.6. |
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erzeugt und vertreibt unter der Marke „Johnnie Walker“ einen schottischen Whisky mit einem Alkoholgehalt von 40 Vol.-%. Im Jahre 1982 verklagte sie das Ministerium for Skatter og Afgifter vor dem Østre Landsret, um die Aufhebung der unterschiedlichen Besteuerung von „Johnnie Walker“ und von gleichartigen oder konkurrierenden dänischen Erzeugnissen, nämlich einigen likörweinartigen Obstweinen, zu erreichen, da diese Besteuerung gegen Artikel 95 EWG-Vertrag verstoße. |
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3.1.7. |
Mit Beschluß vom 27. September 1984 hat das Østre Landsret das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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3.1.8. |
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Firma John Walker & Sons Ltd, Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Italienischen Republik und die dänische Regierung schriftliche Erklärungen abgegeben. |
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3.1.9. |
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Kommission und die dänische Regierung aufgefordert, schriftlich eine Reihe von Fragen zu beantworten. Dem ist fristgerecht Folge geleistet worden. |
3.2. Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
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3.2.1. |
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens stellt, bevor sie auf die Fragen eingeht, zunächst eine Reihe von allgemeinen Überlegungen an.
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3.2.2. |
Die dänische Regierung und das Ministerium for Skatter og Afgifter untersuchen die Fragen in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang.
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3.2.3. |
Nach Ansicht der italienischen Regierimg stellt sich als erstes das Problem, ob die betreffenden Erzeugnisse gleichartig seien oder miteinander im Wettbewerb stünden. Bejahte man dies, würde sich die Frage stellen, ob die dänische Steuerregelung mit dem Diskriminierungsverbot des Artikels 95 vereinbar sei.
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3.2.4. |
Die Kommission legt zunächst noch einmal die dänischen Rechtsvorschriften und die Argumente der Parteien dar und untersucht dann die Fragen im Zusammenhang mit den Harmonisierungsbemühungen.
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3.3. Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes
Auf die Bitte, ihre Harmonisierungsvorschläge und insbesondere die Gruppen gleichartiger Getränke darzulegen, weist die Kommission auf das Scheitern ihrer Vorschläge hin. In dem dem Rat am 24. April 1985 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung bestimmter Regeln über indirekte Steuern, die den Verbrauch von alkoholischen Getränken belasten (85/C 114/08; ABl. C 114, S. 6), habe sie bestimmte Mindestregeln für Wein und insbesondere einen besonderen volumenbezogenen Steuersatz für Stillweine festgelegt. Nach dem vorgenannten Urteil vom 12. Juli 1983 dürfe das Verhältnis zwischen der Verbrauchsteuer auf Wein und Bier, bezogen auf eine bestimmte Menge, nicht das Verhältnis zwischen dem Alkoholgehalt eines typischen Tischweins und eines typischen Bieres überschreiten. Um zu vermeiden, daß die durch die Harmonisierung der Verbrauchsteuerstrukturen angestrebte steuerliche Wettbewerbsneutralität und Angleichung der Wettbewerbsbedingungen durch unterschiedliche Mehrwertsteuersätze umgangen werden, müsse jeder Mitgliedstaat außerdem denselben Mehrwertsteuersatz innerhalb folgender Gruppen anwenden: Wein und Bier, Weine und Obstweine, denen Alkohol zugesetzt worden sei, und gleichartige Produkte und schließlich Alkohol. Eine Standstill-Regelung müsse langfristig der Harmonisierung dienen.
Der am selben Tag vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie über die Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf aufgespriteten Wein und ähnliche Erzeugnisse (85/C 114/09; ABl. C 114, S. 7) ziele darauf ab, in einem ersten Schritt neutrale Wettbewerbsbedingungen herzustellen und in einem weiteren Schritt die Steuersätze zu harmonisieren. Bei den betreff nden Getränken handele es sich um Zwisch merzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von 15 bis 20 Vol.-%, die zwischen den durch Gärung gewonnenen Erzeugnissen wie Wein und den Destillationsprodukten wie den Spirituosen ständen. Es seien durch natürliche Gärung gewonnene Getränke, die mit Alkohol oder anderen Zusatzstoffen angereichert würden, ohne ihren charakteristischen Geschmack zu verlieren. Der ursprüngliche Vorschlag habe sich nur auf Erzeugnisse aus Traubenwein bezogen, da Produkte aus Obstwein mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Vol.-% als geistige Getränke eingestuft worden seien. Da es sich um gleichartige Erzeugnisse handele, habe der neue Vorschlag auch die Erzeugnisse der Tarifnummer 22.07 des GZT mit einbezogen. Da ein durch Gärung gewonnenes Erzeugnis durch die Zugabe von Alkohol immer mehr einem geistigen Getränk ähnele, sei eine Obergrenze von 22 Vol.-% festgesetzt worden. Bei den Erzeugnissen mit niedrigem Alkoholgehalt lasse sich die Unterscheidung zwischen Stillwein und Likörwein der Tarifnummer 22.05 auf die Definitionen in den Gemeinschaftsverordnungen gründen. Die Erzeugnisse der Tarifnummer 22.06 (Wermutweine) würden von der Richtlinie erfaßt, wenn sie der Definition der Wermutweine in dem 1982 vorgelegten Verordnungsvorschlag entsprächen (ABl. C 189, S. 7). Unter die Richtlinie fielen nicht die Erzeugnisse der Tarifnummer 22.07 (andere gegorene Getränke) mit einem Gesamtalkoholgehalt von weniger als 15 Vol.-% oder einem vorhandenen Alkoholgehalt bis einschließlich 12 Vol.-%. Die betroffenen Erzeugnisse unterlägen einer spezifischen volumenbezogenen Steuer. Sie würden mit einem niedrigeren Satz als dem für Alkohol belegt, der in bezug auf das Volumen oder den vorhandenen Alkoholgehalt des Zwischenerzeugnisses oder durch eine Kombination dieser beiden Kriterien ausgedrückt werden könne. Jedenfalls müsse die Gesamtverbrauchsteuerbelastung für alle Zwischenerzeugnisse mit dem gleichen vorhandenen Alkoholgehalt gleich sein. Die Spanne zwischen den Verbrauchsteuern auf Zwischenerzeugnisse und denjenigen auf geistige Getränke mit demselben Alkoholgehalt, die zur Zeit zwischen 7 und mehr als 100 % betrage, werde auf 20 bis 65 % herabgesetzt.
Bier, Stillweine und stumm gemachte Obstweine, Schaumweine und Obstschaumweine sowie mit Alkohol angereicherter Wein und mit Alkohol angereicherte Obstweine bildeten genügend einheitliche Getränkekategorien, um die zu ihnen gehörenden Erzeugnisse als gleichartig ansehen zu können. Die Einordnung in dieselbe Tarifnummer sei nur eine Vermutung für die Gleichartigkeit.
Auf die Bitte um eine Erklärung für den hohen Anteil destillierten Alkohols, der in Likörweinen erlaubt sei, erläutert die dänische Regierung, daß geistige Getränke nicht automatisch als Obstweine besteuert würden, wenn das Enderzeugnis nicht mehr als 20 Vol.-% enthalte und davon 1 % Gärungsalkohol sei. Die betroffenen Getränke seien Zwischenerzeugnisse der Tarifnummer 22.07 GZT, die durch Gärung gewonnen würden und höchstens 20 Vol.-% erreichten. Die nicht durch die Gärung von Fruchtsaft oder Honig gewonnenen Erzeugnisse würden wie geistige Getränke besteuert. Die Erhöhung des Alkoholgehalts durch Zugabe von Alkohol könne nicht zu einer anderen Einordnung führen. Die Mehrzahl der aus Traubenwein hergestellten Likörweine sei ebenfalls mit Alkohol angereichert. Um zu verhindern, daß geistige Getränke niedriger besteuert würden, seien ebenfalls Getränke ausgeschlossen, denen branntweinsteuerpflichtige Erzeugnisse — außer Äthylalkohol — und Erzeugnisse zugesetzt seien, die wegen der in ihnen enthaltenen Bitter- und Aromastoffe, Zucker usw. den Charakter von Spirituosen hätten. Das Erfordernis von mindestens 1 Vol.-% Gärungsalkohol in dem Verwaltungsrundschreiben sei eine Mindestvoraussetzung und ersetze nicht die gesetzlichen Bedingungen. Der Vorschlag für eine Richtlinie (85/C 114/09) lasse eine Begünstigung der Zwischenerzeugnisse der Tarifnummer 22.07 mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Vol.-% zu, wenn der hinzugefügte destillierte Alkohol weniger als 50 % des vorhandenen Alkohols des Enderzeugnisses ausmache oder ein vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 7 Vol.-% beim Enderzeugnis durch natürliche Gärung erzielt worden sei. Als höchstzulässiger Alkoholgehalt des Enderzeugnisses sei ein Wert von 22 % gegenüber dem derzeit in Dänemark geltenden Wert von 20 % vorgesehen. Aus Qualitätsgründen sei der Zusatz destillierten Alkohols der natürlichen Gärung von Fruchtsäften vorzuziehen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens versuche, die Diskussion von der weiten Palette traditioneller dänischer Obstweine, auf die sich die vorgelegten Fragen bezögen, auf einige Randerzeugnisse zu verlagern.
Auf die Aufforderung, eine jeweils nach inländischen und eingeführten Erzeugnissen gegliederte Gesamtübersicht des Verbrauchs alkoholischer Getränke in Dänemark zu erstellen, hat die dänische Regierung dem Gerichtshof eine Übersichtstabelle über den Verbrauch von Traubenwein (Tafelwein), Obstwein (Tafelwein), likörweinartigem Traubenwein, likörweinartigem Obstwein und Spirituosen in Dänemark für die Jahre 1971 bis 1984 vorgelegt. Von 1975 bis 1984 sei der Gesamtverbrauch von Whisky nicht gesunken. Der Marktanteil der Klägerin sei aus anderen als den von ihr angegebenen Gründen zurückgegangen. Die entsprechenden statistischen Daten habe ich bereits in der Einleitung meiner Schlußanträge wiedergegeben.
4. Einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes
4.1. Das Kriterium der Gleichartigkeit
Den zwölf Urteilen, die in den vorliegenden Rechtssachen im einzelnen zitiert worden sind (Rechtssachen 27/67, 31/67, 148/77, 45/75, 168/78, 169/78, 170/78 (zwei Urteile), 171/78, 45/79, 46/80, 206/81 und 319/81), lassen sich folgende Merkmale des für die Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 1 entscheidenden Kriteriums der Gleichartigkeit von Waren entnehmen.
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a) |
Nachdem der Gerichtshof ursprünglich der zollrechtlichen Einordnung (Rechtssache 27/67, Fink-Frucht, Slg. 1968, 333, insbesondere zweite Erwägung auf S. 347) entscheidende Bedeutung zuerkannt hatte, rückte er nach einer anfänglichen Abschwächung dieses Kriteriums in den Alkoholurteilen von 1980 schließlich nahezu ganz davon ab. In Randnummer 8 der Entscheidungsgründe seines Urteils in der Rechtssache 216/81 (Slg. 1982, 2701) erklärte er nämlich, daß die Anwendung der wesentlichen Sachkriterien „ohne Bezugnahme auf die Einreihung in den Zolltarif zu erfolgen“ habe. Diese Feststellung ist von Bedeutung, da Dänemark sich in der Rechtssache 106/84 unter anderem auf die unterschiedliche Einreihung von Obst- und Traubenweinen in den Zolltarif beruft. |
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b) |
In der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) hat der Gerichtshof zum ersten Mal (in Randnr. 12 der Entscheidungsgründe) als Hauptkriterium für die Feststellung der Gleichartigkeit auf die Frage abgestellt, ob die zu vergleichenden Erzeugnisse — auf der gleichen Produktions- oder Vertriebsstufe — in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen (bestätigt in der Rechtssache 216/81, Cogis, Slg. 1982, 2701). In der Rechtssache 168/78 (Kommission/Frankreich, Slg. 1980, 347, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe) hat der Gerichtshof folgende Merkmale für bedeutsam gehalten : |
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1) |
gemeinsame Gattungsmerkmale der Erzeugnisse, wie ihre Gewinnung durch Brennen und ihren hohen Alkoholgehalt; |
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2) |
eventuell eigene Züge innerhalb dieser Gattung (Unterschiede hinsichtlich der Ausgangsstoffe, des Herstellungsverfahrens und des Zusatzes von Aromastoffen) und |
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3) |
die Zugehörigkeit von Erzeugnissen zu dieser Gattung, die weniger hervorstechende Merkmale aufweisen und zu unterschiedlichen Zwecken verwendet werden (Erzeugnisse aus „neutralem“ Alkohol, die unterschiedlich genossen werden, zum Beispiel pur oder mit anderen Getränken verdünnt oder gemixt). Die Auseinandersetzungen in den Rechtssachen 106/84 und 243/84 müssen natürlich vor dem Hintergrund dieser nicht sehr genauen Kriterien zur Feststellung der Gleichartigkeit gesehen werden. Die Beteiligten kommen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen. Wie bereits gesagt, wird der Gerichtshof deshalb vielleicht nicht umhinkönnen, die genannten Kriterien genauer zu fassen und zu ergänzen. |
4.2. Der Begriff des mittelbaren Schutzes in Artikel 9y Absatz 2
In der dritten Erwägung in den Entscheidungsgründen des Urteils in der Rechtssache 27/67 (Fink-Frucht, S. 347) hat der Gerichtshof festgestellt, daß ein mittelbarer Schutz vorliegt, wenn eine inländische Abgabe ein eingeführtes Erzeugnis höher belastet als ein inländisches, das mit ihm im Hinblick auf eine oder mehrere wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeiten im Wettbewerb steht, ohne daß jedoch der Tatbestand der Gleichartigkeit im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 erfüllt ist.
Dem hat der Gerichtshof in der Rechtssache 31/67 (Stier, Slg. 1968, 351) noch hinzugefügt, daß in Ermangelung einer vergleichbaren inländischen Produktion eingeführte Waren nicht so hoch zu belasten sind, „daß der freie Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes hinsichtlich dieser Waren in Frage gestellt wird“. Weiter heißt es dort, daß aber die Abgabe auf die eingeführten Erzeugnisse keine Schutzmaßnahme sei, „wenn sich der Abgabensatz im allgemeinen Rahmen des nationalen Abgabensystems hält, dessen Bestandteil die streitige Abgabe ist“ (erste Begründungserwägung auf S. 361). Diese Feststellungen sind unter Umständen für die Rechtssache 243/84 von einiger Bedeutung, da Whisky jedenfalls nicht aus dem allgemeinen Rahmen des dänischen Abgabensystems für geistige Getränke fällt.
4.3. Das Verhältnis zwischen den Absätzen 1 und 2 des Artikels 95
In den genannten Urteilen, die für die vorliegenden Rechtssachen am bedeutsamsten sind, hatte der Gerichtshof letztlich nicht entscheiden müssen, ob und inwieweit Absatz 1 oder Absatz 2 des Artikels 95 anzuwenden war. Auch bei Anwendbarkeit des Absatzes 2 war es nämlich in diesen Rechtssachen klar, daß die betreffenden Abgabenvorschriften eindeutig protektionistisch waren. So konnte sich der Gerichtshof in der Rechtssache 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601) in Randnummer 17 der Entscheidungsgründe des Urteils mit folgender Feststellung begnügen:
„Daher kann für Erzeugnisse, die entweder gleichartig sind oder miteinander im Wettbewerb stehen, so daß sie unter Artikel 95 Absatz 2 fallen, ein Kriterium für eine erhöhte Besteuerung, wie die Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung, das per definitionem niemals auf gleichartige oder mit den aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen in dem oben beschriebenen Wettbewerbsverhältnis stehende inländische Erzeugnisse anwendbar ist, nicht als mit dem dort verankerten Diskriminierungsverbot vereinbar angesehen werden. Durch eine solche Regelung werden die inländischen Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen, da sie niemals die Voraussetzungen für diese erhöhte Besteuerung erfüllen werden und es allein im Willen des nationalen Gesetzgebers liegt, durch Nichterlaß einer allgemeinen, auf alle Branntweine anwendbaren Regelung diese Situation, ungeachtet der Ähnlichkeiten oder Unterschiede bezüglich der Herstellungsbedingungen, der Qualität, des Preises und des Wettbewerbs zwischen inländischen Erzeugnissen und aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen, auf unbestimmte Zeit zu verlängern.“
Die ausschließliche Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 2 wurde nur in der Rechtssache 170/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Februar 1980, Slg. 1980, 417 und Urteil vom 12. Juli 1983, Slg. 1983, 2265) angenommen. In dieser Rechtssache ging es bekanntlich um die unterschiedliche Besteuerung von Wein und Bier, die eindeutig keine gleichartigen Erzeugnisse sind. Den protektionistischen Charakter der Weinbesteuerung leitete der Gerichtshof damals aus der hinsichtlich des Volumens (400%), des Alkoholgehalts (mindestens 100 %) und auch des Preises (bis zu höchstens 286 % des Einzelhandelspreises ohne Steuer) erheblichen steuerlichen Mehrbelastung des Weins ab. Dieses Urteil macht deutlich, daß anders als bei der Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 1 bei Anwendbarkeit des zweiten Absatzes ein völlig gleicher Steuersatz für inländische und eingeführte Erzeugnisse nicht verlangt werden kann.
4.4. Zulässige Differenzierung
Dänemark hat sich in den vorliegenden Verfahren auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur zulässigen Differenzierung bei Steuersätzen berufen. In diesem Zusammenhang sind vor allem die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787), 140/79 und 46/80 (Chemial Farmaceutici und Vinal, Slg. 1981, 1 und 77) sowie 319/81 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 601) von Bedeutung. In der Rechtssache Hansen wird bekanntlich eine unterschiedliche Besteuerung zur Verwirklichung legitimer wirtschaftlicher oder sozialer Ziele, beispielsweise der Verwendung bestimmter Rohstoffe, des Fortbestands der Herstellung typischer Qualitätsbranntweine oder der Erhaltung bestimmter Gruppen von Betrieben, etwa der landwirtschaftlichen Brennereien, grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht für vereinbar erklärt (Randnr. 16 der Entscheidungsgründe). In Randnummer 17 der Entscheidungsgründe wird dem nur hinzugefügt, daß solche Vergünstigungen sich nach Artikel 95 ohne Diskriminierung auf Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten erstrecken müssen.
In den Rechtssachen Chemial Farmaceutici und Vinal wird neben diesen Kriterien in gleichlautender Formulierung des weiteren als Voraussetzung aufgestellt, daß die dort verfolgten wirtschaftspolitischen Ziele „ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind“ und „daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen sind“. Nach Auffassung des Gerichtshofes wird aber eine differenzierende Besteuerung der Art, wie sie in Italien für vergällten Synthesealkohol einerseits und vergällten durch Gärung gewonnenen Alkohol andererseits besteht, diesen Erfordernissen gerecht. In Randnummer 15 der Entscheidungsgründe des erstgenannten Urteils heißt es: „Mit dieser Steuerregelung wird ein legitimes industriepolitisches Ziel verfolgt: Sie ist geeignet, die Destillation landwirtschaftlicher Erzeugnisse gegenüber der Herstellung von Alkohol aus Erdölderivaten zu begünstigen.“ Nach Ansicht des Gerichtshofes lag ein mittelbarer Schutz der nationalen Produktion nicht vor, da sich eine wirtschaftliche Produktion dieser Art Alkohol (obwohl technisch und wirtschaftlich an sich möglich) aufgrund der Besteuerung im Inland nicht hatte entwickeln können (Randnr. 18 der Entscheidungsgründe des erstgenannten Urteils).
Für eine entsprechende Anwendung der beiden letztgenannten Urteile auf die Rechtssache 106/84 scheint mir in erster Linie von Bedeutung zu sein, ob die Begünstigung bestimmter inländischer Agrarprodukte (Obst) zum Nachteil der eingeführten Agrarprodukte (Trauben) der Begünstigung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses zum Nachteil eines nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisses gleichgestellt werden kann. Nach meiner Meinung muß diese Frage aufgrund der Gemeinsamen Agrarpolitik (bestmögliche Zuweisung konkurrierender Erzeugnisse und Diskriminierungsverbot in Artikel 40 Absatz 3) verneint werden. Zweitens unterscheiden sich die Rechtssachen 140/79 und 46/80 von der Rechtssache 106/84 dadurch, daß zwar in Italien synthetischer Alkohol, in Dänemark aber kein Wein aus Weintrauben hergestellt werden kann. In der Rechtssache 243/84 steht fest, daß in Dänemark Whisky aus anderen als steuerlichen Gründen fast nicht hergestellt wird.
Vor allem für die Rechtssache 243/84 ist schließlich von Bedeutung, ob für geistige Getränke ein höherer Steuersatz als für Likörweine aus sozialen Gründen gerechtfertigt werden kann, etwa um dem Genuß von Getränken mit einem doppelt so hohen Alkoholgehalt zu begegnen. Soweit damit keine diskriminierende oder protektionistiselle Wirkung verbunden ist, wird diese Frage nach meiner Meinung aufgrund Ihrer Rechtsprechung grundsätzlich zu bejahen sein.
4.5. Die Ziele des Artikels 95
Sie haben die allgemeinen Ziele des Artikels 95 in Ihrer Rechtsprechung verschieden umschrieben. In der Rechtssache 27/67 (Fink-Frucht, Slg. 1968, 333, 348) wird das Ziel dahin gehend definiert, daß ein normaler Wettbewerb gewährleistet und alle steuerlichen Hindernisse beseitigt werden sollen, die den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen können.
In Randnummer 4 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 168/78 heißt es, daß Artikel 95 Absätze 1 und 2 die Bestimmungen über die Abschaffung der Zölle und der Maßnahmen gleicher Wirkung ergänzen soll. Er soll den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, daß jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt wird. Artikel 95 soll die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen. Ähnliche Formulierungen finden sich auch in Ihrem Urteil in der Rechtssache 216/81.
In Randnummer 20 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 171/78 haben Sie die unterschiedlichen Ziele des Artikels 95 und des Artikels 99 zur Harmonisierung der Steuervorschriften näher erläutert. Während Artikel 95 diskriminierende und protektionistische Auswirkungen einer bestimmten nationalen Steuerregelung beseitigt, soll durch Artikel 99 Handelshindernissen begegnet werden, die sich aus den Unterschieden zwischen den einzelnen nationalen Rechtsvorschriften ergeben. Ich halte diese Feststellung für nützlich und auch in den vorliegenden Rechtssachen für bedeutsam. Anders als die Formulierung in der Rechtssache 27/67 vielleicht nahelegt, können aufgrund von Artikel 95 in der Tat nicht alle steuerlichen Handelshindernisse beseitigt werden.
In Randnummer 20 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 171/78 haben Sie im übrigen auch noch festgestellt, daß die Durchführung der Harmonisierung aufgrund von Artikel 99 keine Vorbedingung für die Anwendung des Artikels 95 ist. Die beiden Feststellungen sind zusammen insbesondere für die Beurteilung der Rechtssache 106/84 bedeutsam.
Als Ergebnis entnehme ich Ihrer Rechtsprechung, daß Artikel 95 Absätze 1 und 2 insbesondere darauf abzielt, bestimmte Formen wettbewerbsverzerrender steuerlicher Handelshindernisse zu beseitigen, das heißt solche, die sich aus der Benachteiligung eingeführter Erzeugnisse und aus dem Schutz inländischer Erzeugnisse ergeben. Nach meiner Meinung ist diese Zielsetzung des Artikels 95 auch für die Feststellung von Bedeutung, ob es sich um gleichartige Erzeugnisse im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 oder aber nur um konkurrierende Erzeugnisse im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 handelt, ferner für die Beantwortung der Frage, ob von einer Benachteiligung oder nur von einem Schutz im Sinne dieser Absätze des Artikels 95 gesprochen werden kann. Die Absatzstatistiken und andere Daten können unter Umständen zeigen, daß ein auf den ersten Blick diskriminierendes oder protektionistisches Steuergesetz in Wirklichkeit eine solche Wirkung nicht hat.
5. Ergebnis
5.1. Rechtssache 106/84
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a) |
Aus meiner vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, daß Tafelwein aus Weintrauben und Likörwein aus Weintrauben mit einer Steuer belegt werden, die sich pro Liter auf 10/7 bzw. 20/11 der Steuer beläuft, die auf die aus Obst gewonnenen Konkurrenzerzeugnisse erhoben wird. Wenn diese Weine aus Weintrauben und aus Obst außerdem als gleichartig anzusehen sind, dann ist wohl offenkundig, daß eine unzulässige Diskriminierung im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 vorliegt. |
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b) |
Die Kommission leitet aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die ich oben untersucht habe (vor allem aus den Rechtssachen 168/78, 169/78 und 171/78), ab, daß sowohl tafelweinartige als auch likörweinartige Obstweine vergleichbaren Weinarten aus Weintrauben tatsächlich gleichzustellen seien. Sie hätten die gleichen Eigenschaften, dienten denselben Bedürfnissen, würden stets durch Gärung erzeugt, hätten einen vergleichbaren Alkoholgehalt und würden in gleichen Mengen getrunken. Der unterschiedliche Rohstoff schließe die Gleichartigkeit nicht von vornherein aus, was sich auch nach meiner Meinung in der Tat aus den genannten Urteilen des Gerichtshofes vom 27. Februar 1980 über geistige Getränke herleiten läßt. Zu Recht entnimmt die Kommission außerdem der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß Sie in einer anderen zollrechtlichen Einordnung kein Hindernis mehr für die Annahme der Gleichartigkeit sehen: Ich verweise in diesem Zusammenhang noch einmal auf meine vorangegangene Untersuchung dieser Rechtsprechung. Schließlich ergibt sich aus dieser Untersuchung auch, daß die Kommission zu Recht die Auffassung Dänemarks zurückweist, sie sei aufgrund ihrer langen Untätigkeit nicht mehr befugt, gegen die betreffende Regelung zu klagen. Artikel 95 hat nach meiner Untersuchung ein anderes, allerdings auch beschränkteres Ziel als Artikel 99. Wenn der weiter reichende Harmonisierungsprozeß nach Artikel 99 auf der Ratsebene zum Stillstand kommt, hat die Kommission demzufolge das volle Recht, die grundlegenden Mindesterfordernisse des Artikels 95 dann noch zur Geltung zu bringen. |
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c) |
Sollte Artikel 95 Absatz 2 anwendbar sein, so schütze die dänische Regelung jedenfalls die dänischen Erzeugnisse, so erklärt die Kommission nur hilfsweise. Dies ergebe sich vor allem aus Ihrem zweiten Urteil in der Rechtssache 170/78. Daß die dänische Regelung nicht neutral sei, folge unter anderem daraus, daß der überwiegende Teil der inländischen Produktion in die günstige Steuergruppe falle. Die Berufung Dänemarks auf die genannten Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Chemial Farmaceutici und Vinal weist die Kommission zurück, da es dort um die Begünstigung der Destillation landwirtschaftlicher Erzeugnisse gegangen sei. Eine Vorzugsbehandlung der dänischen Obsterzeuger gegenüber den Weinerzeugern der anderen Mitgliedstaaten hält die Kommission aber für unzulässig. Bei meiner Untersuchung der genannten Urteile kam ich bereits zu demselben Ergebnis. |
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d) |
Die dänische Regierung führt — abgesehen von ihren bereits widerlegten Argumenten — zunächst an, daß durch die anläßlich des Beitritts Dänemarks eingeführte Gesetzesregelung die traditionelle Benachteiligung eingeführter Weine beseitigt worden sei. Zumindest hinsichtlich der tafelweinartigen Obstweine halte ich diese Feststellung für richtig, soweit es um den Vergleich dänischer und eingeführter Obstweine geht. In bezug auf likörweinartige Obstweine stellen sich hier jedoch einige Fragen, auf die ich bei der Behandlung der Rechtssache 243/84 noch zurückkommen werde. Die Gleichartigkeit von Wein aus Weintrauben und Obstwein wird von der dänischen Regierung aus den in Teil 2 dieser Schlußanträge genannten Gründen verneint. Das stärkste Argument ist nach meiner Meinung, daß Obstwein anders als Wein aus Weintrauben nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation falle. Wenn es hier um gleichartige Erzeugnisse ginge, würde eine solch unterschiedliche Behandlung gegen Artikel 40 Absatz 3 verstoßen. Von einem Schutzcharakter im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 kann nach Ansicht der dänischen Regierung ebenfalls keine Rede sein. Die Mehrbelastung von Traubenwein betrage je Liter 55 % bei Tafelwein und 80 % bei Likörwein. Die Mehrbelastung von Likörwein aus Trauben mit einem Alkoholgehalt zwischen 20 und 23 Vol.-% belaufe sich nach demselben Maßstab auf ungefähr 170 %. Berechnet nach dem Alkoholgehalt, schwanke die Mehrbelastung zwischen 60 und 135 %. Der Verbrauchsteueranteil am Einzelhandelspreis sei dagegen für beide Warengruppen ungefähr gleich (weniger als 30 % bei Wein aus Weintrauben, 26 bis 29 % bei Obstwein und 25 bis 38 % bei billigem Likörwein aus Weintrauben gegenüber 27 bis 38 % bei Likörwein aus Obst). Um eine protektionistische Wirkung auszuschließen, ist für die dänische Regierung deshalb offensichtlich der Vergleich der auf den Einzelhandelspreisen ruhenden prozentualen Steuerlast entscheidend. Die anderen von ihr vorgelegten Zahlen weisen ja wohl unter Berücksichtigung Ihrer Urteile in der Rechtssache 170/78 auf einen protektionistischen Charakter hin. Wie ich in meinen Schlußanträgen in der letztgenannten Rechtssache bereits dargelegt habe, halte ich jedoch auch selbst für die Beurteilung der Auswirkungen einer unterschiedlichen Besteuerung auf das Wettbewerbsverhältnis zwischen den betreffenden Waren den Vergleich der auf den Einzelhandelspreisen ruhenden Steuerlast für am bedeutsamsten. |
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e) |
Obstweine und Weine aus Weintrauben haben nach meiner Meinung in der Tat so viele objektive Eigenschaften gemeinsam und dienen dabei auch noch denselben Bedürfnissen, daß sie aufgrund der sich aus Ihrer Rechtsprechung ergebenden objektiven Kriterien auf den ersten Blick als gleichartig angesehen werden könnten. Da die Steuersätze je Liter Traubenwein dennoch bedeutend höher als für Obstweine sind, läge dann offenkundig ein Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 1 vor. So haben Sie bereits in Randnummer 15 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) festgestellt, daß eine Verletzung von Artikel 95 Absatz 1 zu bejahen ist, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in verschiedener Weise und nach verschiedenen Bestimmungen berechnet werden mit dem Ergebnis, daß das eingeführte Erzeugnis — sei es auch nur in bestimmten Fällen — höher belastet wird. Bei konkreten Waren hat der Gerichtshof, wie sich aus meiner Untersuchung ergibt, jedoch stets vermieden, die Gleichartigkeit festzustellen, und ich schließe mich den Ausführungen der dänischen Regierung in der Sitzung an, daß der Durchschnittsverbraucher Tafelwein aus Weintrauben und Tafelwein aus Obst vermutlich nicht als gleichartig ansehen wird. Beim Vergleich zwischen Likörwein aus Weintrauben und Likörwein aus Obst könnte dies anders sein. Ich halte es in diesem Zusammenhang für kennzeichnend, daß die Kommission in der Sitzung in dieser Rechtssache ausschließlich über Likörweine und die dänische Regierung eben fast ausschließlich über Tafelweine gesprochen hat. |
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f) |
Die objektiven Zweifel an der Gleichartigkeit von Tafelweinen aus Obst und solchen aus Weintrauben werden nach meiner Meinung durch die in der Einleitung dieser Schlußanträge wiedergegebenen Statistiken erheblich verstärkt. Diese Statistiken zeigen erstens, daß dänischer Tafelwein aus Obst hauptsächlich im Wettbewerb mit den eingeführten gleichartigen Obstweinen steht. Die Beseitigung der traditionellen Benachteiligung scheint dazu geführt zu haben, daß der Absatz der eingeführten Obstweine sich nach dem Beitritt Dänemarks und insbesondere seit 1976 vervielfachte. Seit 1978 und 1979 nahm der Absatz inländischen Obstweins dagegen nach diesen Zahlen kaum mehr zu. Außerdem ergibt sich aus diesen Zahlen, daß die niedrigere Besteuerung von Obstwein die enorme Einfuhrsteigerung bei Traubenweinen (deren Verbrauch darüber hinaus stets mehr als dreißigmal so hoch wie der von Obstweinen war) nicht gehemmt hat. Solange die Kommission nicht den Gegenbeweis liefert, ergibt sich aus diesen Zahlen nach meiner Meinung, daß Tafelwein aus Weintrauben und solcher aus Obst in Wirklichkeit nicht gleichartig sind (so daß Artikel 95 Absatz 1 nicht anwendbar ist), wobei auch von einer wirklichen Schutzwirkung zugunsten der Obstweine nicht gesprochen werden kann. Bei der Beurteilung von Wettbewerbsverhältnissen im Rahmen von Artikel 95 Absatz 2 müssen nach meiner Ansicht — ebenso wie bei der Wettbewerbspolitik im allgemeinen — unbedeutende Marktanteile wie im vorliegenden Fall wegen ihres Bagatellcharakters außer Betracht bleiben. Wie gesagt ergibt sich aus den Statistiken jedoch im übrigen auch keine wesentliche Kreuzelastizität zwischen der Nachfrage nach Tafelwein aus Obst und solchem aus Weintrauben. |
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g) |
Bei Likörweinen komme ich zu einem anderen Ergebnis. In der Einleitung habe ich bereits darauf hingewiesen, daß in den dort wiedergegebenen Statistiken gerade klar eine Kreuzelastizität zwischen der Nachfrage nach Likörweinen aus Obst und solchen aus Weintrauben zum Ausdruck kommt. Mit der starken Zunahme des Verbrauchs von Likörweinen aus Obst seit 1978 ging in dieser Zeit ja ein deutlicher Rückgang der Einfuhr von Likörweinen aus Weintrauben einher. Dabei weist der Umstand, daß der Verbrauch von Likörweinen aus Obst und von solchen aus Weintrauben (in erheblicher Abweichung von den Zahlen für Tafelwein) sich immer stärker auf dieselbe Größenordnung einpendelte, auf Gleichartigkeit hin. Neben diesen statistischen Gründen für die Annahme der Gleichartigkeit sprechen auch qualitative Argumente dafür. In noch stärkerem Maße als bei den Tafelweinen genügen Likörweine aus Obst und solche aus Weintrauben den sich aus Ihrer Rechtsprechung ergebenden beiden Kriterien, daß sie gleiche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen. Nicht nur ist ihr Alkoholgehalt vergleichbar, sondern es gibt auch, wie sich im Verfahren herausgestellt hat, Likörweine aus Obst in der Art eines Wermutweins oder in der Art eines Cinzano bitter. Nach dem vorhin von mir zitierten Kriterium in der Randnummer 15 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 45/75 genügt eine solche Feststellung für die Anwendbarkeit von Artikel 95 Absatz 1. Da außerdem aufgrund meiner Sachverhaltsdarstellung feststeht, daß die Besteuerung von Likörweinen aus Weintrauben und die von Likörweinen aus Obst auf unterschiedliche Weise, nach unterschiedlichen Sätzen und nach unterschiedlichen Durchführungsvorschriften berechnet werden und die eingeführten Likörweine aus Weintrauben demzufolge erheblich höher besteuert werden, halte ich die Klage der Kommission hinsichtlich der Likörweine für begründet. Daran kann, da Artikel 95 Absatz 1 Anwendung findet, auch der Umstand nichts ändern, daß die auf dem Einzelhandelspreis ruhende prozentuale Belastung nach Ansicht der dänischen Regierung in derselben Größenordnung liegt. Ein absoluter, klarer Unterschied des Steuersatzes genügt für die Annahme eines Verstoßes gegen Artikel 95 Absatz 1. |
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h) |
Als Ergebnis schlage ich Ihnen vor,
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5.2. Rechtssache 243/84
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a) |
In der Rechtssache 243/84 hat das Østre Landsret Ihnen, wie bereits dargestellt, folgende Fragen vorgelegt:
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b) |
Hinsichtlich der Standpunkte, die in den schriftlichen Erklärungen vertreten worden sind, verweise ich auf Teil 3 dieser Schlußanträge. Die Firma John Walker hat in der Sitzung noch stärker als in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hingewiesen, daß sich ihre Einwände nicht so sehr gegen das Verhältnis zwischen der Steuerregelung für geistige Getränke und der für Likörweine aus Obst richteten, sondern gegen die Steuerregelung als solche für Likörweine aus Obst. John Walker beanstandet die Ausgestaltung der Regelung, wonach Getränke auch dann als Obstliköre angesehen würden, wenn der Alkoholgehalt nur zu 5 % durch die Gärung von Fruchtsäften und im übrigen zu 95 % durch die Zugabe von Alkohol erzielt worden sei. Likörweine aus Obst mit einer solchen Zusammensetzung müßten geistigen Getränken gleichgestellt werden. John Walker sprach sich in der Sitzung denn auch in erster Linie für eine dahin gehende Änderung der Definition von Likörweinen aus Obst aus, daß Erzeugnisse, die mit gewöhnlichen Likörweinen nicht vergleichbar seien (sondern mit bestimmten geistigen Getränken), nicht länger von dem viel niedrigeren Steuersatz für Likörweine aus Obst sollten profitieren können. Als Beispiel verwies John Walker vor allem auf zwei Likörweine aus Obst (Longo und Gringo), die hinsichtlich Farbe, Geschmack, Alkoholgehalt und der Art, in der sie genossen würden, Campari eindeutig gleichzustellen seien, der wegen seines höheren Alkoholgehalts jedoch als geistiges Getränk besteuert werde. Die dänische Regierung räumte in der Sitzung wohl in der Tat ein, daß der Fall Campari problematisch sei. Für den streitigen Whisky, auf den sich die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen, ist dieses Beispiel jedoch offenbar nicht von entscheidender Bedeutung, wie ich später noch näher ausführen werde. An sich scheint die Definition der aus Obst gewonnenen Likörweine in der Tat ein schwacher Punkt in der dänischen Regelung zu sein. Nicht nur für Likörweine aus Obst in der Art von Campari, sondern auch für die wichtigeren Kirschlikörweine und vielleicht für noch andere Obstlikörweine mit einem hohem Prozentsatz an zugefügtem Alkohol ist somit vermutlich das Wettbewerbsverhältnis zu den aus denselben Früchten gewonnenen Likören, die unter den Steuersatz für geistige Getränke fallen, von gleicher, wenn nicht sogar von größerer Bedeutung als das Wettbewerbsverhältnis zu Obstlikörweinen aus anderem Obst. Dies gilt mit Sicherheit, soweit die betreffenden Getränke gewöhnlich mit Wasser oder Mineralwasser verdünnt getrunken werden, was laut den Akten auch bei einigen Likörweinen aus Obst empfohlen wird. Die Ansicht von John Walker, daß das beinahe vollständige Fehlen einer Einfuhr von Obstlikörweinen damit zu erklären sei, daß Obstlikörweine mit einem so hohen Gehalt an zugefügtem Alkohol in anderen Mitgliedstaaten in die Gruppe geistiger Getränke eingeordnet würden, scheint mir auch überzeugender zu sein als die Erklärung der dänischen Regierung, daß die Qualität der dänischen Obstlikörweine höher sei. Die Ausführungen von John Walker zu diesem Punkt finden auch eine Stütze in den von der Kommission vorgelegten und im Verfahren vorgetragenen Harmonisierungsvorschlägen, die für die Einordnung als Likörwein einen höheren Prozentsatz an Gärungsalkohol verlangen. Nur aufgrund einer vergleichenden Übersicht über die Steuerregelung für likörweinartige Obstweine in den einzelnen Mitgliedstaaten könnte hier eine endgültige Klärung erfolgen. Da die Fragen des vorlegenden Gerichts jedoch nicht die Regelung für likörweinartige Obstweine als solche betreffen, ist es nach meiner Meinung letztlich für die vorliegende Rechtssache nicht entscheidend, ob die Regelung für Obstliköre tatsächlich eine Benachteiligung der eingeführten Waren enthält. Zu diesem möglichen Gesichtspunkt dieser Rechtssache brauchen Sie sich deshalb in diesem Verfahren nicht zu äußern. Wenn Sie meinen Anträgen in der Rechtssache 106/84 folgen, wird die Likörweinregelung im übrigen in jedem Fall geändert werden müssen. |
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c) |
Wenn Whisky vielleicht unter Umständen auch denselben Bedürfnissen dient wie bestimmte Obstlikörweine, so ist nach meiner Meinung das andere Hauptkriterium, das sich aus Ihrer Rechtsprechung zum Begriff der Gleichartigkeit ergibt, nicht erfüllt. Nach meiner Ansicht läßt sich nämlich nicht halten, daß Whisky die gleichen Eigenschaften besitzt wie Likörwein. Die Ausgangsstoffe (Obst gegenüber Korn), die Herstellungsverfahren (teilweise Gärung gegenüber ausschließlicher Destillation) und vor allem der Alkoholgehalt beim Verkauf durch den Einzelhandel (der von John Walker gewählte Vergleichsabschnitt im Produktionsund Vertriebsprozeß) sind dazu zu unterschiedlich. Der Alkoholgehalt von Whisky ist nach den vorgelegten Zahlen ungefähr doppelt so hoch wie der Alkoholgehalt der von John Walker im Verfahren genannten Likörweine. |
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d) |
Da der Steuersatz für geistige Getränke nach meiner vorangegangenen Sachverhaltsdarstellung erheblich höher ist als der Steuersatz für Obstlikörweine, scheint der Steuersatz für geistige Getränke auf den ersten Blick protektionistisch im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 zu sein. Die Firma John Walker hat in ihren schriftlichen Erklärungen (unter anderem S. 14 und 15 sowie S. 49 und 50) zur Begründung dieser protektionistischen Wirkung eine 160 %ige Belastung des Einzelhandelspreises (ohne Steuer) bei Whisky gegenüber einer 50 %igen Belastung des Einzelhandelspreises (ohne Steuer) bei Likörweinen errechnet. Zu diesen Berechnungen ist jedoch zu bemerken, daß dabei auch die unterschiedliche Mehrwertsteuer für geistige Getränke einerseits und für Likörweine andererseits mit eingerechnet ist. Die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen sich jedoch nicht darauf. Schaltet man die Wirkung der Mehrwertsteuer aus, beträgt der Unterschied 100 % zu 50 %. Geistige Getränke werden also doppelt so hoch besteuert wie likörweinartige Obstweine, was dem Unterschied im Alkoholgehalt entspricht. Bereits aus diesem Grund — unter Berücksichtigung Ihres Urteils in der Rechtssache 170/78 — ist der protektionistische Charakter des Steuersatzes für Whisky nach meiner Meinung nicht bewiesen. Dazu kommen jedoch noch weitere Gesichtspunkte, aus denen sich ebensowenig ein protektionistischer Charakter ergibt. Erstens trifft dieser Satz die nationale Produktion geistiger Getränke ebenso schwer wie die Einfuhr dieser Getränke. Nach den oben wiedergegebenen Statistiken ist aber die nationale Produktion viel bedeutsamer als die Einfuhr. Zweitens ist sie nach diesen Statistiken auch viel wichtiger als die nationale Produktion von likörweinartigen Obstweinen, so daß insgesamt gesehen nicht von einem Schutz der inländischen Produktion, sondern höchstens vom Schutz der nationalen Produktion von Obstlikörweinen gesprochen werden könnte. In Fällen, in denen eine inländische Besteuerung neben der Einfuhr vor allem auch eine erhebliche nationale Produktion unmittelbar und nach denselben Kriterien trifft, ist auch diese Feststellung für die Anwendung des Artikels 95 Absatz 2 von Bedeutung. Drittens lassen die Statistiken keine erhebliche protektionistiselle Wirkung zugunsten der inländischen Produktion likörweinartiger Obstweine erkennen. Die Einfuhr geistiger Getränke ist nach diesen Statistiken ja seit Ihrem Urteil von 1981 erheblich gestiegen. Laut der Anlage IV zur Antwort der dänischen Regierung auf die Fragen des Gerichtshofes gilt dies auch für Whisky. Die Einfuhr geistiger Getränke liegt außerdem nach diesen Statistiken in derselben Größenordnung wie der Verbrauch von Obstlikörweinen. Nur für die Jahre 1983 und 1984 weisen die Zahlen für geistige Getränke im allgemeinen (nicht aber für Whisky) auf einen möglichen Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Einfuhren geistiger Getränke und der Absatzsteigerung bei likörweinartigen Obstweinen hin. Für die vorliegende Rechtssache, die ausschließlich Whisky betrifft, scheint eine nähere Untersuchung dieses Zusammenhangs jedoch nicht von Belang. |
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e) |
Im einzelnen fällt in der genannten Beilage IV hinsichtlich des Whiskys von John Walker auf, daß die Einfuhren schon seit 1975 und auch nach Ihrem Urteil von 1980 ständig zurückgingen. Wahrscheinlich hat John Walker mit seiner Erklärung in der Sitzung recht, daß dies vor allem die Folge des — wie sich aus dem ersten Teil meiner Schlußanträge ergibt — sehr hohen Wertanteils in der dänischen Steuerregelung ist. Insoweit geht es dann jedoch höchstens um eine ungleiche Behandlung verschiedener eingeführter Whiskysorten, was für die Anwendung von Artikel 95 Absatz 2 und für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts nicht entscheidend ist. Die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen sich weder hierauf noch auf die von John Walker behauptete Benachteiligung von Whisky im allgemeinen gegenüber dem billigeren Aquavit als Folge des hohen Wertelements bei der Besteuerung geistiger Getränke. |
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f) |
Selbst wenn von einer protektionistischen Wirkung aufgrund der höheren Besteuerung geistiger Getränke gesprochen werden könnte, läßt sich dieser höhere Satz nach meiner Meinung durch zulässige soziale Ziele im Sinne der Randnummer 16 der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 148/77 (Hansen) rechtfertigen. Vor allem ist hier an das von der dänischen Regierung vorgetragene Argument zu denken, daß der Genuß von Getränken mit dem höchsten Alkoholgehalt eingeschränkt werden solle. Wie bereits gesagt, ist diese einschränkende Wirkung insgesamt gesehen (auch nach den Zahlen von John Walker) auch bei Whisky rein proportional zum höheren Alkoholgehalt und kann daher auch insoweit nicht als übermäßig gelten. Die Frage, inwieweit auch eine überproportional höhere Belastung (ausgedrückt in Prozentsätzen des Einzelhandelspreises ohne Steuer) durch solche soziale Ziele gerechtfertigt werden könnte, braucht daher im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden. |
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g) |
Hinsichtlich der dritten Frage des vorlegenden Gerichts ist die Berufung der dänischen Regierung auf Ihre Urteile von 1981 in den Rechtssachen Chemial Farmaceutici und Vinal nach meiner Meinung aus den bereits bei meiner Untersuchung der betreffenden Urteile angegebenen Gründen zurückzuweisen. Aufgrund dieser Urteile und aufgrund der Prinzipien der Gemeinsamen Agrarpolitik kann ein mittelbarer Schutz einheimischer Agrarerzeugnisse zum Nachteil der in anderen Mitgliedstaaten erzeugten Agrarprodukte durch eine unterschiedliche Besteuerung der aus diesen Produkten gewonnenen alkoholischen Getränke nicht gerechtfertigt werden. Aus den oben genannten Gründen finde ich diesen Gesichtspunkt zwar für die unterschiedliche Besteuerung von Likörweinen aus Obst und solchen aus Weintrauben bedeutsam, nicht aber für die unterschiedliche Besteuerung von Whisky und Obstlikörweinen. |
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h) |
Als Ergebnis schlage ich Ihnen vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:
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( *1 ) Aus dem Niederländischen übersetzt.
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