ECLI:EU:C:1985:90•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 28. Februar 1985. # SpA Fragd gegen Amministrazione delle finanze dello Stato. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile di Venezia - Italien. # Währungsausgleichsbeträge für Maiserzeugnisse - Gültigkeit einer Verordnung. # Rechtssache 33/84.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 28. Februar 1985. # SpA Fragd gegen Amministrazione delle finanze dello Stato. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile di Venezia - Italien. # Währungsausgleichsbeträge für Maiserzeugnisse - Gültigkeit einer Verordnung. # Rechtssache 33/84.
ECLI:EU:C:1985:90Eu Cjeu28 de fev. de 1985
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SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 28. Februar 1985
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A.
In dem ersten Verfahren, zu dem ich mich heute äußere, geht es um die Gültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung, in der u.a. festgesetzt war der Währungsausgleichsbetrag für aus Mais gewonnene Glukose in Pulverform (Dextrose) der Tarifstelle 17.02 B II a des Gemeinsamen Zolltarifs.
Im Vorlagebeschluß ist die Rede von der Verordnung 1541/80 vom 19. Juni 1980 (ABl. 1980, L 156, S. 1, 2, 5, 6); die Kommission hat aber gezeigt — und die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat sich dem angeschlossen —, daß korrekterweise die Verordnung 2140/79 (ABl. 1979, L 247, S. 1 ff.) zu nennen ist, in der — wie sich aus Artikel 1 der Verordnung 1541/80 ergibt — durch diese letztere die Spalte „Italia“ in Anhang I ersetzt worden ist.
Die genannte Verordnung wurde angewandt, als die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitet, in der Zeit vom 7. Juli 1980 bis 11. Juli 1980 das eingangs genannte Erzeugnis im innergemeinschaftlichen Handel in die Bundesrepublik Deutschland ausführte. Dabei waren — weil Italien ein sogenanntes Weichwährungsland ist — Währungsausgleichsbeträge vom Exporteur zu entrichten.
Die Klägerin ist der Meinung, der Währungsausgleichsbetrag sei um ca. 14 % zu hoch gewesen; denn die erwähnte Verordnung sei bei der Festlegung der Währungsausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse aus Mais vom Interventionspreis für Mais ausgegangen, ohne die Produktionserstattung zu berücksichtigen, die bei der Erzeugung von Maisstärke gewährt wird und die eine Verminderung des Rohstoffpreises zur Folge hat. Daß dies unrichtig ist, wurde vom Gerichtshof tatsächlich schon zu einer früheren Verordnung (der Verordnung 652/76) in einem am 15. Oktober 1980 zu der Rechtssache 145/79 ( 1 ) ergangenen Urteil festgestellt, das der Klägerin offensichtlich nicht unbekannt geblieben ist.
Sie hat deshalb beim Tribunale von Venedig Klage auf Rückzahlung der — unter Mißachtung der Verordnung 974/71 — zuviel erhobenen Währungsausgleichsbeträge eingereicht. Dem angerufenen Gericht erschien das Vorbringen der Klägerin nicht unbegründet. Es hat deshalb durch Beschluß vom 24. November 1983 das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Ist die Verordnung Nr. 1541/80 der EWG-Kommission vom 19. Juni 1980 gültig, soweit sie die Währungsausgleichsbeträge (WAB) für die im vorliegenden Fall ausgeführten Erzeugnisse (Glukose in Pulverform oder Dextrose) der Tarifstelle 17.02 B II a) des Gemeinsamen Zolltarifs auf 29612 Lire pro Tonne festsetzt, wenn man davon ausgeht, daß bei der Berechnung dieser WAB ohne Berücksichtigung der Erstattungen bei der Erzeugung für Maisstärke auf den Interventionspreis für Mais Bezug genommen wird und daß damit ein schon vom Gerichtshof mit Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 145/79 beanstandetes Kriterium angewendet wird?“
B. Dazu nehme ich wie folgt Stellung:
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1. |
Die vom Gericht allein gestellte Frage macht offensichtlich keine Schwierigkeiten. Wie schon erwähnt, gibt es zu dem Problem, ob bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge auf Verarbeitungserzeugnisse aus Mais und Maisstärke vom Interventionspreis für Mais ausgegangen werden kann oder ob davon — soweit es um den innergemeinschaftlichen Handel geht — die Produktionserstattung abzuziehen ist, bereits eine eindeutige Rechtsprechung. Ihre Richtigkeit wurde von niemand in Frage gestellt, und auch das vorlegende Gericht hat dazu keine kritischen Bemerkungen gemacht. Danach steht fest, daß Währungsausgleichsbeträge für Verarbeitungserzeugnisse, die berechnet werden aufgrund des nicht um die Produktionserstattung verminderten Interventionspreises, nicht rechtmäßig sind. Also muß ein Gleiches für die jetzt interessierende Verordnung gelten, bei der — wie die Kommission ohne weiteres einräumt — ebenfalls die genannte Berechnungsmethode angewandt worden ist. Man kann sogar sagen, daß es jetzt gar nicht notwendig ist, die Ungültigkeit der im vorliegenden Verfahren interessierenden Verordnung festzustellen, weil sie sich — zumindest stillschweigend — schon aus dem Urteil der Rechtssache 145/79 vom 15. Oktober 1980 1 ergibt. Insofern ist wichtig — auch wenn in dem genannten Verfahren Maisstärke (also nicht Glukose) von Interesse war —, daß generell die Berechnung von Währungsausgleichsbeträgen für Maisverarbeitungserzeugnisse („Maisstärke und ihre Folgeerzeugnisse“ — Rdnr. 16 des Urteils) kritisiert wurde, bei denen die Produktionserstattung eine Rolle spielt. Außerdem wurde aus dem genannten Grund nicht nur die seinerzeit im Vordergrund stehende Verordnung 652/76 für ungültig erklärt; darüber hinaus heißt es in Rdnr. 49 des Urteils: „Das gleiche gilt in bezug auf die Gültigkeit der späteren Verordnungen der Kommission zur Festsetzung oder Änderung der Währungsausgleichsbeträge für die im vorstehenden Absatz genannten Erzeugnisse.“ Damit wurde auch erfaßt die bei Urteilserlaß schon bestehende Verordnung 2140/79 (in der Fassung der Verordnung 1541/80 vom 19. Juni 1980). Denn sie ersetzte eine frühere Verordnung (die Verordnung 1367/79), und es läßt sich über weitere Verordnungen eine lückenlose Verbindung bis hin zu Verordnung 527/76 aufzeigen, die ihrerseits durch die bereits erwähnte Verordnung 652/76 ergänzt worden ist. Ausreichend wäre also im gegenwärtigen Verfahren der Bescheid, daß die Ungültigkeit der den italienischen Richter interessierenden Verordnung schon aufgrund des Urteils der Rechtssache 145/79 ( 2 ) feststeht. Es ist aber auch im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit — weil seinerzeit im Urteilstenor die gegenwärtig interessierende Verordnung und das jetzt zur Debatte stehende Erzeugnis nicht ausdrücklich genannt wurden — sicher nichts dagegen einzuwenden, daß nunmehr im Tenor des Urteils ausdrücklich gesagt wird, die Verordnung 2140/79 (in der Fassung der Verordnung 1541/80) sei aus den erwähnten Gründen als ungültig anzusehen. Mehr ist eigentlich zu dem Vorabentscheidungsersuchen — nach seinem Tenor und nach seiner Begründung — jetzt nicht auszuführen. |
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2. |
Im Verfahren wurde jedoch darüber hinaus sehr eingehend (und für die Klägerin kann man sagen: vor allem) die Frage nach den Wirkungen der Ungültigkeitserklärung behandelt. Auch wenn sie vom nationalen Gericht nicht ausdrücklich aufgeworfen worden ist (offenbar weil es geneigt ist, wie andere Gerichte, trotz der Feststellungen des Urteils 145/79 ( 3 ), auf die ich gleich zu sprechen kommen werde, selbst über den Rückzahlungsanspruch zu entscheiden, also die nach seiner Ansicht notwendigen Konsequenzen aus der Ungültigkeitserklärung zu ziehen), sollte dieses Thema jetzt nicht einfach übergangen werden. Das Problem spielt' nämlich — aufgrund ausdrücklich gestellter Fragen — auch eine Rolle in den gleichzeitig verhandelten Rechtssachen 39/84 ( 4 ) und 46/84 ( 5 ), und wenn es dazu jetzt zu ausdrücklichen Feststellungen kommt, müssen sie natürlich in gleicher Weise für den gegenwärtigen Fall gelten.
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C.
Zusammenfassend schlage ich daher vor, auf die Anfrage des Tribunale Venedig dahin zu antworten, daß die Verordnung 2140/79 in der Fassung der Verordnung 1541/80 insoweit ungültig ist, als Währungsausgleichsbeträge für Glukose in Pulverform oder Dextrose der Tarifstelle 17.02 B II a festgesetzt worden sind unter Zugrundelegung des für Mais geltenden Interventionspreises ohne Abzug der bei der Erzeugung von Maisstärke gewährten Produktionserstattung.
( 1 ) Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 145/79 — SA Roquette Frères/Französischer Staat — Sig. 1980, 2917.
( 2 ) Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 145/79 — SA Roquette Frères/Französischer Staat — Slg. 1980, 2917.
( 3 ) Urteil vom 15. Oktober 1980 ¡n der Rechtssache 145/79 — SA Roquette Frères/Französischer Staat — Sig. 1980, 2917.
( 4 ) Rechtssache 39/84 — Maizena GmbH u.a./Hauptzollamt Hamburg-Jonas -.
( 5 ) Rechtssache 46/84 — Nordgetreide GmbH & Co. KG/ Hauptzollamt Hamburg-Jonas — noch nicht entschieden.
( 6 ) Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 145/79 — SA Roquette Frères/Französischer Staat — Slg. 1980, 2917.
( 7 ) Rechtssache 112/83 — Société des produits de maïs SA/Administration des douanes et droits indirects — Sig. 1985, 732.
( 8 ) Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 145/79 — SA Roquette Frères/Französischer Staat — Slg. 1980, 2917.
( 9 ) Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 — Gabrielle Defrenne/Société anonyme belge de navigation aérienne Sabena — Slg. 1976, 455.
( 10 ) Rechtssache 112/83 — Société des produits de maïs SA/ Administration des douanes et droits indirects — Slg. 1985, 732.
( 11 ) Urteil vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 145/79 — SA Roquette Frères/Französischer Staat — Slg. 1980, 2917.
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