ECLI:EU:C:1985:231•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 4. Juni 1985. # Windsurfing International Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Artikel 85 EWG-Vertrag zuwiderlaufende Vereinbarungen. # Rechtssache 193/83.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 4. Juni 1985. # Windsurfing International Inc. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Artikel 85 EWG-Vertrag zuwiderlaufende Vereinbarungen. # Rechtssache 193/83.
ECLI:EU:C:1985:231Eu Cjeu4 de jun. de 1985
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 4. Juni 1985
Inhaltsübersicht
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A — Sachverhalt |
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B — Würdigung |
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I — Vorbemerkungen |
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1. Die Untersuchung durch das Bundeskartellamt |
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2. Der Schutzumfang des deutschen Patents |
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a) Die Verfahren vor deutschen Gerichten |
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b) Die Bewertung des Schutzurafangs |
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aa) Der Beschluß des Bundespatentamts vom 31. März 1978 |
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bb) Der Beschluß des Bundespatentgerichts vom 28. November 1979 |
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cc) Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 13. Januar 1983 |
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dd) Fazit: Das deutsche Patent umfaßt nicht das Segelbrett |
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3. Gab es getrennte Märkte für komplette Stehsegler und für Bestandteile? |
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a) Zum Bestehen solcher Märkte |
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b) Zu ihrem Umfang |
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c) Ergebnis: Es gab einen bestimmten Markt für Teile |
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II — Die Beurteilung der Lizenzvereinbarungen im Lichte von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (unter Ausschluß des Merkmals der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten) |
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1. Der Genehmigungsvorbehalt für Bretter (Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 1) |
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a) Die Vereinbarungen |
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b) Ergebnis: Die Handlungsfreiheit der Lizenznehmer war eingeschränkt |
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c) Die Argumente der Klägerin |
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d) Die Beurteilung |
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aa) Qualitätskontrollen |
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bb) Sicherung eines „ausreichenden Abstandes“ |
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cc) Förderung der Marktentwicklung, Bekämpfung von Patentverletzungen |
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e) Ergebnis: Wie die Kommissionsentscheidung |
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2. Lieferverbot für Teile (Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2) |
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a) Die Vereinbarungen |
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b) Beschränkung der Lizenznehmer |
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c) Die Beurteilung |
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aa) Vertragsänderung unmöglich? |
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bb) Handhabung großzügig? |
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cc) Bekämpfung von Patentverletzungen |
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d) Ergebnis: Wie die Kommissionsentscheidung |
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3. Gebührenberechnung nach dem Nettoverkaufspreis des kompletten Produktes |
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a) Die Argumente der Kommission |
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b) Die Argumente der Klägerin |
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aa) Bei Absatz von Teilen war deren Wert maßgeblich |
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bb) Bei Absatz von kompletten Produkten keine Absatzbehinderung |
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cc) Gebühren bei Absatz von Brettern unzulässig |
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c) Ergebnis: Nur zum Teil wie die Kommissionsentscheidung |
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4. „Lizenziert durch Hoyle Schweitzer oder WSI“ (Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 4) auf dem Schwimmkörper |
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a) Betrifft nicht Shark und Ostermann |
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b) Handelsbeschränkung? |
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c) Zum Vortrag der Klägerin |
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5. Die Nichtangriffsklausel betreffend Warenzeichen (Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5) |
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a) Betrifft nicht Shark und Ostermann |
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b) Die Argumente der Klägerin |
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c) Absatzbeeinträchtigung? |
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d) Kommissionsentscheidung anfechtbar |
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6. Produktionsverbot (Artikel 1 Absatz 2) |
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a) Die ursprüngliche Vereinbarung |
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b) Die späteren Änderungen |
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c) Würdigung |
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d) Ergebnis: Wie die Kommissionsentscheidung |
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7. Die Nichtangriffsklausel betreffend Patente (Artikel 1 Absatz 3) |
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8. Zwischenergebnis |
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III — Waren die Lizenzvereinbarungen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen? |
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1. Der Handel mit Riggs |
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2. Die übrigen Punkte der Kommissionsentscheidung |
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a) Die Lizenzgebührenregelung |
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b) Das Produktionsverbot |
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c) Die Nichtangriffsklausel betreffend die Patente |
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3. Ergebnis: Nur Genehmigungsvorbehalt und Verbot des getrennten Verkaufs sind wettbewerbshemmend |
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IV — Zu Artikel 85 Absatz |
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1. Fehlende Anmeldung nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 |
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2. Keine rechtfertigenden Vorteile nach Artikel 85 Absatz |
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V — Zur Geldbuße (Artikel 3 Absatz 1) |
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1. Nur ein ahndungswürdiger Verstoß statt fünf |
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2. Zum Umfang der Schuld |
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a) Unkenntnis des Schutzumfangs des Patents — fahrlässig |
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b) Schwere des Verstoßes |
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aa) Teilemarkt war unbedeutend |
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bb) Auswirkung der Verbotsklausel geringfügig |
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c) Die weiteren Argumente der Klägerin |
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3. Zur Bußgeldentscheidung der Kommission bei Zugrundelegung ihres Ergebnisses |
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C — Vorschlag |
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A —
In dem Verfahren, zu dem ich mich heute äußere, steht eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung der Kommission zur Debatte, die sich bezieht auf Verträge über die Auswertung von Patenten an sogenannten Stehseglern oder — dies ist einer der Streitpunkte des Verfahrens — Teilen von solchen Apparaten.
Zum Sachverhalt ist folgendes vorauszuschicken.
An der Entwicklung des Stehseglers waren die Amerikaner H. Schweitzer und J. Drake maßgeblich beteiligt. Von ersterem wurde als Familienunternehmen die Wagende Gesellschaft gegründet. Ihr stehen (oder standen) Patente in einer Reihe von Ländern zu. Was Europa angeht, so besaß sie im Vereinigten Königreich ein Patent für ein „wind-propelled vehicle“. Es wurde jedoch im April 1982 von dem dafür zuständigen Gericht für nichtig erklärt, und diese Entscheidung wurde aufgrund eines Urteils des Court of Appeal vom Januar 1984 definitiv. In der Bundesrepublik Deutschland kam es am 21. März 1969 zu einer Patentanmeldung. Nach einem Verfahren — auf dessen Einzelheiten ich später zurückkommen werde — wurde ein Patent am 31. März 1978 erteilt. Es lautet auf ein Rigg (das ist die Segelvorrichtung) für ein Segelbrett. Streitig ist hier — ich habe es schon angedeutet —, ob sich das Patent (wie die Kommission meint) nur auf das Rigg bezieht oder ob es (das ist die Meinung der Klägerin) das ganze Stehsegelgerät als Kombination erfaßt. Auf diese Frage wird später zurückzukommen sein.
Das von der Klägerin entwickelte Stehseglermodell mit der Bezeichnung „Windsurfer“ wurde in Europa zunächst von dem niederländischen Unternehmen Ten Cate Sports BV vertrieben. Aufgrund eines mit der Klägerin 1973 abgeschlossenen und 1976 ergänzten Vertrages wurde diese Gesellschaft — für Europa — ausschließliche Lizenznehmerin am Know-how für die Herstellung und den Vertrieb des Stehseglers und an bestehenden sowie angemeldeten Schutzrechten. Auf Ten Cate wurden auch — mit der Verpflichtung, sie zu benutzen — übertragen die zunächst in den Vereinigten Staaten und dann auch in Frankreich und Deutschland angemeldeten Wortzeichen „Windsurfer“ und „Windsurfing“ sowie ein Bildzeichen.
Ten Cate hat ihrerseits — ob befugt oder nicht, kann jetzt offenbleiben — 1976 und 1977 mit zwei deutschen Unternehmen (Ostermann und Shark) Lizenzverträge abgeschlossen, von denen sich der erste — zu Einzelheiten komme ich später — bezieht auf die Auswertung des damals angemeldeten deutschen Patents und weitere europäische Patentanmeldungen und der zweite allein auf die Auswertung der deutschen Patentanmeldung. In diese Verträge ist 1978 die Klägerin eingetreten.
Sie hat ihrerseits mit weiteren deutschen Firmen Lizenzverträge abgeschlossen, nämlich am 1. Juli 1978 mit der Firma Akutec, am 1. Januar 1979 mit den Firmen SAN Warenvertriebsgesellschaft mbH (SAN) und Klepper sowie am 21. August 1980 mit der Firma Marker (auch auf ihren Inhalt werde ich später eingehen).
Im Hinblick auf die sich so für andere Marktteilnehmer ergebenden Beschränkungen ihrer Betätigungsfreiheit sind bei der Kommission von einer Reihe von Unternehmen Beschwerden eingegangen, offenbar hauptsächlich mit dem Ziel, auch den Beschwerdeführern Lizenzen zur Herstellung und zum Vertrieb von Stehseglern zu verschaffen. Dies führte — am 27. Januar 1981 — zu einem Erörterungsgespräch bei der Kommission, an dem neben den Beschwerdeführern Vertreter der Klägerin und Ten Cate's sowie Vertreter der bereits genannten Lizenznehmer teilnahmen (mit Ausnahme der Gesellschaft Marker, gegen die sich offenbar, weil sie erst im Jahre 1981 ihre Produktion aufgenommen hat, noch keine Beschwerde gerichtet hat).
Mit Rücksicht auf die von der Kommission zu den Lizenzvereinbarungen geäußerten Bedenken bemühte sich die Klägerin alsbald um entsprechende Änderungen der Verträge. Sie führten zum Abschluß neuer Verträge (die nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens sind), und zwar im September 1981 mit Akutec, im November 1981 mit Klepper, im Januar 1982 mit SAN, im Februar 1982 mit Marker, im September 1982 mit Ostermann und im März 1983 mit Shark. Die Erklärung der Bereitschaft zu diesen Schritten hat die Kommission jedoch nicht davon abgehalten, ausdrücklich (durch Beschluß vom 7. Juni 1982) ein Wettbewerbsverfahren gegen die Klägerin einzuleiten und ihr im Juli 1982 Beschwerdepunkte zuzustellen. Dazu hat die Klägerin im September 1982 schriftlich Stellung genommen, es fand — ebenfalls im September 1982 — eine mündliche Anhörung statt, und es kam dann noch zum Austausch weiterer Schriftstücke (namentlich weil die Kommission in einem Schreiben vom 20. Oktober 1982 auf weitere Dokumente hingewiesen hat, die im Verfahren noch berücksichtigt werden sollten).
Am 11. Juli 1983 erging dann die abschließende Entscheidung der Kommission.
In ihrem Artikel 1 wurde festgestellt, welche Bestimmungen aus den von der Klägerin mit Ostermann, Shark, Akutec, SAN, Klepper und Marker abgeschlossenen Verträgen als Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag anzusehen seien. Außerdem wurde in Artikel 3 Absatz 1 (die anderen Bestimmungen der Entscheidung sind jetzt nicht von Interesse) im Hinblick auf einige der in Artikel 1 aufgezeigten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 50000 ECU (113793 DM) festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung wurde am 13. September 1983 von Windsurfing International Inc. (künftig werde ich die Abkürzung WSI verwenden) Klage erhoben, mit dem Antrag, sie aufzuheben bzw. die verhängte Buße aufzuheben oder in geringerer Höhe festzusetzen.
B —
Zu diesen Anträgen, um deren Zurückweisung die Kommission bittet, ist nach allem, was dazu schriftlich und mündlich sehr ausführlich vorgetragen worden ist, nach meinem Dafürhalten folgende Stellungnahme angebracht.
I — Beginnen möchte ich mit einigen Vorbemerkungen.
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1. |
Die erste bezieht sich darauf, daß die jetzt interessierenden Lizenzvereinbarungen auch Gegenstand einer Untersuchung durch das deutsche Bundeskartellamt gewesen sind. Dieses hat — nachdem der Klägerin des gegenwärtigen Verfahrens Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden war — in einem ausführlich begründeten Beschluß vom 30. September 1981 grundsätzlich festgehalten, es könne nur angenommen werden, daß das deutsche, der Klägerin zustehende Patent sich allein auf das Rigg beziehe, also nicht einen kompletten Stehsegler umfasse. Davon ausgehend — und weil sich die Verträge mit den deutschen Lizenznehmern auf einen vollständigen Stehsegler bezogen — kam das Bundeskartellamt zu der Feststellung, den Lizenznehmern seien unzulässigerweise Beschränkungen auferlegt worden, die über den Inhalt des der Klägerin zustehenden Schutzrechtes hinausgehen. Dies treffe zu, was das Bestimmungsrecht der Lizenzgeberin hinsichtlich der Schwimmkörper angehe (das eine Beschränkung innerhalb einer bestimmten Nutzungsart bedeute), bezüglich des Verbotes, Riggs ohne genehmigte Schwimmkörper in den Verkehr zu bringen, und für die Verpflichtung der Lizenznehmer, auf dem Schwimmkörper den Hinweis „manufactured under licence by Hoyle Schweitzer“ anzubringen. Dies gelte außerdem für den Umstand, daß Lizenzgebühren nach dem Wert des ganzen Gerätes zu entrichten waren (weil so der Wert des nichtpatentgeschützten Schwimmkörpers einbezogen worden sei). Dementsprechend wurde WSI untersagt, die Lizenzverträge über das deutsche Patent betreffend ein Rigg für ein Segelbrett insoweit durchzuführen, als die Lizenznehmer Ostermann, Shark, Akutec, SAN, Klepper und Marker verpflichtet werden,
Ein dagegen beim Kammergericht Berlin eingeleitetes Gerichtsverfahren ist offenbar ohne Entscheidung zum Abschluß gekommen. |
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2. |
Die zweite Vorbemerkung gilt dem Schutzumfang des deutschen Patents, das in allen Lizenzvereinbarungen neben dem (offenbar das ganze Gerät umfassenden) britischen Patent eine Rolle spielt (in der Vereinbarung mit Shark wird freilich nur von der deutschen Patentanmeldung gesprochen). Die Kommission geht — ich habe es schon angedeutet — ebenso wie das Bundeskartellamt davon aus, das deutsche Patent erfasse nur das Rigg, und nicht den Schwimmkörper des Stehseglers. Darauf basiert entscheidend ihre wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Lizenzvereinbarungen, denn dafür ist ja wichtig, was eigentlicher Gegenstand des Patents ist und welche den Lizenznehmern auferlegten Beschränkungen darüber hinaus gehen. Die Klägerin hält diese Wertung für unzulässig. Nach ihrer Ansicht umfaßt auch das deutsche Patent das ganze Stehsegelgerät. Sollten insofern aber Zweifel bestehen, so sei es — wie sie unter Berufung auf die dem Artikel 36 EWG-Vertrag zu den gewerblichen Schutzrechten zu entnehmenden Grundsätze meint — nicht Sache der Kommission, hierüber zu entscheiden, vielmehr sei dies den dafür zuständigen nationalen Gerichten zu überlassen. Versucht man zu diesem Punkt, der für die rechtliche Würdigung der Entscheidung der Kommission in verschiedener Hinsicht von Bedeutung ist, vorweg eine Klärung, so kann meines Erachtens folgendes festgehalten werden.
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3. |
Eine letzte Vorbemerkung bezieht sich noch auf die Marktsituation, wie sie sich zu der Zeit dargeboten hat, auf die sich die kritisierten Lizenzvereinbarungen beziehen. Für die rechtliche Würdigung ist sie unter mehreren Aspekten von Bedeutung, und so erscheint es nicht erstaunlich, daß darüber im Verfahren sehr ausgiebig gestritten worden ist. Die Klägerin steht bekanntlich auf dem Standpunkt — und dafür hat sie Erklärungen von Personen vorgelegt, die sich auf dem gegenwärtig interessierenden Gebiet auskennen —, es habe seinerzeit (abgesehen von Lieferungen von Ersatzteilen aus Gründen des Verschleißes früher erworbener Geräte) nur einen Markt für komplette Stehsegler gegeben; getrennte Märkte für Schwimmkörper einerseits und Riggs andererseits hätten aber nicht existiert. Dies hält die Kommission nicht für zutreffend. Auch wenn anzuerkennen sei, daß sich der Markt für Stehsegler in Europa so richtig erst in der zweiten Hälfte der siebziger Jahre entwickelt habe, müsse doch angenommen werden, daß es in gewissem Umfang schon zu der fraglichen Zeit auch getrennte Märkte für Bestandteile gegeben habe.
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II — Die Beurteilung der Lizenzvereinbarungen im Lichte von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (unter Ausschluß des Merkmals der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten)
Ich komme nun zu dem Hauptabschnitt der durch die Klage ausgelösten Untersuchung, in dem es darum geht, ob die von der Kommission vorgenommene wettbewerbsrechtliche Würdigung verschiedener Klauseln der Lizenzvereinbarungen — darauf bezieht sich der Teil A.IV.1, 2, 3 der Entscheidung und ihr Teil B.I.1 a) bis g) — haltbar ist oder ob sie — wie die Klägerin meint — kritisiert werden muß.
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1. |
Zu Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 1 der Entscheidung („Verpflichtung der Lizenznehmer, die lizenzierten Patente nur zur Herstellung von Stehseglern zu benutzen, deren Bretter von WSI genehmigt worden waren“)
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2. |
Zu Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 der Entscheidung (die Verpflichtung der Lizenznehmer, unter dem deutschen Patent hergestellte Riggs nicht getrennt anzubieten)
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3. |
Zu Artikel 1 Ziffer 3 der Entscheidung (Verpflichtung der Lizenznehmer, Lizenzgebühren für unter dem deutschen Patent hergestellte Riggs nur nach dem Nettoverkaufspreis eines kompletten Stehseglers zu entrichten)
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4. |
2u Artikel 1 Ziffer 4 der Entscheidung (Verpflichtung der Lizenznehmer, die Bretter der von ihnen angebotenen Windsurfgeräte mit dem Hinweis „lizenziert durch Hoyle Schweitzer“ oder „lizenziert durch WSI“ zu versehen) Dazu heißt es in der Begründung der Entscheidung, auf diese Weise sei — soweit Geräte in Deutschland hergestellt und vertrieben wurden — der falsche Eindruck erweckt worden, der Schwimmkörper sei aufgrund von Schutzrechten oder aufgrund des technischen Wissens der Lizenzgeberin gebaut worden. Die Lizenznehmer hätten sich außerdem so hinsichtlich der Schwimmkörper nicht als technisch unabhängig darstellen und ihren Ruf festigen können, was einen Einfluß auf ihre Marktstellung gehabt habe.
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5. |
Zu Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 der Entscheidung (Verpflichtung der Lizenznehmer, die Wortzeichen „Windsurfer“ und „Windsurfing“ sowie ein als „Logo“ bezeichnetes Bildzeichen als gültige Warenzeichen anzuerkennen) In der Begründung der Entscheidung wurden in diesem Zusammenhang Zweifel daran geäußert, ob diese — von Ten Cate genutzten — Zeichen hinreichende Unterscheidungskraft besitzen und ob nicht jedenfalls die Wortzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch zu einer gängigen Bezeichnung geworden sind (was nach dem Recht der Mitgliedstaaten die Eintragung als Warenzeichen oder die Aufrechterhaltung der Eintragung ausschließen würde). Ausgeführt wurde weiter, die Lizenznehmer hätten sich durch den Verzicht auf die Geltendmachung dieses Umstandes der Möglichkeit begeben, die genannten Begriffe und Symbole, die für das Publikum wichtig seien, in der Werbung zu benutzen, und dies habe einen Wettbewerbsvorsprung für die Lizenzgeberin und Ten Cate mit sich gebracht.
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6. |
Zu Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung (Möglichkeit der Kündigung des Lizenzvertrages im Falle der Aufnahme der Produktion durch den Lizenznehmer im patentfreien Gebiet, die nur in den Verträgen mit Akutec, SAN, Klepper und Marker eine Rolle spielte)
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7. |
Zu Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung (Verpflichtung von Shark und Ostermann, die lizenzierten Patente nicht anzugreifen) Zu dem letzten jetzt interessierenden Punkt schließlich läßt sich alles Notwendige mit wenigen Worten sagen. Offensichtlich ist, daß es auf die geschilderte Weise zu einer Einschränkung der Handlungsfreiheit kam, die als wettbewerbswidrig anzusehen ist, weil sie die Möglichkeit nahm, ein für die wirtschaftliche Betätigung geltendes Hindernis (Herstellung und Vertrieb von Stehseglern oder Stehseglerteilen nur gegen Entrichtung von Lizenzgebühren) zu beseitigen. Ich- stimme der Kommission auch zu, wenn sie sagt, bei der wettbewerbsrechtlichen Würdigung solcher Klauseln könnten die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer (die ein Bestreiten des Patentrechts oft erst ermöglichen) keinen Vorrang haben vor dem öffentlichen Interesse an einer möglichst weit gehenden Handlungsfreiheit. Außerdem kann wohl die Einlassung der Klägerin schwerlich von Bedeutung sein, solche Klauseln führten zu einer Zunahme des Wettbewerbs, weil sie die Lizenzerteilung wahrscheinlicher machten. In der Tat wird dies durch ihre eigene spätere Praxis widerlegt, hat sie selbst doch — im Gegensatz zu Ten Cate — eine Reihe von Lizenzvereinbarungen geschlossen, die eine Nichtangriffsklausel nicht enthielten. Einräumen muß man freilich — ohne daß dies die grundsätzliche Berechtigung der von der Kommission getroffenen Feststellung in Frage stellen könnte —, daß solche Klauseln von vornherein nur geringe Bedeutung haben, wenn ein Patent — wie im vorliegenden Fall nach deutschen Recht — aufgrund eingehender Prüfung erteilt worden ist und sich daran auch ein erfolgloses Einspruchsverfahren angeschlossen hat. Fraglich erscheinen muß überdies, ob auf seiten der Lizenznehmer tatsächlich ein Interesse an der Anfechtung des Patents bestand (und somit von einer echten Einschränkung ihrer Dispositionsfreiheit gesprochen werden kann), konnte ein solches Vorgehen doch unter Umständen zur Folge haben, daß der betreffende Wirtschaftsbereich allen Interessenten zugänglich wurde und die Zahl der Wettbewerber erheblich zunahm. |
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8. |
Am Ende dieses wichtigen Abschnittes der Untersuchung kann also als Zwischenergebnis festgehalten werden: Nicht anfechtbar erscheint die Feststellung der Kommission zum wettbewerbsbeschränkenden Charakter des Genehmigungsvorbehalts (Artikel 1 Absatz 1 Ziffern 1) sowie des Verbotes der Produktionsverlagerung (Artikel 1 Absatz 2) und der Nichtangriffsklausel bezüglich der lizenzierten Patente. Bezüglich der Rechnungsmodalitäten der Lizenzgebühren (Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 3) dürfte die Wertung der Kommission dagegen zu weit sein. Zu beanstanden ist nur, daß auch bei der Abgabe von Schwimmkörpern allein (die vom deutschen Patent nicht erfaßt werden) Gebühren fällig wurden. Darüber hinaus ist es meines Erachtens nicht berechtigt, von vertragswidrigen Klauseln zu sprechen, soweit es um die Verpflichtung zum Anbringen des Vermerks „lizenziert durch Hoyle Schweitzer“ oder „lizenziert durch WSI“ geht sowie um die Nichtangriffsklausel bezüglich der verwendeten Warenzeichen (Artikel 1 Absatz 1 Ziffern 4 und 5). |
III — Waren die Lizenzvereinbarungen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen?
Als zutreffend lassen sich die in Artikel 1 der Entscheidung getroffenen Feststellungen in jedem Fall nur dann bezeichnen, wenn auch feststeht, daß die kritisierten Klauseln geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und dies — gemäß ständiger Rechtsprechung — in spürbarer Weise (was bedeutet, daß sie einiges Gewicht hatten).
In ihrer Entscheidung hat die Kommission unter B.I.1 h) zu zeigen versucht, daß dies von den von ihr kritisierten Klauseln der Lizenzvereinbarungen gesagt werden könne. Dabei hat sie insbesondere auf die herausragende Stellung der Lizenznehmer und der Firma Ten Cate im deutschen Markt hingewiesen sowie darauf, daß die beanstandeten Klauseln den Handel mit Riggs und Schwimmkörpern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Mitgliedstaaten erschwert hätten. Die Klägerin hält diese Wertung nicht für zutreffend. Dabei ist für sie von besonderer Bedeutung einmal die Tatsache, daß ein Markt für Teile von Stehseglern zu der fraglichen Zeit so gut wie nicht vorhanden gewesen sei und daß die besondere Nachfrage nach Riggs in Deutschland nicht als normal gelten konnte, sondern artifiziellen Charakter hatte. Zum anderen verweist sie auf die Erkenntnis, auf den. Hauptmärkten (Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Niederlande) habe der Marktanteil lokal produzierter Geräte sich auf 70 bis 80 % belaufen, woraus zu schließen sei, daß der zwischenstaatliche Handel auf diesem Gebiet nur marginale Bedeutung habe.
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1. |
Was diesen Streitpunkt angeht, so verweise ich bezüglich der Beurteilung der Nachfrage nach Riggs allein (in der Bundesrepublik Deutschland) auf das, was ich schon ausgeführt habe, d. h., auch wenn diese Nachfrage zurückgeht auf die besondere, in der Bundesrepublik bestehende Patentsituation, kann sie doch sicher nicht als „künstlich“ außer Betracht gelassen werden. Anzuerkennen ist daneben auch, daß — selbst wenn der Eindruck sich aufdrängt, der Markt für Bestandteile von Stehseglern habe seinerzeit einen eher bescheidenen Umfang aufgewiesen — doch nicht gesagt werden kann, er sei derart unbedeutend gewesen, daß er bei der Untersuchung des Kriteriums „spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels“, bei der nach der Rechtsprechung keine besonders strengen Anforderungen gelten, vollständig vernachlässigt werden könnte. Wenn im übrigen die Angaben der Klägerin zu den Marktanteilen lokal produzierter Geräte tatsächlich zutreffen, so dürfte danach wohl feststehen, daß es gleichwohl einen zwischenstaatlichen Handel in einem Umfang gibt, der für Artikel 85 Absatz 1, wenn es hier zu Beeinträchtigungen kommt, durchaus von Relevanz ist. Davon ausgehend läßt sich wohl die Beurteilung der Kommission zu den in Artikel 1 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 der Entscheidung behandelten Klauseln schwerlich als unzutreffend bezeichnen. Wenn die Freiheit der Lizenznehmer bei der Verwendung von Schwimmkörpern eingeschränkt war, so war dies geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, weil den Lizenznehmern so der Bezug von Schwimmkörpern bei Herstellern in anderen Mitgliedstaaten erschwert war. Nach dem, was über die Produktionsgestaltung der Lizenznehmer bekanntgeworden ist, kann auch angenommen werden, daß bei den meisten von ihnen (weil sie keine eigene Fertigung betrieben) die Interessenlage nicht gegen solche Bezüge sprach. Außerdem bestanden sicher Liefermöglichkeiten und ein Interesse daran (etwa bei einem großen französischen Produzenten), und es kann zweifellos nach den Marktanteilen der Lizenznehmer in Deutschland davon ausgegangen werden, daß der Umfang der mit der Einschränkung verbundenen Handelsbeeinträchtigung sehr wohl spürbar war. Entsprechendes gilt für das Verbot des getrennten Absatzes von Riggs. Insofern ist zwar nicht zu erkennen, daß zu der fraglichen Zeit irgendeine nennenswerte Nachfrage aus dem Ausland bestand (in den von der Kommission als Anlagen 8 und 9 zu ihrer Klagebeantwortung vorgelegten Dokumenten wird bekanntlich nur von Riggteilen gesprochen). Einzuräumen ist aber, daß das genannte Verbot dazu führen konnte, daß ausländische Hersteller von Schwimmkörpern in ihren Absatzmöglichkeiten in Deutschland (wo sie mit Hilfe zugekaufter Riggs zu ganzen Geräten komplettiert werden konnten) beeinträchtigt wurden, und es ist auch nicht auszuschließen, daß dies ebenfalls in einer spürbaren Weise geschah. |
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2. |
Höchst zweifelhaft erscheint hingegen, ob vom Vorliegen des jetzt zu behandelnden Kriteriums auch gesprochen werden kann im Hinblick auf die übrigen in Artikel 1 der angegriffenen Entscheidung behandelten Klauseln (wobei ich freilich von vornherein außer Betracht lasse die unter Ziffer 4 und 5 aufgeführten, und dies insbesondere, weil die uns bekanntgewordene Entwicklung der Umsatzzahlen eine Beeinträchtigung der Freiheit der Lizenznehmer nicht erkennen läßt).
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3. |
Ich würde deshalb meinen, daß sich — zieht man alle nach Artikel 85 Absatz 1 maßgeblichen Kriterien in Betracht — nach einer kritischen Würdigung der von der Kommission getroffenen Feststellungen aus Artikel 1 ihrer Entscheidung nur diejenigen aufrechterhalten werden können, die in Absatz 1 unter den Ziffern 1 und 2 (Genehmigung der Breuer durch die Klägerin und Verbot des getrennten Verkaufs) aufgeführt sind. Im übrigen sind dem Antrag der Klägerin folgend die in Artikel 1 der angegriffenen Entscheidung getroffenen Feststellungen aufzuheben. |
IV — Zu Artikel 85 Absatz 3
In der Entscheidung wurde auch zu der Frage Stellung genommen — und dies verlangt eine vollständige Prüfung gemäß Artikel 85 —, ob die Vereinbarungen, soweit sie mit Artikel 85 Absatz 1 nicht in Einklang sind, von diesem Verbot gemäß Absatz 3 des Artikels 85 freigestellt werden konnten. Nach Ansicht der Kommission kam dies nicht in Betracht, und zwar weil sowohl die formellen Voraussetzungen (Anmeldung bei der Kommission) fehlten als auch die materiellen Bedingungen dieser Vorschrift nicht erfüllt waren. Weil die Klägerin auch diese Wertung nicht für zutreffend hält, sind hierzu gleichfalls noch einige Bemerkungen angebracht.
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1. |
Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 kommt eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 auf nach dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossene Vereinbarungen (mit solchen haben wir es im vorliegenden Fall zu tun) nur in Betracht, wenn sie bei der Kommission angemeldet worden sind. Da dies für die jetzt interessierenden Lizenzvereinbarungen nicht zutrifft, ist wichtig, ob insofern die Ausnahmevorschrift von Artikel 4 Absatz 2 eingreift, die bekanntlich für Vereinbarungen gilt, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind, wenn die Vereinbarungen — unter anderem — dem Erwerber oder dem Benutzer von gewerblichen Schutzrechten Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte auferlegen. Dies ist nach Auffassung der Kommission nicht der Fall, und tatsächlich sind — um dies gleich zu sagen — im Verfahren keine Argumente sichtbar geworden, die diese Wertung erschüttern könnten. Insofern ist einfach die Erkenntnis maßgeblich, daß die in Artikel 1 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 behandelten Beschränkungen (Genehmigung der Bretter und Verbot des getrennten Verkaufs, um die es jetzt allein noch geht), weil jedenfalls das deutsche Patent den Schwimmkörper nicht erfaßt, über das Patentrecht hinausgehen und somit nicht nur dessen Ausübung betreffen. Dies ist offensichtlich, soweit es um den für die Schwimmkörper geltenden Genehmigungsvorbehalt geht (weil er den Markt für Schwimmkörper betrifft); dies trifft aber auch zu für die Klausel, Riggs nicht gesondert abzugeben, denn sie hat unmittelbare Auswirkungen auf den Markt für Schwimmkörper. Demgegenüber vermag der Hinweis der Klägerin offenbar nichts, ein Schwimmkörper sei ohne das Rigg nicht zu verwenden, die Ausnützung der Erfindung verlange also eine komplette Kombination und dafür sei auch der Schwimmkörper wichtig. Einmal nämlich darf nicht vergessen werden, daß es auch schon zur Zeit der Geltung der streitigen Vereinbarungen in gewissem Umfang getrennte Märkte für Bestandteile von Stehseglern gegeben hat. Zum anderen hat die Kommission recht, wenn sie hervorhebt, die für die Anmeldepflicht geltenden Ausnahmevorschriften seien (weil für Beschränkungen des Wettbewerbs gedacht, die im allgemeinen als unschädlich angesehen werden könnten) eng auszulegen. Danach aber ist es nicht vertretbar, die Wendung „Ausübung dieser Rechte“ in Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 extensiv und ohne Rücksicht auf den eindeutigen Schutzumfang eines Patentes anzuwenden. |
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2. |
Darüber hinaus ist auch zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfüllt waren, wonach u. a. verlangt wird eine Verbesserung der Warenerzeugung oder -Verteilung oder eine Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts und wonach es erforderlich ist, daß keine Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind. Diese von der Kommission gegebene Beurteilung erscheint jedenfalls zutreffend, was die Klausel anbelangt, Riggs nicht gesondert zu verkaufen, denn sie brachte nur Beschränkungen mit sich, wogegen positive Effekte im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 nicht zu erkennen waren. Entsprechendes dürfte aber auch für den in Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 1 der Entscheidung behandelten Genehmigungsvorbehalt gelten. Selbst nämlich wenn man als legitim ein Interesse des Lizenzgebers an der Aufrechterhaltung eines gewissen Qualitätsstandards anerkennt (und dies im Hinblick auf die Wendung „Verbesserung der Warenerzeugung“), so war es dafür wohl angezeigt, von vornherein objektive und präzise Kriterien festzulegen. Ein allgemeiner und unbestimmt formulierter Genehmigungsvorbehalt dagegen, wie er sich in den streitigen Vereinbarungen fand, ist mit Artikel 85 Absatz 3 nicht in Einklang, insbesondere, wenn seine praktische Anwendung den Eindruck vermittelt, daß es dabei weniger um Qualitätsfragen als um Marktabgrenzungen ging. Auch hier erscheint unerheblich, was die Klägerin vorgebracht hat, nämlich die bei der Lizenzerteilung verfolgte Politik habe zur raschen Entwicklung des deutschen Marktes wesentlich beigetragen und es sei, weil dabei auf eine Modellvielfalt Wert gelegt worden sei, zu einer Ausweitung der Erzeugung gekommen. In der Tat ist nicht recht zu erkennen, daß auf diese Weise Gesichtspunkte aufgezeigt worden wären, die für Artikel 85 Absatz 3 von Bedeutung sind. Außerdem ist anzunehmen, daß entsprechende wirtschaftliche Resultate auch durch Lizenzvereinbarungen ohne unzulässige Beschränkungen erreicht worden wären, kann doch davon ausgegangen werden, daß Lizenznehmer von sich aus im Wettbewerb bestrebt sind, durch Produktvielfalt die Markterschließung voranzutreiben. |
V — Zu Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung (Festsetzung einer Geldbuße gegen die Klägerin im Hinblick auf die in Artikel 1 Absatz 1 Ziffern 2, 3 und 4 sowie in den Absätzen 2 und 3 festgehaltenen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1)
Wie eingangs schon erwähnt, strebt die Klägerin in jedem Fall eine Aufhebung dieses Teils der Entscheidung an oder zumindest eine Herabsetzung des Betrages der Buße (was nach Artikel 172 des EWG-Vertrages möglich wäre). Was hierzu vorgebracht worden ist, macht noch folgende Stellungnahme notwendig.
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1. |
Vorweg ist daran zu erinnern, daß solche Bußen nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 — in dem dort bezeichneten Rahmen — verhängt werden können bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Artikel 85 Absatz 1. Ausdrücklich heißt es dazu auch, zu berücksichtigen seien die Schwere des Verstoßes und die Dauer der Zuwiderhandlung. Folgt man der Wertung, zu der ich bei der Würdigung der Entscheidung gelangt bin, so steht fest, daß von den von der Kommission für strafwürdig erachteten Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 nur derjenige übrigbleibt, der sich aus der Verpflichtung ergibt, Riggs nicht getrennt zu verkaufen. Schon so gesehen wäre also eine erhebliche Herabsetzung der Buße angezeigt, denn wir wissen, daß für die Kommission bezüglich des Umfangs der Sanktion wichtig war, daß sie vier weitere Verstöße als sanktionsbedürftig angesehen hat. |
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2. |
Überlegt man sich weiter — aufgrund des Vorbringens der Klägerin zu den subjektiven Voraussetzungen des Artikels 15 und zu dem Aspekt „Schwere des Verstoßes“ —, ob danach Anlaß besteht, die Buße gänzlich zu streichen, oder ob so wenigstens weitere Gesichtspunkte für eine Herabsetzung der Buße sichtbar geworden sind, so ist meines Erachtens dies festzuhalten:
Dies trifft zu für den Hinweis darauf, daß die Kommission noch nie eine Entscheidung der vorliegenden Art erlassen hat. Damit allein kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit sicher nicht ausgeräumt werden. Dies gilt auch für den Umstand, daß die Klägerin gleich nach Durchführung des Erörterungsgesprächs im Januar 1981 bereit war, die beanstandeten Vereinbarungen zu ändern. Hierzu hat die Kommission mit Recht angemerkt, dies sei nur von Bedeutung im Zusammenhang mit der Dauer der Verletzung. Dabei aber sei der genannte Umstand zur Geltung gekommen, habe die Kommission Verstöße gegen Artikel 85 Absatz 1 doch lediglich bis zum Jahre 1981 angenommen. Dies gilt weiter für die Tatsache, daß es sich bei der Klägerin um eine verhältnismäßig kleine Firma handelt und daß Patentverletzer in Deutschland einen Marktanteil von rund 30 % haben (was für die Klägerin zu entsprechenden Einbußen bei den Lizenzgebühren führt). Insofern dürfte wohl die Erkenntnis ausreichen, daß die Kommission bei der Festlegung der Buße sehr weit von der in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 festgelegten Obergrenze (1 Million Rechnungseinheiten oder 10 % vom Umsatz des letzten Geschäftsjahres) entfernt geblieben ist. Dies gilt schließlich auch für die Behauptung der Klägerin, die Initiative für die gerügte einschränkende Praxis sei von den Lizenznehmern ausgegangen, diese hätten auf die Lizenzgeberin Druck ausgeübt. Dafür wurden keine eindeutigen Belege beigebracht; insbesondere läßt sich der auf Anfrage des Gerichtshofes vorgelegten Korrespondenz nichts Derartiges entnehmen und vor allem nicht die Erkenntnis, daß gerade die Lizenznehmer bei der Abfassung der Verträge Wert auf die gerügte Klausel gelegt hätten. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang im übrigen noch den Gedanken anklingen ließ, die Festlegung einer Buße allein ihr gegenüber sei diskriminierend, ist nicht nur zweifelhaft, ob diese erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Überlegung überhaupt noch berücksichtigt werden kann. Man kann auch der Meinung sein, daß die Kommission — unter Hinweis auf die Rechts- und Interessenlage — überzeugende Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin einerseits und der Lizenznehmer andererseits aufgezeigt hat. |
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3. |
Läßt sich nach alledem festhalten, daß zwar kein Anlaß zu einer vollständigen Aufhebung des Artikels 3 Absatz 1 der Entscheidung besteht, aber doch eine ganz deutliche Herabsetzung angebracht ist im Hinblick auf die Tatsache, daß nur ein strafwürdiger Tatbestand (Verbot des getrennten Verkaufs von Riggs) erkennbar ist, so soll der Vollständigkeit halber noch kurz geprüft werden, ob Anlaß zu einer Herabsetzung der Buße auch bestehen würde, wenn man bei der Beurteilung der übrigen Klauseln, die die Kommission für sanktionswürdig erachtet hat, ihrer Wertung im Lichte des Artikels 85 Absatz 1 folgt. So ist in bezug auf die Klausel, nach der Lizenzgebühren auch beim Absatz von Schwimmkörpern fällig wurden, meines Erachtens zu berücksichtigen — was die Kommission offenbar nicht getan hat —, daß ein solcher Markt seinerzeit nur sehr geringe Bedeutung hatte und daß auch ein Interesse der Lizenznehmer an solchen Absätzen, die durch die Gebührenregelung erschwert werden konnten, nicht zu erkennen ist. Was die Verpflichtung zur Anbringung eines Lizenzvermerks am Schwimmkörper angeht, so ist wichtig auch, daß dadurch — dies zeigt die Entwicklung der Umsatzzahlen der Lizenznehmer — deren Entfaltungsmöglichkeiten offensichtlich nicht beeinträchtigt worden sind. In bezug auf das Verbot der Herstellung in patentfreien Gebieten muß bemängelt werden, daß nicht untersucht wurde, ob es jemals praktische Bedeutung hatte oder ob es nicht — was naheliegt — wegen fehlenden Interesses der Lizenznehmer toter Buchstabe war. Hinsichtlich der patentrechtlichen Nichtangriffsklausel schließlich ist von Bedeutung, daß sie durch Ten Cate in die Lizenzverträge aufgenommen worden ist und daß es der Klägerin bei der Übernahme dieser Verträge offenbar schwierig war, Änderungen zu erreichen (die Ostermann und Shark von sich aus nicht verlangten). Außerdem ist zu erkennen, daß die Klägerin selbst offenbar kein Interesse an derartigen Klauseln hatte (sie fehlen durchweg in den von ihr selbst abgeschlossenen Lizenzvereinbarungen), wie übrigens auch anzunehmen ist, daß sie für Shark und Ostermann bedeutungslos waren, hatten diese Unternehmen doch auch später, als die Möglichkeit dafür eröffnet wurde, nie daran gedacht, das Patent zu bestreiten. Ich komme also zu dem Ergebnis, daß das Bußgeld selbst dann herabgesetzt werden muß, wenn man sich, abweichend von der hier vertretenen Auffassung, die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Kommission zu eigen machen würde. |
C — Ich fasse zusammen:
Nach meiner Überzeugung ist die Klage von WSI teilweise begründet. Aufzuheben ist demnach von Artikel 1 der Entscheidung der Kommission Absatz 1 Ziffer 3 (soweit sie mehr erfaßt als die Erhebung von Lizenzgebühren auf die Schwimmkörper), Absatz 1 Ziffern 4 und 5 sowie die Absätze 2 und 3. Außerdem ist die in Artikel 3 gegen die Klägerin festgesetzte Buße ganz erheblich herabzusetzen, wobei mir als Größenordnung diejenige von 10000 ECU vorschwebt. Gerechtfertigt dürfte es überdies sein, bei derartigem Verfahrensausgang auszusprechen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
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