ECLI:EU:C:1984:248•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 5. Juli 1984. # Josef Hoche und Roomboterfabriek "De Beste Boter" gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Hessischer Verwaltungsgerichtshof - Deutschland. # Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen - Voraussetzungen für die Freigabe der Kaution. # Verbundene Rechtssachen 154 und 155/83.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 5. Juli 1984. # Josef Hoche und Roomboterfabriek "De Beste Boter" gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Hessischer Verwaltungsgerichtshof - Deutschland. # Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen - Voraussetzungen für die Freigabe der Kaution. # Verbundene Rechtssachen 154 und 155/83.
ECLI:EU:C:1984:248Eu Cjeu5 de jul. de 1984
Texto completo
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
CARL OTTO LENZ
vom 5. Juli 1984
Inhaltsübersicht
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A — Sachverhalt |
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1. Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrecht |
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2. Der umstrittene Sachverhalt |
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3. Das Vorverfahren |
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4. Die Vorlagefragen |
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B — Stellungnahme |
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1. Zum Umfang der Pflicht des Käufers, verbilligte Butter nur zu bestimmten Erzeugnissen verarbeiten zu lassen |
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a) Zur Auslegung von Artikel 6 der VO 1259/72 |
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b) Zur Auslegung des Wortes „nur“ in Artikel 6 Absatz i c) der VO 1259/72 |
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c) Ergebnis |
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2. Zu den Voraussetzungen der Freigabe der Kaution (Nachweispflicht) |
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a) Zum Nachweis der Herstellung des Endproduktes |
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b) Zum Nachweis der fristgerechten Herstellung des Zwischenproduktes |
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3. Zur Weiterverarbeitung der Zwischenprodukte |
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4. Zur Beimischung von Natriumkaseinat |
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a) Zur Zulässigkeit |
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b) Zur Nachweispflicht über den Verbleib des Produktes |
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C — Schlußanträge |
Herr Präsident,
ineine Herren Richter!
In dem Vorabentscheidungsverfahren, zu dem ich heute Stellung zu nehmen habe, geht es um die Auslegung von Vorschriften, die zum Zwecke der Verringerung der in der Gemeinschaft bestehenden Butterüberschüsse geschaffen wurden: Danach kann Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe verkauft werden. Sinn der Regelung ist es, von den Interventionsstellen gelagerte Butter anderen — billigeren — Fetten gegenüber wettbewerbsfähig zu machen, die sonst in der Verarbeitungsindustrie verwendet werden.
A —
Von dieser Regelung ist — in der Ausgestaltung, die sie im Jahre 1974 aufwies — zum Verständnis der beiden heute zu behandelnden Vorabentscheidungsersuchen jetzt soviel anzuführen:
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1. |
Der Butterverkauf findet — gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1259/72 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft (ABl. 1972, L 139, S. 18 ff.; in der Fassung der Verordnung Nr. 2815/72, ABl. 1972, L 297, S. 3 ff.) — im Wege der Ausschreibung statt. Nach Artikel 6 dieser Verordnung kann sich ein Bieter an der Ausschreibung nur beteiligen, wenn er schriftlich eine Reihe von Verpflichtungen übernimmt, nämlich
In Artikel 6 ist außerdem vorgesehen, daß die Verarbeitung innerhalb von vier Monaten zu erfolgen hat, daß der Bieter so Buch zu führen hat, daß sich die Käufer des aus dem ersten Verarbeitungsvorgang sich ergebenden Erzeugnisses (Butterfett mit bestimmten Beimischungen) nachweisen lassen, und daß dafür Sorge zu tragen ist, daß bei einem Weiterverkauf des soeben genannten Zwischenerzeugnisses in den Kaufvertrag die Verpflichtung zur Verarbeitung zu den genannten Endprodukten sowie die erwähnte Buchführungspflicht aufgenommen wird. — Später (nämlich durch die Verordnung Nr. 1910/73, ABl. 1973, L 199, S. 10 ff.) wurde in die Regelung noch ein Artikel 6 a) eingefügt, dem zufolge eine Weiterverarbeitung der genannten Enderzeugnisse nur insoweit zulässig ist, als die Erzeugnisse ebenfalls einer der erwähnten Tarifstellen angehören, „ohne daß in einer Zwischenstufe dieser Verarbeitung ein Erzeugnis einer anderen Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs entstanden wäre“. Gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1259/72 werden aufgrund der eingegangenen Angebote der Mindestverkaufspreis und die Höhe der vom Zuschlagsempfänger zu stellenden Verarbeitungskaution festgesetzt (wobei für letztere — wie es heißt — der Unterschied zwischen dem Marktpreis der Butter und dem Mindestverkaufspreis berücksichtigt wird). Zu zahlen hat der Zuschlagsempfänger (nach Artikel 11 der Regelung) vor der Übernahme der Butter grundsätzlich nur den Betrag, der seinem Angebot entspricht. Artikel 15 der Verordnung bestimmt, daß die Butter von der Auslagerung bis zur Verarbeitung zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnissen einer Zollkontrolle oder einer Verwaltungskontrolle mit gleichwertiger Sicherheit unterstellt wird. Schließlich ist in Artikel 18 der Verordnung (in der Fassung der Verordnung Nr. 1237/73, ABl. 1973, L 128, Seite 1 ff.) zur Freigabe der Verarbeitungskaution vorgesehen, daß sie nur für die Mengen erfolgt, „für die der Zuschlagsempfänger den Nachweis erbracht hat, daß die in Artikel 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind“, und es heißt hier auch, der Nachweis werde — wenn die Verarbeitung in dem verkaufenden Mitgliedstaat vorgenommen wird — erbracht „durch die Vorlage eines vom verkaufenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Dokuments“. |
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2. |
Für die in den Ausgangsverfahren zu behandelnden Fälle ist die eben gekennzeichnete Regelung aus folgenden Gründen von Bedeutung: Die Klägerin des ersten Verfahrens kaufte im März 1974 Butter von der deutschen Interventionsstelle mit der — durch eine Verarbeitungskaution gesicherten — Verpflichtung, sie zu Butterfett verarbeiten und daraus unter anderem Speiseeispulver herstellen zu lassen. Eine Teilmenge der Butter veräußerte sie an die — zum Verwaltungsstreitverfahren beigeladene — Firma Suwelack, die sich der Klägerin gegenüber schriftlich verpflichtete, eine Verarbeitung gemäß den angeführten Bestimmungen vorzunehmen. Von der Firma Suwelack wurde im Juli 1974 nach der Verarbeitung des Butterfetts der Zollbehörde ein (in deutschen Vorschriften vorgesehener) Rohstoffverwendungsnachweis sowie eine Verarbeitungserklärung vorgelegt, der zufolge eine Pulverzubereitung für die Herstellung von Speiseeis der Tarifstellen 18.06 D oder 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs hergestellt worden sei. Dieses Erzeugnis wurde aber (so steht es im Vorlagebeschluß, dessen Korrektheit von der Klägerin und der Beigeladenen freilich zum Teil bestritten wurde) in wesentlichen Teilen nicht an Speiseeishersteller, sondern unter anderem an eine Firma verkauft, die davon Zucker abtrennte (welcher an eine Schokoladenfabrik veräußert worden sei) und die den Rest zu Milchpulvermischungen mit unterschiedlichen, im Vorlagebeschluß aufgeführten Eispulveranteilen verarbeitete. Die Milchpulvermischungen wurden dann an verschiedene Firmen weiterverkauft, und es ist offenbar ungeklärt, was damit letztlich geschah (jedenfalls sei — so betonte die Klägerin — nicht festgestellt worden, daß die Herstellung von Speiseeis unterblieben sei). Die Klägerin des zweiten Verfahrens kaufte im Juni 1974 Butter von der deutschen Interventionsstelle, ebenfalls mit der Verpflichtung, sie zu Butterfett zu verarbeiten und daraus unter anderem Speiseeispulver herstellen zu lassen. Eine Teilmenge der Butter verkaufte sie an die Klägerin des ersten Verfahrens (die zur Verarbeitung zu Butterfett berechtigt war), und von ihr wurde das Butterfett wiederum — mit der bereits erwähnten schriftlichen Verpflichtung — an die Firma Suwelack veräußert. Auch hier erteilte die Firma Suwelack im Juli 1974 nach der Verarbeitung des Butterfetts den Rohstoffverwendungsnachweis und eine Verarbeitungserklärung mit dem bereits genannten Inhalt. Auch in diesem Fall soll aber (dem Vorlagebeschluß zufolge, zu dem die Klägerin Vorbehalte geäußert hat) die hergestellte Ware zu wesentlichen Teilen nicht an Speiseeishersteller, sondern an andere Firmen verkauft worden seien, von denen eine den Zucker abgetrennt und veräußert habe, während der Rest zu Milchpulvermischungen verarbeitet worden sei, von denen — nach Veräußerung an verschiedene Firmen — nicht bekannt sei, was damit letztlich gemacht worden sei. Bei einer Untersuchung von Proben der von der Firma Suwelack hergestellten Pulver wurde festgestellt, es handele sich um gezuckertes Rahmpulver der Tarifstelle 04.02 des Gemeinsamen Zolltarifs. Daraufhin erklärte die Vorgängerin der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung im Januar und Februar 1975 die gestellte Verarbeitungskaution wegen nicht zweckgerechter Verwendung des von den Klägern hergestellten Butterfetts für verfallen. |
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3. |
Dagegen haben die Betroffenen zunächst erfolglos Widerspruch eingelegt und dann das Verwaltungsgericht angerufen, bei dem sie Recht bekamen. In dessen Urteil vom Dezember 1980 wurde zu der Kernfrage des Streites, ob nämlich die von der Firma Suwelack hergestellte Pulverzubereitung den Anforderungen der Tarifstellen 18.06 D oder 21.07 F entsprochen habe, festgehalten, die Gutachten, die für den Kautionsverfall eine Rolle gespielt hätten, seien nicht verwertbar, weil die ihnen zugrunde liegenden Speiseeispulverproben schon neun Monate alt gewesen seien. — Weiterhin wurde festgehalten, der festgestellte geringe Anteil an Aromastoffen zwinge nicht zu der Schlußfolgerung, ein aus dem Pulver hergestelltes Speiseeis sei nicht verbrauchsfähig und es sei auch der Zusatz des Bindemittels Natriumkaseinat unschädlich, weil er in den Beneluxstaaten möglich sei und es nicht maßgeblich darauf ankommen könne, ob ein solches Pulver in Deutschland (wo ein derartiger Zusatz nicht erlaubt sei) verkehrsfähig sei. — Darüber hinaus stellte sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt, es sei nicht von Bedeutung, daß das von der Firma Suwelack hergestellte Pulver von Dritten nicht zu Speiseeis, sondern zu anderen Erzeugnissen verarbeitet worden sei, denn nach der Verordnung Nr. 1259/72 sei nur auf die Herstellung des Speiseeispulvers, nicht aber auf den endgültigen Verbrauch des Produktes abzustellen. Dabei spielte für das Gericht auch eine Rolle, daß die Firma Suwelack die bereits erwähnte Verarbeitungserklärung abgegeben hatte. Es meinte, dadurch habe sich die Beweislast umgekehrt, zumal da der deutsche Verordnungsgeber das gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1259/72 zu bestimmende Dokument noch nicht bestimmt habe; auch sei in der Praxis der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung die Verarbeitungserklärung stets als Dokument im Sinne der genannten Vorschrift behandelt worden. Gegen diese Beurteilung der Fälle hat die Bundesanstalt im Februar und März 1981 Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Sie machte einmal geltend, der Kautionsverfall sei zu Recht ausgesprochen worden, weil kein verbrauchsfähiges Speiseeispulver hergestellt worden sei. In Wahrheit nämlich habe es dem Pulver an einer wahrnehmbaren Süßung und Aromatisierung gefehlt, und es habe das aus ihm hergestellte Speiseeis keine ausreichende Konsistenz aufgewiesen. — Zum anderen kommt es nach Ansicht der Bundesanstalt darauf an, daß eine Verarbeitung des Pulvers zu Speiseeis belegt wird. Insofern reiche die von der Firma Suwelack vorgelegte Verarbeitungserklärung, die wegen Fehlens einer zollamtlichen Bescheinigung den Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung Nr. 1259/72 nicht entsprochen habe, sicher nicht aus. Außerdem betonte die Bundesanstalt, sie sei gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, die Überwachung auf die der Pulverherstellung folgenden Verarbeitungsstufen auszudehnen, und sie bestritt, daß nach ihrer Praxis die Art der Weiterverarbeitung des Eispulvers unerheblich gewesen sei. Wenn sie sich aber — so meinte die Bundesanstalt auch — bei der Überwachung regelmäßig auf die zweite Verarbeitungsstufe beschränkt und in der Vergangenheit nach der Herstellung von Speiseeispulver die Kaution freigegeben habe, so hätten die Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Fortführung dieser Praxis; diese schließe sicherlich nicht aus, daß die Bundesanstalt auch eine zweckwidrige Endverwendung des hergestellten Pulvers berücksichtige. Demgegenüber haben die Berufungsbeklagten — was die Eigenschaften des hergestellten Pulvers angeht — einmal unterstrichen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei Voraussetzung für Verbrauchsfähigkeit Süßung oder Aromatisierung, dem habe die fragliche Pulvermischung aber in wahrnehmbarer Weise entsprochen. — Weiter stehen sie auf dem Standpunkt, es komme nicht auf das Endprodukt an, zu dem das Eispulver verarbeitet werde, es sei vielmehr nur wichtig, ob das Speiseeispulver — und dies treffe in ihrem Fall zu — den Vorschriften des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 1259/72 entsprochen habe. Als Endprodukt sei das Speiseeispulver anzusehen, deshalb habe die Bundesanstalt selbst die Weiterverarbeitung als unerheblich erachtet, und deshalb sei auch keine Überprüfung des weiteren Verbleibs des Pulvers vorgeschrieben, wie auch keine Verpflichtung vorgesehen sei, dem Käufer des Speiseeispulvers Verwendungsbeschränkungen aufzuerlegen. — Auf die Fortdauer dieser Praxis hätten die Berufungsbeklagten vertraut —; im übrigen — so meinen sie auch — sei der — eingangs angeführte — Artikel 6 a) der Verordnung Nr. 1259/72 auf ihren Fall offensichtlich nicht anwendbar, denn in der Begründung der Verordnung Nr. 1910/73, mit der diese Vorschrift eingeführt worden sei, werde ausdrücklich nur auf die Erzeugnisse der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs (feine Backwaren) Bezug genommen. Die beigeladene Firma Suwelack hat im wesentlichen gleichartig argumentiert. Außerdem hat sie darauf hingewiesen, daß in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1259/72 auf den Artikel 6 a) nicht Bezug genommen werde; sie meint auch, aus der Tatsache, daß in Artikel 18 für die Art der Weiterverarbeitung keine Sanktionen vorgesehen seien, könne nur gefolgert werden, daß die weitere Verwendung einer Eispulvermischung für die Gemeinschaftsregelung unerheblich sei. |
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4. |
Angesichts dieser Auseinandersetzung stellen sich für den Hessischen Verwaltungsgerichtshof verschiedene Probleme der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die — wie im einzelnen gezeigt wurde — für seine Entscheidung erheblich sein sollen. Er hat deshalb durch Beschlüsse vom 30. Mai 1983 die bei ihm anhängigen Verfahren ausgesetzt und — für beide übereinstimmend — folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Artikel 177 des EWG-Vertrages vorgelegt:
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B —
Zu ihnen möchte ich wie folgt Stellung nehmen.
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1. |
Ein erster Fragenkomplex bezieht sich auf die Tragweite der Verpflichtung eines Käufers verbilligter Butter, diese innerhalb einer bestimmten Frist (von vier Monaten) nur zu bestimmten Erzeugnissen (Speiseeis, Speiseeispulver und feine Backwaren) verarbeiten zu lassen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) — 3. Alternative — der Verordnung Nr. 1259/72, wo von der Herstellung von Pulyerzubereitungen der Tarifstellen ex 18.06 D oder ex 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs für die Herstellung von Speiseeis gesprochen wird). Hierzu möchte das vorlegende Gericht namentlich wissen, ob die genannte Verpflichtung auch als erfüllt gilt, wenn das Pulver nicht für die Herstellung von Speiseeis verwendet, sondern in seine Bestandteile zerlegt wird und diese dann zu Milchpulvermischungen und Schokolade weiterverarbeitet werden. Damit wird deutlich, daß in diesem Zusammenhang auch schon der — wiederholt erwähnte — Artikel 6 a der Verordnung Nr. 1259/72 eine Rolle spielt, dessen Tragweite unter anderem nach der Frage c) zu bestimmen ist. Die Kläger und die beigeladene Firma vertraten dazu den Standpunkt, ein Käufer verbilligter Butter habe in einem Fall, wie er in den Ausgangsverfahren vorliege, nur die Verpflichtung zur Herstellung von Speiseeispulver; nach Wortlaut und System der Regelung sei dies als Enderzeugnis anzusehen, dagegen sei — weil die weitere Verwendung nicht geregelt und der endgültige Verbleib der Ware nicht Gegenstand der vereinbarten Kaufbedingungen sei — die spätere Verwendung für die Verpflichtung des Käufers der Butter ohne Bedeutung und dieser daher nicht gehalten, seine Abnehmer entsprechend zu binden. — Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und die Kommission sind demgegenüber der Auffassung, die Verordnung über den Absatz verbilligter Butter müsse — weil es sich um eine Ausnahmeregelung handele — eng und streng ausgelegt werden. Nach ihrer Meinung kommt es sehr wohl auf die endgültige Verwendung der Butter an; diese müsse ausschließen, daß die Ware wieder auf den normalen Buttermarkt gelangt und dort zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Die Verwendung der Butter sei in der Verordnung Nr. 1259/72 abschließend und ausschließlich geregelt. Es sei also sicherzustellen, daß das Eispulver, das nur als Zwischenerzeugnis angesehen werden könne (vorbehaltlich dessen, was sich aus Artikel 6 a) ergibt), allein zu Speiseeis verarbeitet werde. Was den genannten Artikel 6 a) anbelangt, so meinen die Kläger und die Beigeladene, aus der Tatsache, daß in der Begründung der Verordnung Nr. 1910/73 nur Erzeugnisse der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs (feine Backwaren) genannt seien, sowie andererseits der Erkenntnis, daß der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) zwei weitere Verarbeitungsalternativen vorsieht, könne nur gefolgert werden, der Artikel 6 a) gelte nicht für die dritte, dort genannte Alternative, nämlich die Herstellung von Speiseeispulver. Daneben haben sie ausgeführt, es sei selbst bei Annahme einer weiterreichenden Tragweite des Artikels 6 a) nicht zu erkennen, daß in ihrem Fall dagegen verstoßen worden sei. Es sei nämlich keineswegs unstreitig festgestellt worden, daß aus der von der Firma Suwelack hergestellten Pulverzubereitung Zucker abgetrennt worden sei, und es führe — wenn man von einer solchen Möglichkeit ausgehe — ein derartiger Vorgang (die Änderung des Süßigkeitsgrades) deswegen nicht zur Anwendung des Artikels 6 a), weil es sich danach immer noch um Speiseeispulver gehandelt habe und in einer Zwischenstufe der Verarbeitung kein anderes Erzeugnis entstanden sei. — Die Bundesanstalt und die Kommission hingegen sind der Ansicht, entscheidend für die Auslegung des Artikels 6 a) sei nicht die Begründung der Verordnung, die ihn eingeführt habe (weil solche Begründungen nicht immer vollständig seien), sondern der Wortlaut der Vorschrift selbst, und danach sei ganz eindeutig, daß sie sich nicht auf feine Backwaren beschränke, sondern alle in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse, also auch Eispulver, erfasse. Darüber hinaus müsse bei diesem Verständnis und ausgehend von der vom vorlegenden Gericht gegebenen Sachverhaltsschilderung angenommen werden, daß der Artikel 6 a) mit seinen — kumulativ geltenden — Voraussetzungen in den Fällen der Ausgangsverfahren eingreife, eben weil bei der Zerlegung des Eispulvers Zucker entstanden und veräußert worden sei, das heißt ein Erzeugnis, das — weil zu Kapitel 17 des Gemeinsamen Zolltarifs gehörend — einer anderen Tarifstelle im Sinne des Artikels 6 a) zuzurechnen ist.
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2. |
Der zweite Fragenkomplex, dem ich mich jetzt zuwende, bezieht sich auf die in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1259/72 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1237/73) geregelte Nachweispflicht, von deren Erfüllung die Freigabe der Verarbeitungskaution abhängt. Hierzu will das vorlegende Gericht wisse, ob sich die Nachweispflicht des Käufers auf die Verarbeitungsstufen nach der Herstellung von Eispulver erstreckt, das heißt, ob er, wenn er das Eispulver nicht selbst verarbeitet, sondern veräußert, belegen muß, daß einer der späteren Erwerber tatsächlich Speiseeis hergestellt hat. — In diesen Zusammenhang gehört auch die Frage e), der zufolge geklärt werden soll, ob ein Verstoß gegen den Artikel 6 a) für die Freigabe der Kaution deshalb unerheblich ist, weil diese Bestimmung in Artikel 18 Absatz 2 nicht erwähnt wird. Die Kläger und die Beigeladene haben dazu die Meinung geäußert, im Falle des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) 3. Alternative komme es nur auf die Herstellung der Pulverzubereitung an; es sei also bei der Prüfung der Freigabe der Kaution die Weiterverarbeitung nicht zu untersuchen. — Was den Artikel 6 a) und seine etwaige Nichtbeachtung angehe, so sei er im Rahmen des Artikels 18 Absatz 2 ohne Bedeutung, einmal weil er dort nicht erwähnt worden sei und zum anderen, weil die Weiterverarbeitung der Pulverzubereitung — für die eine Frist nicht gelte — in der Regel auch zu einer Zeit erfolge, die weit nach der Prüfung der Kautionsfreigabe liege, zu der es im übrigen nach Artikel 18 Absatz 3 unverzüglich nach Herstellung des Verarbeitungserzeugnisses kommen müsse. Die Bundesanstalt hat in ihrem Schriftsatz zunächst den Standpunkt vertreten, es sei auch die weitere Verwendung des Zwischenerzeugnisses „Eispulver“ in die Nachweispflicht einzubeziehen und dafür habe es einer Aufnahme des Artikels 6 a) in den Artikel 18 Absatz 2 nicht bedurft, weil der Artikel 6 a) nur eine Klarstellung zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) gebracht habe. In der mündlichen Verhandlung scheint dieser Standpunkt etwas abgeschwächt worden zu sein, denn in ihr war davon die Rede, die Voraussetzungen für die Kautionsfreigabe und die der Vertragserfüllung seien nicht gleichzusetzen, es führe ein etwaiger Verlust des Anspruchs auf Sicherung nicht zum Untergang des gesicherten Anspruchs auf Zahlung des vollen Kaufpreises, wie er bei zweckwidriger Verwendung der Butter bestehe. — Ganz ähnlich ist die Auffassung der Kommission. In ihrer schriftlichen Stellungnahme hat sie den Nachweis der Herstellung einer Pulverzubereitung als nicht ausreichend bezeichnet und die Meinung geäußert, der Nachweis habe sich auf die Phasen nach der Herstellung der Pulverzubereitung zu erstrecken. Dort findet sich auch die Auffassung, die Nichterwähnung des Artikels 6 a) in Artikel 18 sei ohne Bedeutung, weil eine derartige Verpflichtung, wie sich der späteren Kodifizierung in der Verordnung Nr. 232/75 entnehmen lasse, auf der Hand liege (allenfalls könne angenommen werden, daß für den Artikel 6 a) keine formelle Nachweispflicht gelte). In der mündlichen Verhandlung wurde dies dahin relativiert, in der Regel sei der Nachweis der Herstellung einer Pulverzubereitung ausreichend (weil er die Vermutung begründe, daß es danach zur Herstellung von Speiseeis gekommen sei); lägen aber Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bezüglich der endgültigen Verwendung des Eispulvers vor, so könne dem die zuständige nationale Stelle nachgehen (wobei es vielleicht zu einer Umkehr der Beweislast komme) und es sei jedenfalls ein Kautionsverfall auszusprechen, wenn feststehe, daß es nicht zu einer bestimmungsmäßigen Verwendung gekommen oder der Artikel 6 a) mißachtet worden sei.
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3. |
Eine weitere, nämlich die Frage d), bezieht sich ebenfalls auf die Auslegung des Artikels 6 a) der Verordnung Nr. 1259/72. Ihr zufolge soll geklärt werden, ob bei der zugelassenen Weiterverarbeitung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse alle Erzeugnisse der Tarifstellen 18.06 D und 21.07 F hergestellt werden dürfen oder nur Pulverzubereitungen der Tarifsteilen ex 18.06 D oder ex 21.07 F im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c). Dazu kann ich mich kurz fassen. Wenn feststeht, was die Vorlagebeschlüsse verlautbaren (daß nämlich die von der Beigeladenen hergestellten Pulverzubereitungen in der Weise bearbeitet worden sind, daß davon Zucker abgetrennt und gesondert veräußert worden ist), so steht damit — ich habe es schon ausgeführt — fest, daß der Artikel 6 a) mißachtet worden ist (eben weil bei der Verarbeitung ein Erzeugnis einer anderen Tarifstelle entstanden ist), und es bedarf dann nicht mehr der Klärung, ob die verbleibenden Pulvermischungen noch den Anforderungen des Artikels 6 a) gerecht geworden sind. Darüber hinaus kann aber angemerkt werden, daß die Frage nur in dem von der Bundesanstalt befürworteten Sinn beantwortet werden kann, das heißt, daß nicht jedes beliebige Erzeugnis der Tarifstellen 18.06 D und 21.07 F hergestellt werden darf. Dafür reicht die Erkenntnis aus, daß nach Artikel 6 für Eispulverzubereitungen ganz präzise Anforderungen (was Milchfettgehalt und Verbrauchsfähigkeit angeht) gelten; sie wären offensichtlich gegenstandslos bei einer extensiven Auslegung des Artikels 6 a). Dazu ist auch an den Anlaß für die Einführung des Artikels 6 a) zu erinnern, nämlich Umgehungen der Absatzregelung zu verhindern. Solche Umgehungen würden aber offensichtlich geradezu erleichtert, wenn alle zu den Tarifstellen 18.06 D und 21.07 F gehörenden Erzeugnisse hergestellt, die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse also zu allen möglichen Lebensmittelzubereitungen mit ganz unterschiedlichen Milchfettgehalten verarbeitet werden dürften. |
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4. |
Schließlich muß ich mich noch mit dem Fragenkomplex befassen, in dem es um die Beimischung des Bindemittels Natriumkaseinat zu den Eispulverzubereitungen geht. Insofern stellt sich einmal das Problem, ob solche Beimischungen mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) dritte Alternative der Verordnung Nr. 1259/72 vereinbar sind, wenn derartig aufbereitete Pulverzubereitungen nur in einigen EWG-Ländern, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland, für die Herstellung von Speiseeis verwendet werden dürfen. Zum anderen ist zu untersuchen, ob es im Falle der Unschädlichkeit solcher Beimischungen für die Freigabe der Kaution erheblich ist, daß der Zuschlagsempfänger nicht nachweisen kann, daß solche Pulverzubereitungen in einen Mitgliedstaat verbracht worden sind, der ihre Verwendung bei der Speiseeisherstellung zuläßt.
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C —
Nach alledem schlage ich folgende Beantwortung der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen vor:
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a) |
Verpflichtet sich ein Käufer verbilligter Butter nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) dritte Alternative der Verordnung Nr. 1259/72 (in der Fassung der Verordnung Nr. 2161/72), Pulverzubereitungen der Tarifstellen ex 18.06 D oder ex 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs für die Herstellung von Speiseeis produzieren zu lassen, so hat er wirksam dafür zu sorgen, daß dieser Zweck — unbeschadet der nach Artikel 6 a) bestehenden Möglichkeit der Weiterverarbeitung — tatsächlich erreicht wird; es kann nicht von der Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) dritte Alternative gesprochen werden, wenn solche Pulverzubereitungen in weiteren Verarbeitungsstufen in ihre Bestandteile zerlegt und diese dann zu Milchpulvermischungen und Schokolade weiterverarbeitet worden sind. |
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b) |
Die Nachweispflicht des Zuschlagsempfängers gemäß Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1259/72 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1237/73) erstreckt sich nicht auf die Verarbeitungsstufen, die der Herstellung einer Pulverzubereitung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) dritte Alternative der Verordnung Nr. 1259/72 (in der Fassung der Verordnung Nr. 2161/72) folgen. |
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c) |
Artikel 6 a) der Verordnung Nr. 1259/72 gilt nicht nur für Erzeugnisse der Tarifnummer 19.08 des Gemeinsamen Zolltarifs, sondern auch für Speiseeiserzeugnisse der Tarifstellen ex 18.06 D oder ex 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs. |
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d) |
Im Rahmen der durch den Artikel 6 a) zugelassenen Weiterverarbeitung dürfen nur die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 1259/72 genannten Erzeugnisse hergestellt werden, nicht dagegen alle Erzeugnisse der Tarifstellen 18.06 D und 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs. |
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e) |
Ein Verstoß gegen den Artikel 6 a) ist für die Freigabe der Kaution gemäß Artikel 18 Absatz 2 unerheblich, wenn die unzulässige Weiterverarbeitung einer ordnungsgemäß hergestellten Pulverzubereitung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) erst nach dem Zeitpunkt erfolgt, in dem über die Freigabe der Kaution gemäß Artikel 18 Absatz 3 zu entscheiden war. |
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f) |
Die Beimischung des Bindemittels Natriumkaseinat widerspricht nicht der Zwecksetzung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) dritte Alternative der Verordnung Nr. 1259/72, wenn die so gewonnene Pulverzubereitung in einem EWG-Mitgliedsland lebensmittelrechtlich zur Herstellung von verbrauchsfähigem Speiseeis verwendet werden darf, selbst wenn dies in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Fall ist. |
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g) |
Für die Freigabe der Kaution gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1259/72 (in der Fassung der Verordnung Nr. 1273/73) ist es unerheblich, daß der Zuschlagsempfänger — im Falle der Beimischung von Natriumkaseinat bei der Herstellung einer Eispulverzubereitung in der Bundesrepublik Deutschland — nicht nachweisen kann, daß die Pulverzubereitung in einen Mitgliedstaat verbracht worden ist, der die Verwendung des genannten Bindemittels zuläßt. |
( 1 ) Urteil vom 11. Mai 1977 in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76 — NV Roomboterfabriek „De Beste Boter“ und Joseph Hoche, Butterschmelzwerk/Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Slg. 1977, S. 861.
( 2 ) Urteil vom 28. Juni 1979 in der Rechtssache 217/78 — SA Nicolas Corman & Fils/Hauptzollamt Aachen-Süd, Slg. 1979, S. 2287.
( 3 ) Urteil vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 64/81 — Nicolas Corman & Fils SA/Hauptzollamt Gronau, Slg. 1982, S. 25.
( 4 ) Urteil vom 11. Mai 1977 in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76 — NV Roomboterfabriek „De Beste Boter“ und Joseph Hoche, Butterschmelzwerk/Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung, Slg. 1977, S. 861.
( 5 ) Urteil vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 64/81 — Nicolas Corman & Fils SA /HauptzoHamt Gronau, Slg. 1982, S. 25.
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