ECLI:EU:C:1984:238•Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 4. Juli 1984. # Eurico Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile e penale di Milano - Italien. # Gemeinschaftliche Nahrungsmittelhilfepolitik - Durchführung - Natur der Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den nationalen Interventionsstellen. # Rechtssache 109/83.
Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 4. Juli 1984. # Eurico Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale civile e penale di Milano - Italien. # Gemeinschaftliche Nahrungsmittelhilfepolitik - Durchführung - Natur der Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den nationalen Interventionsstellen. # Rechtssache 109/83.
ECLI:EU:C:1984:238Eu Cjeu4 de jul. de 1984
Texto completo
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS CARL OTTO LENZ
VOM4. JULI 1984
Inhaltsverzeichnis
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A — Sachverhalt und Verfahren |
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Vorlagefrage |
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B — Stellungnahme |
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1. Zur Fragestellung |
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2. Die Argumente der Parteien |
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3. Zur Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten |
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a) im Bereich der Nahrungsmittelhilfe |
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b) bei ihrer Finanzierung |
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c) nach der Entscheidung der Kommission vom 10. September 1976 |
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4. Zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft |
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5. Zum Verhalten der Kommission |
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a) zur Kontrollbefugnis der Kommission |
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b) zur Aussetzung der Zahlungen durch die Kommission |
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c) zur Befugnis der Kommission als Auftraggeber der Klägerin tätig zu werden |
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C — Entscheidungsvorschlag |
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In diesem Vorabentscheidungsverfahren ist der Gerichtshof mit der Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften aus dem Bereich der Nahrungsmittelhilfe befaßt, die zu einer Klärung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft, den nationalen Interventionsstellen und den Wirtschaftsteilnehmern bei der Abwicklung eines Nahrungsmittelhilfeprogramms führen soll.
A — Der Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen :
Im Frühjahr 1976 hatte der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Absicht geäußert, im Rahmen einer Gemeinschaftsaktion 3750 t geschälten Langkornreis an die Republik Niger als Nahrungsmittelhilfeprogramm 1975/76 bereitzustellen.
Die Kommission erließ demzufolge am 10. September 1976 die an die Italienische Republik gerichtete Entscheidung 76/748/EWG über eine dringende Lieferung von geschältem Langkornreis als Hilfeleistung an die Republik Niger (ABl. L 259, S. 22). Angesichts der Notwendigkeit einer sofortigen Hilfeleistung hielt sie es für erforderlich, für die Lieferung auf ein Verfahren der freihändigen Vergabe zurückzugreifen, und bestimmte deshalb in Artikel 1 der genannten Entscheidung, daß die italienische Interventionsstelle Ente Nazionale Risi (im folgenden ENR) 3750 t geschälten, für die Republik Niger bestimmten Langkornreis durch Abschluß eines Vertrages der freihändigen Vergabe auf dem Markt der Gemeinschaft ankaufen sollte.
Der ENR schloß einen Vertrag mit der Firma Eurico s.r.l., der nach der Entscheidung den Kauf und die Lieferung umfassen sollte.
Nachdem die Behörden des Bestimmungslandes die Qualität des Erzeugnisses beanstandet hatten, setzte der ENR auf Anweisung der Kommission die Zahlung des Gesamtbetrags von 1770000000 Lire zunächst ganz aus und leistete später lediglich eine Teilzahlung von 1500000000 Lire.
Die Firma Eurico erhob darauf vor dem Tribunale Mailand Klage gegen den ENR auf Zahlung des Differenzbetrags von 270000000 Lire, neubewertet, zuzüglich Zinsen.
Diese Klage wurde durch Urteil vom 19. Juni 1980 wegen fehlender Passivlegitimation des ENR abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, der ENR habe als bevollmächtigter Vertreter der Kommission gehandelt. Indem er der öffentlichen Ausschreibung die angeführte Kommissionsentscheidung vom 10. September 1976 beigefügt habe, sei er im Namen der Kommission aufgetreten. Die Kommission habe sich zudem ständig in die Abwicklung des Vertrages eingeschaltet und dem ENR Anordnungen erteilt, die stets befolgt worden seien.
Gegen dieses Urteil legte die Firma Eurico Berufung bei der Corte d'Appello Mailand ein und erhob gleichzeitig vor dem Tribunale Mailand Klage gegen die Kommission auf Zahlung von 283000000 Lire, neubewertet, nebst Zinsen.
In diesem Verfahren, das zu dem heute zu behandelnden Ersuchen um Vorabentscheidung geführt hat, erhob nunmehr die Kommission die Einrede der fehlenden Passivlegitimation. Sie trägt vor, nur der italienische Staat und die staatliche Interventionsstelle ENR seien als Vertragspartner passiv legitimiert, da die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuwiesen, für die Durchführung sämtlicher Maßnahmen zu sorgen, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Nahrungsmittelhilfe der EWG stünden.
Das angerufene Gericht ist der Auffassung, daß die Kommission, und demzufolge nach Artikel 211 des EWG-Vertrags die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, nur dann als Vertragspartei verpflichtet ist, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn der ENR bei Abschluß des fraglichen Kaufvertrags als von der Kommission bevollmächtigter Vertreter gehandelt hat.
Da es nach Auffassung des Tribunale Mailand zweifelhaft ist, ob eine von der EWG gegenüber dem ENR erteilte Vollmacht besteht, hat das Gericht durch Beschluß vom 24. März 1983 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Entscheidung der Kommission der EWG vom 10. September 1976 (ABl. der EWG vom 23.9.1976) und die Rechtsvorschriften, auf die dort Bezug genommen wird bzw. die dort vorausgesetzt werden, im Ergebnis dazu geführt haben, daß der Ente Nazionale Risi (die italienische Interventionsstelle) den Auftrag erhalten hat, als Vertreter der EWG den Vertrag der freihändigen Vergabe für den Ankauf von 3750 t geschältem Langkornreis, der für die Republik Niger bestimmt war, abzuschließen.
B — Zu dieser Frage nehme ich wie folgt Stellung:
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1. |
Das vorlegende Gericht geht zu Recht davon aus, daß es für eine vertragliche Haftung der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 215 Absatz 1, 183 und 211 des EWG-Vertrags grundsätzlich zuständig ist. Eine solche Haftung ist aber nur dann gegeben, wenn sich die Kommission des ENR als Auftragnehmer bei dem fraglichen Vertragsabschluß bedient hat. Ob der ENR nach dem italienischen Codice civile als Auftragnehmer der Kommission anzusehen ist, kann dabei nicht, wie die Parteien des Ausgangsverfahrens zu Recht hervorheben, vom Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung beurteilt werden. Insbesondere ist der Gerichtshof auch nicht zu einer Tatsachenfeststellung und Würdigung berufen, die allein dem vorlegenden Gericht vorbehalten ist. Gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag ist er vielmehr nur für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig. Demzufolge bezieht sich die Frage des Mailänder Gerichts nur darauf, ob die mit der Durchführung der Gemeinschaftsaktion befaßte italienische Interventionsstelle nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Nahrungsmittelhilfe den Auftrag erhalten hatte, als Vertreter der Gemeinschaft den fraglichen Vertrag abzuschließen. |
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2. |
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts und der Klägerin des Ausgangsverfahrens spricht für die Bejahung der Frage im wesentlichen der Umstand, daß die Nahrungsmittelhilfe in Erfüllung internationaler Übereinkommen, die die Gemeinschaß binden, erfolgt. Die Einordnung der Nahrungsmittelhilfe in die Gemeinschaftspolitik auf dem Reismarkt erklärt sich nach Meinung des Gerichts vorwiegend damit, daß die Bereitstellung erheblicher Reismengen auf den Gemeinsamen Markt für dieses Erzeugnis einwirken kann. Demzufolge sei davon auszugehen, daß im Fall der Nahrungsmittelhilfe die Mitwirkung der nationalen Interventionsstellen bei der Bereitstellung der Erzeugnisse unmittelbar zugunsten der EWG erfolge und nicht, wie bei der Intervention der Gemeinschaft im Agrarbereich, für Rechnung und im Interesse der Mitgliedstaaten. Schließlich sei auch der Regelung über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Nahrungsmittelhilfe nicht eindeutig zu entnehmen, daß die Interventionsstellen in diesem Fall nicht als Vertreter der Gemeinschaft handelten. Entgegen diesen Argumenten weist die Beklagte des Ausgangsverfahrens darauf hin, daß die Nahrungsmittelhilfepolitik zumindest in dem fraglichen Zeitraum in engem Zusammenhang mit der gemeinsamen Agrarpolitik gestanden habe. Demzufolge kommt sie nach einer Analyse der wesentlichen Grundsätze der gemeinsamen Agrarmarktpolitik und der Haftungsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Problematik zu dem Ergebnis, daß die Durchführung der Gemeinschaftsbestimmungen auf dem Gebiet der Nahrungsmittelhilfepolitik in die alleinige Zuständigkeit der hierfür bestellten innerstaatlichen Stellen falle. Folglich habe der ENR nach der gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung beim Abschluß des Vertrages mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht als Vertreter der Kommission gehandelt. |
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3. |
Bei der Würdigung dieser Argumentation ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten sich ausschließlich nach Gemeinschaftsrecht und nicht nach dem Privatrecht der Mitgliedstaaten richtet. Aus der gemeinschaftsrechtlichen Verteilung der Zuständigkeiten, die im folgenden zu untersuchen ist, ergibt sich wiederum eine entsprechende Verteilung der vertraglichen Haftung zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten.
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4. |
Diese Vorschriften zeigen klar, daß in erster Linie die Mitgliedstaaten für die ordnungsgemäße Verwendung der von der Gemeinschaft zur Finanzierung der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung gestellten Mittel haften. Es obliegt daher grundsätzlich auch den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls vertreten durch ihre Interventionsstellen, bei nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung eine Minderung des Kaufpreises nach nationalem Recht geltend zu machen. Gegen eine solche Maßnahme ist, wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, wenn auch im Hinblick auf hoheitliches Handeln der Interventionsstellen, hervorgehoben hat (vgl. insbesondere die Rechtssachen 99/74, 101/78, 133/79 ( 2 )), als Rechtsbehelf eine Klage vor den innerstaatlichen Gerichten gegen die Mitgliedstaaten beziehungsweise deren Interventionsstellen angebracht. Würde man dagegen in einem solchen Verfahren die Kommission als passiv legitimiert ansehen, würde das bedeuten, daß entgegen Wortlaut, Sinn und Zweck des gemeinschaftsrechtlichen Bereitstellungsund Finanzierungssystems die Gemeinschaft anstelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Zahlung des angeblich vertraglich geschuldeten Betrags veranlaßt werden könnte. |
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5. |
Abschließend ist somit nur noch kurz darauf einzugehen, ob, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, das Verhalten der Kommission während der Durchführung des Vertrages geeignet war, die Verteilung der Haftung zwischen den Gemeinschaftsorganen und den Mitgliedstaaten zu beeinflussen. Nach Meinung der Klägerin hat die Kommission, indem sie sich unmittelbar in die Kontrolle der fraglichen Ware eingeschaltet und auch die Abwicklung der Zahlungen geregelt hat, die Absicht erkennen lassen, alle Wirkungen des von ENR geschlossenen Vertrages unmittelbar für und gegen sich gelten zu lassen.
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C — Abschließend schlage ich dem Gerichtshof daher vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Kommission und dem ENR beim Abschluß des Vertrages der freihändigen Vergabe für den Kauf von 3750 t geschältem Langkornreis, der für die Republik Niger bestimmt war, gemäß der Entscheidung der Kommission 76/748/EWG vom 10. September 1976 finden nicht die Bestimmungen des nationalen — hier italienischen — Privatrecbts über den Auftrag, sondern die Regeln des Gemeinschafisrechts über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organen und Behörden der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten Anwendung. Nach diesem Recht ist der ENR in eigener Zuständigkeit tätig geworden.
( 1 ) Urteil vom 12.12.1979 in der Rechtssache 12/79 — Firma Hans-Otto Wagner GmbH Agrarhandel KG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1979, 3657; Urteil vom 10.6.1982 in der Rechtssache 217/81 — Compagnie Imeragra SA/Kommission der Europaischen Gemeinschaften —, Slg. 1982, 2233.
( 2 ) Urteil vom 26.11.1975 in der Rechtssache 99/74 — Société des grands Moulins des Antilles/Kommission der Europaischen Gemeinscharten —, Slg. 1975, 1531; Urteil vom 13.2.1979 in der Rechtssache 101/78 — Granaria BV/Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten —, Slg. 1979, 623; Urteil vom 27.3.1980 in der Rechtssache 133/79 — Sucrimei SA und Westzucker GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1980, 1299.
( 3 ) Urteil vom 14.1.1981 in der Rechtssache 819/79 — Bundesrepublik Deutschland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1981, 21.
( 4 ) Urteil vom 26.11.1975 in der Rechtssache 99/74 — Société des grands Moulins des Anrilles/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1975, 1531 ; Urteil vom 13.2.1979 in der Rechtssache 101/78 — Granaria BV/Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten —, Slg. 1979, 623; Urteil vom 27.3.1980 in der Rechtssache 133/79 — Sucrimex SA und Westzucker GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1980, 1299.
( 5 ) Urteil vom 12.12.1979 in der Rechtssache 12/79 — Firma Hans-Otto Wagner GmbH Agrarhandel KG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1979,3657; Urteil vom 10.6.1982 in der Rechtssache 217/81 — Compagnie Interagra SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1982, 2233.
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