ECLI:EU:C:1983:148•Schlussanträge des Generalanwalts Rozès vom 19. Mai 1983. # Rudy Verzyck gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Öffentlicher Dienst - Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren - Fehlende Begründung. # Rechtssache 225/82.
Schlussanträge des Generalanwalts Rozès vom 19. Mai 1983. # Rudy Verzyck gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Öffentlicher Dienst - Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren - Fehlende Begründung. # Rechtssache 225/82.
ECLI:EU:C:1983:148Eu Cjeu19 de mai. de 1983
Texto completo
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS SIMONE ROZÈS
VOM 19. MAI 1983 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Rudy Verzyck hat beim Gerichtshof Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit dem Antrag erhoben, die Entscheidung vom 28. Mai 1982 aufzuheben, durch die er davon in Kenntnis gesetzt wurde, daß der Prüfungsausschuß für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/325 seine Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen abgelehnt hatte.
I — Folgender Sachverhalt liegt vor:
Die Kommission veröffentlichte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 233 vom 12. September 1981 die Stellenausschreibung KOM/A/325 für „ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6“.
In der Ausschreibung waren die Voraussetzungen hinsichtlich des Alters, der Befähigungsnachweise oder Universitätsabschlüsse und der Berufserfahrung festgelegt, die die Bewerber für die Zulassung zu den Prüfungen erfüllen mußten. Als Frist für die Einreichung der Bewerbungen war der 31. Oktober 1981 bestimmt. Die Verlängerung der Frist bis zum 30. November 1981 hatte eine neuerliche Veröffentlichung im Amtsblatt C 270 vom 22. Oktober 1981 zur Folge.
Rudy Verzyck, der die belgische Staatsangehörigkeit besitzt und dessen Muttersprache das Niederländische ist, ist stellvertretender Finanzinspekteur im belgischen Verwaltungsdienst. Am 30. November 1981 reichte er seine Bewerbung ein (wobei er das Sachgebiet öffentliche Finanzen/Rechnungsführung [„audit“] wählte).
Am 1. März 1982 wurde dem Kläger vom Leiter der Abteilung „Einstellungen“, der selber Mitglied des Prüfungsausschusses war, mitgeteilt, daß dieser „zunächst festgestellt“ habe, daß er die für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Im Anschluß daran habe der Prüfungsausschuß die Befähigungsnachweise der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit und „um dazu beizutragen, ein besseres geographisches Gleichgewicht zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten innerhalb des Kommissionspersonals herzustellen“, geprüft. Bedauerlicherweise sei er nach dieser Untersuchung zu der Entscheidung gelangt, ihn „nicht zu den Prüfungen einzuladen“.
Am 5. März 1982 drückte Rudy Verzyck seine Verwunderung und seine Ratlosigkeit über die Gründe aus, die den Prüfungsausschuß zu dieser ablehnenden Entscheidung hätten veranlassen können. Wegen seiner Ungewißheit hierüber bat er um Aufklärung über die Qualifikationen der zum Auswahlverfahren zugelassenen belgischen Bewerber.
In seiner Antwort vom 26. März 1982 teilte ihm der Leiter des Personaldienstes mit, der Prüfungsausschuß „wird seine Befähigungsnachweise im Hinblick auf die Zulassung zu den Prüfungen erneut prüfen“.
Am 28. Mai 1982 wurde der Kläger von dem negativen Ergebnis dieser neuerlichen Prüfung unterrichtet; es wurde ihm nämlich mitgeteilt, daß der Prüfungsausschuß „nach einem Vergleich der von den Bewerbern eingereichten Belege beschlossen hat, ... [ihn] nicht zu den schriftlichen Prüfungen zuzulassen“.
II — Rudy Verzyck beantragt, diese Entscheidung vom 28. Mai 1982 aufzuheben, und begründet seine Klage mit drei Angriffsmitteln.
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1. |
Vorab stellt sich jedoch die Frage ihrer Zulässigkeit. Ohne ausdrücklich eine prozeßhindernde Einrede zu erheben, hält die Kommission die Klage für verspätet, da der Bewerber durch sein Schreiben vom 5. März 1982 gezeigt habe, daß er von der in seinem Fall getroffenen ablehnenden Entscheidung vom 1. März 1982 Kenntnis gehabt habe. Die Entscheidung vom 28. Mai 1982 sei nur eine Bestätigung der vorhergehenden, so daß die am 25. August 1982 in das Register eingetragene Klage nicht fristgerecht erhoben worden sei. Dieses Vorbringen muß der Gerichtshof zurückweisen: Nachdem der Kläger bereits am 26. März 1982 von der neuerlichen Prüfung seiner Befähigungsnachweise in Kenntnis gesetzt worden war, konnte er davon ausgehen — und die Kommission räumt dies auch ein —, daß die dreimonatige Frist des Artikels 91 Absatz 3 erst ab einer ihm mitgeteilten neuen — positiven oder negativen — Entscheidung beginne. In den Sitzungen vom 26. März und 3. Juni 1982 hat der Prüfungsausschuß tatsächlich die Unterlagen von 818 Bewerbern, deren Nichtzulassung er zunächst beschlossen hatte, erneut geprüft. Aufgrund dieser neuerlichen Durchsicht konnte ein anderer Bewerber, der sich für dasselbe Sachgebiet wie der Kläger beworben hatte, nunmehr zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen werden. Dieser Umstand erlaubt den Schluß, daß die Entscheidung vom 28. Mai 1982 nicht eine einfache Bestätigung derjenigen vom 1. März gewesen ist, sondern sie ersetzt hat. |
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2. |
Somit ist die Klage für zulässig zu erklären, und es sind die angeführten Angriffsmittel zu untersuchen: mangelnde Begründung, Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, offensichtliche Fehlerhaftigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das erste Angriffsmittel ist zweifellos stichhaltig, so daß ich Ihnen vorschlage, die streitige Entscheidung vom 28. Mai 1982 aufzuheben. Diese beschränkt sich darauf, dem erfolglosen Bewerber mitzuteilen, daß „nach einem Vergleich der von den Bewerbern eingereichten Belege“ der Prüfungsausschuß beschlossen habe, ihn nicht zu den schriftlichen Prüfungen zuzulassen. Vergeblich sucht man eine „Begründung“ in dieser schriftlichen Feststellung, die von keiner Erwägung ergänzt wird, aufgrund deren die Kriterien für die endgültige Wahl bestimmt werden könnten. Die Argumente der Kommission hinsichtlich der hohen Zahl der Bewerber, der Verpflichtung zur Geheimhaltung der Beratungen des Prüfungsausschusses und des Umstands, daß der Kläger nicht ausdrücklich die Mitteilung der vom Prüfungsausschuß angewandten Beurteilungskriterien verlangt habe, sind wirkungslos; sie können in gewisser Weise die tatsächliche Schwierigkeit für die Kommission erklären, ihre Entscheidung zu begründen; jedoch können sie nicht die fehlende Begründung ersetzen. Sie haben in Ihrer Rechtsprechung zu solchen Argumenten bereits Stellung genommen.
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III —
Wenn Sie mit mir einer Meinung sind, sind die zur Durchführung Ihres Urteils erforderlichen Maßnahmen zu untersuchen, die die Kommission, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, nach Artikel 176 des Vertrages ergreifen muß.
Es steht fest, daß sich schwerwiegende Nachteile aus der Aufhebung eines Verfahrens ergeben könnten, das mehrere hundert Bewerber und ungefähr 80 zu besetzende Planstellen betrifft.
Das Auswahlverfahren KOM/A/325 diente zur Bildung einer Einstellungsreserve. Die Reserveliste gilt bis zum 31. Dezember 1983, und ihre Geltungsdauer kann verlängert werden. Soweit die Planstellen, für die die Reserveliste gebildet worden ist, noch nicht besetzt sind, wirkt sich die Nichtaufnahme des Klägers in dieses Verzeichnis nicht auf die Aufnahme derjenigen Bewerber in dasselbe Verzeichnis aus, die nach Auffassung des Prüfungsausschusses den Bedingungen der Stellenausschreibüng entsprochen haben. ( 7 )
Die Rechte des Klägers werden also angemessen geschützt, wenn der Prüfungsausschuß erneut die Frage untersucht, ob er dazu geeignet ist, zu den Prüfungen zugelassen zu werden ( 8 ). Falls dies zutreffen sollte und er die Prüfungen besteht, kann er in die Reserveliste vor Ablauf ihrer Geltungsdauer aufgenommen werden, so daß seine Rechte gewahrt werden, ohne daß sich dies auf die vom Ausschuß bereits getroffene Auswahl auswirkt oder das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage gestellt wird oder die auf seiner Grundlage erfolgten Ernennungen aufgehoben werden. ( 9 )
Wenn neue Prüfungen für den Kläger durchgeführt werden, kann man sich freilich fragen, ob ein solches Auswahlverfahren wirklich einheitlich ist und Vergleiche ermöglicht. Aber dieser Nachteil ist die Kehrseite der Aufhebung des Rechtsakts, der den Kläger beschwert hat.
Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich vor,
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die Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der die Zulassung des Klägers zu den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens KOM/A/325 abgelehnt wurde, aufzuheben |
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und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
( 2 ) Randnummer 6 der Entscheidungsgrunde des Urteils vom 28. Februar 1980, Rechtssache 89/79, Slg. 1980, 563.
( 3 ) Randnummer 11 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 4. Dezember 1975, Rechtssache 31/75, Slg. 1975, 1571.
( 4 ) Randnummer 12 der Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils Costacurta.
( 5 ) Randnummer 5 der EntscheidungsgrUnde des vorgenannten Urteils Bonu, Slg. 1980, 562.
( 6 ) Randnummer 5 der EntscheidungsgrUnde des vorgenanten Urteils Bonu, 563.
( 7 ) Randnummer 16 der Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils Costacurta.
( 8 ) Randnummer 17 der Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils Costacurta.
( 9 ) Randnummer 35 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 30. November 1978, verbundene Rechtssachen 4, 19 und 28/78, Salerno, Slg. 1978, 2417; Randnummer 15 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 28. Juni 1979; Rechtssache 21/78, Anselme, Slg. 1979, 2333;
Randnummer 15 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 13. Mai 1982, Rechtssache 16/81, Alaimo, Slg. 1982, 1568.
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