ECLI:EU:C:1983:161•Schlussanträge des Generalanwalts Rozès vom 7. Juni 1983. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland. # Vertragsverletzung eines Mitgliestaates - Gleichbehandlung von Männern und Frauen. # Rechtssache 165/82.
Schlussanträge des Generalanwalts Rozès vom 7. Juni 1983. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland. # Vertragsverletzung eines Mitgliestaates - Gleichbehandlung von Männern und Frauen. # Rechtssache 165/82.
ECLI:EU:C:1983:161Eu Cjeu7 de jun. de 1983
Texto completo
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS SIMONE ROZÈS
VOM 7. JUNI 1983 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In der Rechtssache 165/82 hat die Kommission Klage gegen das Vereinigte Königreich erhoben und geltend gemacht, dieses habe die Richtlinie 76/207 in folgenden vier Punkten unrichtig angewandt:
|
1. |
Entgegen den in den Richtlinien aufgestellten Verpflichtungen sähen die britischen Rechtsvorschriften nicht vor, daß mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbare Vorschriften in Tarifverträgen sowie in Betriebsordnungen oder in Statuten der freien Berufe von Rechts wegen nichtig seien oder vom Gericht für nichtig erklärt oder geändert werden könnten. |
|
2. und 3. |
Aufgrund einer unrichtigen Auslegung der Ausnahmebestimmung des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie schließe die Section 6 (3) des „Sex Discrimination Act“ (im folgenden: S.D.A.) Tätigkeiten in einem Privathaushalt sowie den Fall, daß fünf Personen oder weniger beschäftigt würden, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus. |
|
4. |
Das Vereinigte Königreich lege Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie auch dadurch zu eng aus, daß es männlichen Personen den Zugang zum Beruf der Hebamme und die Ausübung dieses Berufes nur in sehr eingeschränktem Maße ermögliche. |
Prüfen wir nun jeden dieser Vorwürfe.
I —
|
1. |
Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Vorschriften auf dem Gebiet des Zugangs zu den Beschäftigungen (Artikel 3), des Zugangs zu den verschiedenen Formen der Berufsbildung (Artikel 4) und auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen (Artikel 5) nichtig sind oder geändert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Vorschriften in Einzelarbeitsverträgen, Tarifverträgen, Betriebsordnungen oder in den Statuten der freien Berufe enthalten sind. Nach Auffassung der Kommission entsprechen die im Vereinigten Königreich geltenden Rechtsvorschriften diesen Erfordernissen nur insoweit, als es sich um Einzelarbeitsverträge handele. Section 77 (1) des S.D.A. bestimmt: „Eine vertragliche Bedingung ist unwirksam, wenn
Dagegen gibt es keinen gleichartigen Text für die Tarifverträge, die Betriebsordnungen und die Statuten der freien Berufe. Nach Auffassung der Kommission ist somit die klare und eindeutige Verpflichtung, die den Mitgliedstaaten nach den zitierten Vorschriften der Richtlinie obliege, nicht erfüllt. |
|
2. |
Das Vereinigte Königreich teilt diese Auffassung nicht. Es ist der Meinung, daß es nicht erforderlich sei, für Tarifverträge, Betriebsordnungen und die Statuten der freien Berufe eine der Section 77 (1) des S.D.A. entsprechende Bestimmung vorzusehen; der Erlaß einer solchen Vorschrift sei zur Erreichung des Ziels der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie, nämlich der Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den dort genannten Bereichen, ungeeignet.
|
|
3. |
Nach Auffassung der Kommission greifen diese Argumente nicht durch. Sie weist auf die klare Formulierung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie hin, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Bestimmungen in Tarifverträgen, Betriebsordnungen sowie in den Statuten der freien Berufe nichtig sind, für nichtig erklärt oder geändert werden können. Keine im Vereinigten Königreich geltende Rechtsvorschrift ermögliche es jedoch, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu gewährleisten. Nach Ansicht der Kommission besteht ein grundlegender Unterschied zwischen einer Rechtslage, die durch die Nichtigerklärung oder die Änderung einer diskriminierenden Bestimmung geschaffen wird, die dadurch aufhört zu existieren, und der hier vorliegenden Situation, in der eine Bestimmung fortbesteht, selbst wenn sie rechtlich nicht durchsetzbar ist. Die Kommission erinnert auch daran, daß die Tarifverträge vor 1974 als solche rechtlich verbindlich gewesen seien; die Annahme, daß dies in Zukunft nicht mehr der Fall sein könne, sei durch nichts gerechtfertigt. |
|
4. |
In dieser rein rechtlichen Erörterung ist der Standpunkt der Kommission meines Erachtens überzeugender, insbesondere aufgrund der Erfordernisse der Klarheit und Rechtssicherheit, auf die Ihre Rechtsprechung zur Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats wesentlich abstellt. Zwar ist diese Rechtsprechung bisher eher im Hinblick auf Verwaltungspraktiken entwickelt worden, die „die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt sind [und die deshalb] nicht als eine rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtung angesehen werden können, die Artikel 189 des Vertrages den Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, auferlegt“ ( 2 ). Ich meine jedoch, daß der folgende Satz aus Ihrem Urteil vom 1. März 1983 in der Rechtssache 300/81 aufgrund seiner allgemeinen Formulierung auch für die hier streitige Situation gilt: „... jeder Mitgliedstaat muß die fragliche Richtlinie in einer Weise durchführen, die den Erfordernissen der Eindeutigkeit und Bestimmtheit des Rechtszustands voll gerecht wird, auf den die Richtlinie im Interesse [hier: der Frauen und Männer in bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen] abzielt“ ( 3 ). Der Wortlaut der Artikel 3, 4 und 5 der im vorliegenden Verfahren interessierenden Richtlinie läßt den Mitgliedstaaten, wie ich meine, keinen größeren Ermessensspielraum bei deren Durchführung als der Wortlauf der Richtlinie über die Kreditinstitute, um die es in der Rechtssache 300/81 ging. Auch ist eine Situation, in der möglicherweise diskriminierende Bestimmungen in Texten wie Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe stehenbleiben — besonders für die Arbeitnehmer, die zumeist keine juristische Vorbildung haben —, ebenso undurchsichtig wie diejenige, die durch die Durchführung einer Richtlinie im Wege bloßer Verwaltungspraktiken geschaffen wird. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß die Tarifverträge, die Betriebsordnungen und die Statuten der freien Berufe für die Arbeitnehmer leichter zugänglich sind als die Richtlinie 76/207 oder die britischen Gesetze, in denen diesen Rechtsvorschriften allgemein eine verbindliche Rechtswirkung abgesprochen wird. Die Arbeitnehmer können somit glauben, daß ihre Verträge rechtmäßig und rechtlich unanfechtbar sind, weil sie eventuelle diskriminierende Bestimmungen aus Rechtsvorschriften der genannten Art übernehmen, und somit nicht in den Genuß der Vergünstigungen einer Richtlinie kommen, die doch zu ihren Gunsten erlassen wurde. Um die Gefahren einer solchen Verwirrung zu verhindern, ist es das beste, wenn entsprechend den Vorschriften der Richtlinie ermöglicht wird, daß diese diskriminierenden Bestimmungen aus den genannten Texten gestrichen werden. Dies muß um so leichter durchführbar sein, als diese Möglichkeit schon hinsichtlich eines in der Richtlinie behandelten Bereichs besteht, nämlich desjenigen der Arbeitsbedingungen. Wie wir bereits gesehen haben, hat das „Central Arbitration Committee“ nach Section 3 des Equal Pay Act die Aufgabe, die Änderungen anzugeben, die insoweit zur Beseitigung aller Diskriminierungen notwendig sind, wenn ein Tarifvertrag (oder die Gehaltstabelle eines Arbeitgebers) Bestimmungen enthält, die nur auf männliche oder nur auf weibliche Arbeitnehmer anwendbar sind. Was für die Arbeitsbedingungen möglich ist, muß auch bei den anderen in der Richtlinie behandelten Gegenständen möglich sein. Hinsichtlich der besonderen Bestimmungen des S.D.A., die die Aufhebung von eventuell in einer Betriebsordnung oder in den Statuten eines freien Berufes enthaltenen diskriminierenden Klauseln ermöglichen, genügt die Bemerkung, daß sie — wie auch immer ihre tatsächliche Tragweite sein mag — nicht den gesamten von dem Gemeinschaftstext erfaßten Bereich abdecken. Unter diesen Umständen ist die erste Rüge der Kommission meines Erachtens berechtigt. |
II —
|
1. |
Die Kommission meint zweitens, daß die Bestimmungen der Section 6 (3) des S.D.A. dem Wortlaut der Richtlinie, insbesondere den Artikeln 3, 4 und 5, zuwiderliefen. Es handelt sich hier um ihre zweite und ihre dritte Rüge. In Section 6 (3) des S.D.A. werden folgende Fälle von dem in Section 6 (1) und (2) enthaltenen Verbot der Diskriminierung von Stellungssuchenden und Arbeitnehmern ausgenommen:
Diese Ausnahme ist jedoch, wie das Vereinigte Königreich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nicht umfassend; selbst in den in Section 6 (3) genannten Fällen ist es den Arbeitgebern gemäß Section 4 des S.D.A. verboten, ihre Arbeitnehmer, die versuchen, das ihnen gesetzlich zustehende Recht auf Gleichbehandlung geltend zu machen, oder die anderen helfen, es geltend zu machen, zu schikanieren („victimize“). Nach Auffassung der britischen Regierung fallen die in dieser Ausnahmebestimmung genannten Beschäftigungen unter Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie steht diese „nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, solche beruflichen Tätigkeiten und gegebenenfalls die dazu jeweils erforderliche Ausbildung, für die das Geschlecht aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen“. Artikel 9 Absatz 2 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten prüfen in regelmäßigen Abständen die unter Artikel 2 Absatz 2 fallenden beruflichen Tätigkeiten, um unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung festzustellen, ob es gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten. Sie übermitteln der Kommission das Ergebnis dieser Prüfung.“ |
|
2. |
Die britische Regierung ist der Auffassung, daß die Beschäftigung in Privathaushalten und in Kleinstbetrieben von dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden könne, da sie enge persönliche Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern voraussetze, so daß man diese nicht von Gesetzes wegen daran hindern könne, die Dienste von Personen eines bestimmten Geschlechts in Anspruch zu nehmen. Die britische Regierung stützt sich also auf den Teil des Artikels 2 Absatz 2, wonach eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf solche beruflichen Tätigkeiten erlaubt ist, für die das Geschlecht aufgrund der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt. Hinsichtlich der Beschäftigung in Privathaushalten trägt sie vor, diese Art von Beschäftigungen setze häufig sehr enge persönliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer voraus; der letztere wohne häufig, so etwa im Fall von Gesellschafterinnen oder zur persönlichen Bedienung einer Person eingestellten Bediensteten, mit im Hause. Auch sei der Begriff „Beschäftigung in einem Privathaushalt“ entgegen der Meinung der Kommission klar. So gelte die Ausnahme nicht, wenn ein Chauffeur nicht wirklich im Haushalt seines Arbeitgebers, sondern in dessen Unternehmen angestellt sei ( 4 ). Dagegen falle zum Beispiel ein für eine Familie angestellter Koch oder Gärtner normalerweise unter diese Ausnahme. Hinsichtlich der Beschäftigung in Kleinstbetrieben weist das Vereinigte Königreich zunächst auf den eng begrenzten Charakter der Ausnahme hin. Zwar dürften die Personen, die in einem Privathaushalt beschäftigt würden, für die fünf Beschäftigten nicht mitgezählt werden; die Ausnahme schließe jedoch nicht die Fälle ein, in denen Teilhaber eine Reihe von kleinen Betrieben leiteten, von denen jeder höchstens fünf Personen beschäftige, die zusammen jedoch mehr beschäftigten. Die beklagte Regierung hält auch diese Ausnahme aufgrund der engen persönlichen Beziehungen, die oft in kleinen Betrieben bestünden, für gerechtfertigt. Sie verweist auf das Beispiel von — insbesondere älteren — Geschäftsführerinnen und Inhaberinnen kleiner Geschäfte, die nur weibliche Hilfen einzustellen wünschten. Sie gelangt somit zu der Auffassung, daß es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung derzeit im Vereinigten Königreich gerechtfertigt sei, die Richtlinie 76/207 nicht auf die in Section 6 (3) des S.D.A. genannten Beschäftigungen anzuwenden. |
|
3. |
Meines Erachtens wendet sich die Kommission zu Recht gegen diese Auffassung.
|
III —
Die letzte Rüge, die die Kommission gegenüber dem Vereinigten Königreich hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/207 erhebt, betrifft ebenfalls die richtige Auslegung von Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie. Sie bezieht sich auf den Ausschluß der Hebammen vom Anwendungsbereich des Gesetzes.
|
1. |
Nach Section 20 des S.D.A. sind die Hebammen von den Bestimmungen der Section 6 (1) und (2) (a) ausgeschlossen, und Section 14 über die Einrichtungen der Berufsbildung ist auf die Berufsbildung der Hebammen nicht anwendbar. Es ist jedoch hinzuzufügen, daß diese Vorschrift auch die Bestimmungen über die Hebammen (für England und Wales den „Midwives Act“ von 1951) abgeändert hat, um männlichen Personen den Zugang zu diesem Beruf und seiner Ausübung zu ermöglichen. Dieser Zugang ist jedoch vorläufig begrenzt, denn Männer können die Lehrveranstaltungen für die Ausbildung als Hebamme nur in den vom zuständigen Minister genehmigten Einrichtungen besuchen ( 5 ). Derzeit sind zwei Einrichtungen zugelassen, die eine in London und die andere im Zentrum von Schottland. Desgleichen ist die Ausübung des Hebammenberufs durch einen Mann gemäß Paragraph 3 Absatz 2 des Anhangs 4 des S.D.A. nur an den vom Minister bezeichneten Orten, das heißt in vier Krankenhäusern in London und Edinburg, möglich. Ich möchte hinzufügen, daß diese Einschränkungen, wie die britische Regierung in Beantwortung einer ihr vom Gerichtshof gestellten Frage mitgeteilt hat, bald aufgehoben werden sollen. Diese Änderungen, die durch derzeit in der Ausarbeitung befindliche Verordnungen vorgenommen werden sollen, treten voraussichtlich Ende August in Kraft. Es ist allerdings klar, daß diese gesetzliche Fortentwicklung keinen Einfluß auf die rechtliche Beurteilung der britischen Bestimmungen hat: Insoweit kommt es nur auf deren Stand zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage an ( 6 ). |
|
2. |
Nach Auffassung der britischen Regierung sind die geltenden, eine unterschiedliche Behandlung ermöglichenden Vorschriften gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie wegen der besonderen Art des Hebammenberufs und der Bedingungen seiner Ausübung gerechtfertigt. Auch seien diese Vorschriften regelmäßig nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung geprüft worden. Die britische Regierung sei gerade aufgrund einer weitgehenden Abstimmung mit den für Fragen der Gesundheit zuständigen Behörden, den betroffenen Berufsverbänden und anderen Organisationen aufgrund des Berichts über zwei in London und im Zentrum von Schottland durchgeführte Untersuchungen über männliche Hebammen kürzlich zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die gegenwärtigen Einschränkungen der Ausbildung von Männern zu Hebammen und ihrer Beschäftigung in diesem Beruf nunmehr aufgehoben werden sollten. Es ist jedoch hinzuzufügen, daß sie diese Aufhebung von der Erfüllung zweier Bedingungen abhängig gemacht hat: Es müsse jederzeit gewährleistet sein, daß die Frauen auf Wunsch von einer weiblichen Hebamme betreut würden, und für den Fall, daß eine männliche Hebamme zu ihrer Verfügung stehe, müsse für eine weitere geeignete Betreuung Sorge getragen werden.
|
|
3. |
Die Kommission bestreitet nicht die sachliche Richtigkeit dieses Vorbringens, erwidert jedoch, daß die von der britischen Regierung befürchteten Reaktionen in der Praxis keine Schwierigkeiten verursachen dürften, da einerseits den Wünschen der entbindenden Frauen Rechnung getragen würde und andererseits die männlichen Hebammen zumindest noch für eine gewisse Zeit wahrscheinlich eher die Ausnahme als die Regel darstellen würden. Nach Auffassung der britischen Regierung läuft dieses Argument darauf hinaus, eine Diskriminierung „in der Praxis“, nicht jedoch von Rechts wegen zuzulassen. Ich glaube nicht, daß die erwähnte Besonderheit der Bedingungen der Ausübung des Hebammenberufs im Vereinigten Königreich im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie geeignet ist, die für die Männer diskriminierenden Bestimmungen zu rechtfertigen. Meiner Meinung nach ist die Gewährleistung der freien Wahl der Patientinnen, die in der vorgeschlagenen britischen Regelung aufrechterhalten wird, eine notwendige und ausreichende Bedingung, um die von der Regierung des Vereinigten Königreichs zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen zu zerstreuen. |
Aus allen diesen Gründen schlage ich vor, wie folgt für Recht zu erkennen:
|
1. |
Das Vereinigte Königreich hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/207 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen nachzukommen. |
|
2. |
Die Kosten werden dem Vereinigten Königreich auferlegt. |
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
( 2 ) Zuletzt: Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 145/82, Kommission/Italienische Republik, Randnummer 10 der Entscheidungsgründe, Slg. S. 718.
( 3 ) Urteil vom 1. März 1983 in der Rechtssache 300/81, Kommission/Italienische Republik, Randnummer 10 der Entscheidungsgründe, Slg. S. 456.
( 4 ) Heron Corporation Limited gegen Commis (LCR. 1980, S. 713) im Hinblick auf entsprechende Vorschriften des Race Relations Act von 1976.
( 5 ) Paragraph 3 Absatz 1 des, Anhangs 4 (Übergangsvorschriften) des S.D.A.
( 6 ) In diesem Sinne Generalanwalt VerLoren van Themaat in seinen Schlußanträgen vom 10. Mai 1983 in der Rechtssache 170/78 mit weiteren Nachweisen auf den Seiten 1 und 2, Sig. S. 2300.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.