ECLI:EU:C:1983:61•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 9. März 1983. # SA Nicolas Corman & Fils gegen Hauptzollamt Hambourg-Jonas. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland. # Zweckfremde Verwendung einer Ware - nachträgliche Gewährung des Währungsfinanzausgleichs. # Rechtssache 156/82.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 9. März 1983. # SA Nicolas Corman & Fils gegen Hauptzollamt Hambourg-Jonas. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland. # Zweckfremde Verwendung einer Ware - nachträgliche Gewährung des Währungsfinanzausgleichs. # Rechtssache 156/82.
ECLI:EU:C:1983:61Eu Cjeu9 de mar. de 1983
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SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 9. MÄRZ 1983
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Klägerin des Verfahrens, in dem es zu der heute zu behandelnden Vorlage gekommen ist, erwarb im Jahr 1973 gemäß der Kommissionsverordnung Nr. 1259/72 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft (ABl. L 139 vom 17.6.1972, S. 18 ff.) von der deutschen Interventionsstelle verbilligte Butter, um sie zu Butterfett zu verarbeiten. Die Butter wurde zu diesem Zweck nach Belgien ausgeführt, und es wurde dabei verminderter Währungsausgleich gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung gewährt, wo es heißt:
„Die auf die Butter, auf das Butterfett sowie hinsichtlich des Butteranteils auf das Butterfett, dem Zucker zugesetzt worden ist..., anwendbaren Ausgleichsbeträge sind gleich den auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 festgesetzten, mit dem Koeffizienten 0,3 multiplizierten Ausgleichsbeträgen.“
Nach der Herstellung von Butterreinfett wurde dieses wieder in die Bundesrepublik Deutschland importiert und dabei abermals — diesmal ging es um die Erhebung von Währungsausgleich — der nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 ermäßigte Satz angewandt.
Nachdem festgestellt worden war, daß die Firma in Deutschland, an die die Ware verkauft worden war, sie zum Teil nicht zweck- und fristgerecht verwendet hat, wurde von der Klägerin Währungsausgleich — in Höhe der Differenz zum vollen Währungsausgleichsbetrag — nacherhoben. Deswegen kam es zu einem Gerichtsverfahren beim Finanzgericht Düsseldorf und in seinem Rahmen zu dem Vorabentscheidungsverfahren 217/78 ( *1 ). Durch Urteil vom 28. Juni 1979 wurde für Recht erkannt:
„Die endgültige Anwendung der in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 der Kommission vom 16. Juni 1972 und in Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 der Kommission vom 30. Januar 1975 vorgesehenen ermäßigten Ausgleichsbeträge setzt voraus, daß die betreffende Ware — insbesondere im Hinblick auf ihren Verwendungszweck — den verminderten Wert hat, der ihr aufgrund dieser Verordnungen beigemessen wird. Soweit der Importeur nicht innerhalb der in Artikel 6 dieser Verordnungen festgesetzten Frist den Nachweis erbracht hat, daß die Ware der Verwendung zugeführt wurde, von der die Ermäßigung der Ausgleichsbeträge abhängig ist, findet die Nachforderung dieser Beträge ihre Rechtsgrundlage in den allgemeinen Regeln, die für das mit der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 errichtete System der Währungsausgleichsbeträge maßgebend sind.“
Danach entschied das Finanzgericht Düsseldorf im Mai 1980, die Nacherhebung von Währungsausgleich bei der Einfuhr des Butterreinfetts in die Bundesrepublik Deutschland sei zu Recht erfolgt.
Schon vorher (Februar 1978) wie auch danach (Mai 1981) verlangte die Klägerin die Zahlung der Differenz zwischen dem bei der Ausfuhr der Butter gewährten verminderten Währungsausgleich und dem vollen Währungsausgleich im Zeitpunkt der Ausfuhr. Als dies vom Hauptzollamt Hamburg-Jonas mit der Begründung abgelehnt wurde, die diesbezüglichen Anträge seien verspätet gestellt worden, kam es abermals und diesmal beim Finanzgericht Hamburg zu einem Gerichtsverfahren.
Das angerufene Gericht steht auf dem Standpunkt, das klägerische Begehren könne nicht an der verspäteten Stellung der Anträge scheitern. Es ist sich aber nicht sicher, ob es die Praxis der deutschen Zollverwaltung gutheißen soll, auch bei der Ausfuhr von Butter zum Zwecke der Verarbeitung Währungsausgleich nachzuzahlen, wenn es nicht zu einer rechtzeitigen und zweckgerechten Verwendung der verbilligten Butter gekommen ist. Dafür könne — so meint das Gericht — sprechen, daß der erwähnten Vorabentscheidung zufolge bei nicht zweck- und fristgerechter Verwendung der Butter der übliche Marktpreis maßgeblich ist, und danach — namentlich weil es schwerlich gerechtfertigt erscheint, von einem Unternehmen getätigte Ein- und Ausfuhren unterschiedlich zu behandeln — sei wohl nicht die Anwendung des verminderten Währungsausgleichs, sondern die der allgemeinen Regeln der Verordnung Nr. 974/71 angezeigt. Bedenken hat das Gericht andererseits im Hinblick darauf, daß die Gewährung des vollen Währungsausgleichs für einen solchen Fall nicht ausdrücklich geregelt ist, und es meint, die Gewährung des vollen Währungsausgleichs könne vielleicht — weil nach der Verordnung Nr. 1259/72 eine anderweitige Verwendung der verbilligten Butter ausgeschlossen werden sollte — gegen Sinn und Zweck der genannten Verordnung verstoßen, wie auch zu befürchten sei, daß Nachzahlungen von Währungsausgleich Mißbräuchen Vorschub leisten könnten.
Deshalb wurde durch Beschluß vom 31. März 1982 das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 des EWG-Vertrages folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Ist die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 betreffend das System der Währungsausgleichsbeträge unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 dahin auszulegen, daß nach den allgemeinen Regeln für die Anwendung des Währungsausgleichs die Differenz zum vollen Währungsausgleich nachträglich zu gewähren ist, wenn bei der Ausfuhr von Lagerbutter gemäß Artikel 20 Absatz 1 Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 der verminderte Währungsausgleich gezahlt worden ist, das aus der Butter hergestellte Butterreinfett aber nicht der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 entsprechend zweck- und fristgerecht verwendet und deshalb nach Wiedereinfuhr mit der Differenz zum vollen Währungsausgleich nachbelastet worden ist,
oder entfällt die nachträgliche Gewährung der Differenz zum vollen Währungsausgleich?“
Hierzu haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens und das Hauptzollamt eine Beantwortung im Sinne der Bejahung des ersten Teils der Frage für richtig gehalten, während die Kommission der entgegengesetzten Ansicht ist.
Zu dieser Frage nehme ich wie folgt Stellung:
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1. |
Von großer, wenn nicht entscheidender Hilfe sind gewisse im Urteil der Rechtssache 217/78 ( 1 ) getroffene Feststellungen und dies namentlich, wenn man — ungeachtet der Tatsache, daß „deutsch“ Verfahrenssprache war — die französische Fassung heranzieht, die unmittelbar das Ergebnis der Beratung verdeutlicht.
Dieses Urteil, das am Ende der 14. Begründungserwägung ganz allgemein davon spricht, eine solche Berichtigung, im deutschen Text wiederum zu eng mit „Nachforderung“ übersetzt, finde ihre Rechtsgrundlage in den allgemeinen Regeln über den Währungsausgleich, spricht demnach tatsächlich für die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens und vom Hauptzollamt vertretene These, und dies namentlich, wenn man sich vergegenwärtigt, daß die Kommission schon in jenem Verfahren den Standpunkt vertreten hat, Nacherhebung und Nachgewährung von Währungsausgleich nach zunächst erfolgter Anwendung des Artikels 20 der Verordnung Nr. 1259/72 seien durchaus unterschiedlich zu behandeln. |
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2. |
Die eigentliche Frage, die sich — so gesehen — im gegenwärtigen Verfahren stellt, ist also, ob die allgemeinen Feststellungen in dem angeführten Urteil nach dem Vorbringen im vorliegenden Verfahren korrigiert werden müssen, was freilich korrekterweise nur vom Plenum des Gerichtshofes vorgenommen werden könnte, auch wenn es sich bei den Ausführungen im Urteil der Rechtssache 217/78 ( 2 ), soweit sie über die Problematik des damaligen Ausgangsverfahrens hinausreichen, nur um obiter dicta handelt. Für eine solche Korrektur sehe ich indessen keinen Anlaß, wofür mehrere Überlegungen in Betracht kommen.
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3. |
Ich schlage daher vor, daß auf die Frage des Finanzgerichts Hamburg, wie von der Klägerin des Ausgangsverfahrens und vom Hauptzollamt Hamburg-Jonas empfohlen, wie folgt zu antworten ist: Die Verordnung Nr. 974/71 ist unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 1259/72 dahin auszulegen, daß in einem Fall, in dem bei der Ausfuhr von Lagerbutter gemäß Artikel 20 der Verordnung Nr. 1259/72 verminderter Währungsausgleich gezahlt worden ist, in dem aber das aus der Butter hergestellte Butterreinfett nicht der Verordnung Nr. 1259/72 entsprechend verwendet und deshalb nach Wiedereinfuhr mit der Differenz zum vollen Währungsausgleich nachbelastet worden ist, auch die Differenz zum vollen bei der Ausfuhr zu gewährenden Währungsausgleich nachträglich gewährt werden muß. |
( *1 ) Urteil vom 28. Juni 1979 in der Rechtssache 217/78 — SA Nicolas Corman & Fils/Hauptzollamt Aachen-Süd —, Slg. 1979, 2287.
( 1 ) Urteil vom 28. Juni 1979 in der Rechtssache 217/78 — SA Nicolas Corman & Fils/Hauptzollamt Aachen-Süd —, Slg. 1979, 2287.
( 2 ) Urteil vom 28. Juni 1979 in der Rechtssache 217/78 — SA Nicolas Corman & Fils/Hauptzollamt Aachen-Süd —, Slg. 1979, 2287.
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