ECLI:EU:C:1982:354•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 14. Oktober 1982. # H.P. Klughardt oHG gegen Hauptzollamt Hamburg-St. Annen. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. # Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch. # Rechtssache 309/81.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 14. Oktober 1982. # H.P. Klughardt oHG gegen Hauptzollamt Hamburg-St. Annen. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. # Gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch. # Rechtssache 309/81.
ECLI:EU:C:1982:354Eu Cjeu14 de out. de 1982
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 14. OKTOBER 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem beim Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit, aus dem sich die heute zu behandelnde Vorlage ergeben hat, geht es um das Problem, ob auf Fleisch von sogenannten Wildbüffeln, das aus Australien importiert worden ist, Abschöpfungen und Währungsausgleichsbeträge erhoben werden konnten.
Dazu muß man zunächst im einzelnen folgendes wissen:
Der Gemeinsame Zolltarif, wie er in der Verordnung Nr. 950/68 (ABl. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1 ff.) festgelegt worden ist, erfaßt unter der mit der Überschrift „Rinder (einschließlich Büffel), lebend“ versehenen Tarifnummer 01.02 sowohl Hausrinder (unter A) als auch „andere“ (unter B), was nach den Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif „wilde Rinder“ bedeutet. Unter der Überschrift „Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren“ erfaßte die Tarifnummer 02.01 ursprünglich in All („Fleisch von Rindern“) unter a) Fleisch von Hausrindern sowie unter b) anderes Fleisch von Rindern.
Die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (Verordnung Nr. 805/68, ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24 ff.) galt ursprünglich — soweit es hier von Interesse ist — nur für „genießbares Fleisch von Hausrindern“ (Tarifstelle 02.01 A II a). Die Tarifstelle 02.01 A II b (Fleisch von anderen Rindern) war dagegen im Anhang der Verordnung Nr. 827/68 (ABl. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 16 ff.) aufgeführt und demnach von der mit dieser Verordnung geschaffenen besonderen gemeinsamen Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse erfaßt.
Am 14. Februar 1977 erging die Ratsverordnung Nr, 425/77 „zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 und der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif“ (ABl. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 1 ff.). Sie änderte den Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 — soweit es hier interessiert — dahin, daß die gemeinsame Marktorganisation für „Fleisch von Rindern“ (Tarifstellen 02.01 A II und 02.06 C I a) gilt. Unter anderem auf solche Erzeugnisse wird nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung des Artikels 3 der Verordnung Nr. 425/77 Abschöpfung erhoben. Nach Artikel 5 Nr. 4 der Verordnung Nr. 425/77 erhielt die Tarifnummer 02.01 A II eine Fassung, nach der nicht mehr zwischen Fleisch von Hausrindern und anderem Rindfleisch unterschieden wird, sondern nur noch von „Fleisch von Rindern“ mit der Unterteilung a) („frisch oder gekühlt“) und b) („gefroren“) gesprochen wird. Schließlich wurden durch Artikel 6 der Verordnung Nr. 425/77 noch im Anhang der Verordnung Nr. 827/68 die die Tarifstelle 02.01 A II betreffenden Worte „II. von Rindern: b) anderes“ gestrichen.
Im Dezember 1977 ließ die Klägerin des Ausgangsverfahrens aus Australien eingeführtes knochenloses Fleisch von Wildbüffeln, gefroren, Teile von Hinter- und Vordervierteln der Tarifstelle 02.01 A II b 4.bb 33 des Gemeinsamen Zolltarifs zum freien Verkehr abfertigen. Darauf wurden Abschöpfungen und Währungsausgleichsbeträge erhoben, weil die genannte Tarifstelle einmal apfgeführt ist im Anhang der Kommissionsverordnung Nr. 2599/77 vom 25. November 1977 zur Festsetzung der Abschöpfung bei der Einführung von gefrorenem Rindfleisch (ABl. L 302 vom 26. 11, 1977, S, 19) wie zum anderen auch im Anhang I, Teil 3 der Kommissionsverordnung Nr. 938/77 vom 29. April 1977 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 110 vom 30. 4. 1977, S. 6 ff.).
Dies hält die Klägerin nicht für zulässig. Nach ihrer Meinung können zwar auf Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz la der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 425/77 Abschöpfungen und gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1380/75 (ABl. Ļ 139 vom 30. 5. 1975, S. 37 ff.) Währungsausgleichsbeträge erhoben werden. Richtig verstanden erfasse aber der Artikel 1 der Verordnung Nr. 805/68 nicht Fleisch von Wildbüffeln, sondern nur Fleisch von Hausrindern. Dafür lasse sich einmal verweisen auf die Definition „Rinder“, die in den Artikel 1 der Verordnung Nr. 805/68 durch die Verordnung Nr. 425/77 eingefügt worden sei mit dem Wortlaut: „Lebende Hausrinder — ausgenommen reinrassige Zuchttiere — der Tarifstelle 01.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs“. Dafür spreche auch der Umstand, daß an keiner Stelle der Begründung der Verordnung Nr. 425/77 davon die Rede sei, Fleisch von Wildbüffeln werde in die gemeinsame Marktorganisation einbezogen. Sollte letzteres indessen angenommen werden müssen, so wäre insoweit wegen Fehlens einer Begründung, also wegen Verletzung des Artikels 190 des EWG-Vertrags, die Verordnung Nr. 425/77 ungültig, und es wäre also in jedem Fall beim früheren Rechtszustand verblieben, nach dem in die Marktorganisation für Rindfleisch eindeutig nur Fleisch von Hausrindern einbezogen war.
Im Einspruchsverfahren hatte sie mit dieser Auffassung freilich ebensowenig Erfolg wie beim Finanzgericht Hamburg. Letzteres stellte im Urteil vom 7. November 1978 fest, die Kommissionsverordnung, nach denen Abschöpfungen und Währungsausgleichsbeträge erhoben worden seien, stünden durchaus im Einklang mit den Ermächtigungen, die der Rat in der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 425/77 und in der Verordnung Nr. 974/71 (ABl. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1 ff.) im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 1380/75 (ABl. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 37 ff.) erteilt habe. Tatsächlich müsse im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang II des EWG-
Vertrags und. auf die Tatsache, daß Wildbüffelfleisch ein Substitutionserzeugnis gegenüber Rindfleisch sei, nicht nur angenommen werden, daß die Marktorganisation für Rindfleisch auf Wildbüffelfleisch habe erstreckt werden können, sondern auch, daß dies durch die Verordnung Nr. 425/77 tatsächlich geschehen sei. Insoweit komme es darauf. an, daß jetzt in der Tarifnummer 02.01 A II nicht mehr von Fleisch von Hausr'm- dern die Rede sei, sondern nur noch von Fleisch von Rindern und daß — dies sei wichtig im Hinblick auf die Tatsache, daß die Tarifnummer 02.01 Fleisch von Tieren der Tarifnümmern 01.01 bis 01.04 erfasse — Wildbüffel nach den Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif eindeutig zu der Tarifnummer 01.02 gehörten. Dagegen könne aus der neu in den Artikel 1 der Verordnung Nr. 805/68 aufgenommenen Definition des Begriffes „Rinder“ nicht geschlossen werden, daß nur Fleisch von Hausrindern zur Marktorganisation für Rindfleisch gehöre; denn diese Bestimmung habe nur den Sinn klarzumachen, daß überall, wo sonst in der Verordnung wie etwa in Artikel 10 von Rindern gesprochen werde, allein lebende Hausrinder gemeint seien. Soweit die Klägerin aber an die Gültigkeit der Verordnung Nr. 425/77 wegen Fehlens einer Begründung für die Ausdehnung des hier interessierenden Anwendungsbereichs zweifle, sei einmal wichtig, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Begründungspflicht nur die Angabe der Gesamtlage und der allgemeinen Ziele, also sicher nicht die Anführung der Umstände, die gerade zur Einbeziehung von Wildbüffelfleisch geführt hätten, verlange, sowie zum anderen, daß die Erstreckung der Marktorganisation auf Wildbüffelfleisch eindeutig als gewollt anzusehen sei.
Die Klägerin wandte sich darauf im Wege der Revision an den Bundesfinanzhof.
Dieser gab der Klägerin zunächst in einem Vorbescheid vom 7. Mai 1981 recht und hob das Urteil des Finanzgerichts Hamburg auf. Der Bundesfinanzhof glaubte nämlich nicht, daß die Verordnung Nr. 425/77 an der nach der Verordnung Nr. 805/68 geltenden Rechtslage — wonach nur Fleisch von Hausrindern von der Marktorganisation erfaßt wurde — etwas geändert habe. Denn die Begründung der Verordnung Nr. 425/77 spreche nicht von einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Marktorganisation auf Fleisch von anderen Rindern als von Hausrindern; auch sei ein Anlaß für eine solche Ausdehnung nicht zu erkennen, da Wildbüffelfleisch bis dahin nicht in größeren Mengen abschöpfungsfrei in die Gemeinschaft eingeführt worden sei. Außerdem lege die bereits erwähnte, in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 aufgenommene Legaldefinition des Begriffs „Rinder“ den Schluß nahe, daß auch nur Fleisch von solchen Rindern von der Marktorganisation erfaßt werde, sowie daß von den lebenden Rindern nur die Hausrinder, nicht aber Wildbüffel, in den Anwendungsbereich der Marktorganisation fielen.
Nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung — deutschem Recht zufolge wirkt ein derartiger Vorbescheid als Urteil nur, wenn nicht einer der Beteiligten mündliche Verhandlung beantragt — kamen dem Bundesfinanzhof indessen Zweifel an der Richtigkeit seiner ursprünglichen Auffassung. Er setzte deshalb durch Beschluß vom 27. Oktober 1981 das Verfahren aus und legte folgende Fragen nach Artikel 177 des EWG-Vertrags zur Vorabentscheidung vor:
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„1. |
Sollte durch die Verordnung (EWG) Nr. 425/77 Fleisch von Wildbüffeln in die Marktorganisation für Rindfleisch einbezogen werden? |
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2. |
Bei Bejahung der ersten Frage: Ist insoweit die Verordnung (EWG) Nr. 425/77 wegen Verstoßes gegen Artikel 190 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ungültig?“ |
Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
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1. |
Zur ersten Frage Sie kann wohl dahin umformuliert werden, ob durch die Verordnung Nr. 425/77 tatsächlich eine Ausdehnung des für die Marktorganisation Rindfleisch geltenden Anwendungsbereichs dergestalt erfolgte, daß danach nicht mehr allein — wie ursprünglich nach der Verordnung Nr. 805/68 — Fleisch von Hausrindern erfaßt wird, sondern Fleisch von Rindern schlechthin, was nach der für die Tarifnummer 01.02 getroffenen Unterteilung und den dazu gegebenen Erläuterungen nur bedeuten kann, daß jetzt auch Fleisch von wilden Büffeln in den Anwendungsbereich der Marktorganisation fällt. Nach allem, was dazu im Verfahren vorgetragen worden ist, kann es für mich keinen Zweifel geben, daß diese Frage bejaht werden muß.
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2. |
Zur zweiten Frage Nachdem eine Exegese der Verordnung Nr. 425/77 ergeben hat, daß sie tatsächlich eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Marktorganisation für Rindfleisch im Sinne der ersten Frage bewirkt hat, ist noch der weiteren Frage nachzugehen, ob die Verordnung Nr. 425/77 nicht deshalb als ungültig zu bezeichnen ist, weil sie dafür keine besondere Begründung enthält und somit den Artikel 190 des EWG-Vertrags verletzt. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat darauf hingewiesen, daß die Verordnung Nr. 425/77 eine Reihe unterschiedlicher Maßnahmen enthalte und daß für jede von ihnen, auch für die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf reinrassige Zuchtrinder, eine besondere Begründung gegeben worden sei. Eine solche Begründüng vermisse man aber sowohl für die Tatsache der Ausdehnung der Marktorganisation auf anderes Fleisch als Fleisch von Hausrindern als auch für das Motiv einer solchen Erstreckung. Auch in diesem Punkt vermag ich die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen. Ich habe schon gezeigt, daß nach einer Textanalyse ganz klar ist, daß tatsächlich eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Marktorganisation erfolgte. Dies macht es wohl entbehrlich — und das bezieht sich auf das erste Element der klägerischen Agumentation —, einen besonderen Hinweis darauf in die Begründüng aufzunehmen, daß nunmehr auch Fleisch vort anderen Rindern als Hausrindern erfaßt wird. Wás andererseits das „Warum“ der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Marktorganisation angeht, so ist immerhin bezeichnend, daß das Finanzgericht in seinem Urteil auf Seite 6 unten ausführte, es gehe davon aus, daß Wildbüffelfleisch ein Sübstitutionserzeugnis gegenüber Haüsrindfleisch sei und daß seine Einbeziehung in die Marktorganisation für Rindfleisch daher nahegelegen habe. Dies dürfte also auch für die betroffenen Wirtschaftskreise erkennbar gewesen sein. Für sie — wie die Kommission gezeigt hat, handelt es sich praktisch allein um die in derartigen Geschäften durchaus erfahrene Klägerin — konnte eine besondere Erläuterung also durchaus entbehrlich erscheinen und dies nicht zuletzt auch, weil sich der leitende Grundgedanke indirekt der neunten Erwägung zur Verordnung Nr. 425/77 entnehmen läßt — Vermeidung der abschöpfungsfreien Einfuhr von Erzeugnissen, die an die Stelle des Fleisches der Tarifnummer 02.01 treten können. Im übrigen haben die Gemeinschaftsorgane recht, wenn sie unter Berufung auf die Rechtsprechung zur Begründungspflicht den Standpunkt einnehmen, das Fehlen einer besonderen ausdrücklichen Begründung zu dem hier interessierenden Punkt könne nicht als so gravierend angesehen werden, daß daraus die Unwirksamkeit des Gesetzesbefehls folgt. Tatsächlich steht nach dieser Rechtsprechung fest, daß der Umfang der Begründungspflicht von der Art des jeweiligen Rechtsakts ürtd von den Umständen, unter denen er erlassen wird, abhängt (Rechtssachen 13/72 und 819/79 ( 1 )) In ihr wurde ferner hervorgehoben, bei Verordnungen sei eine Erläuterung der wesentlichen Züge der getroffenen Maßnahmen ausreichend und es sei keine besondere Begründung sämtlicher Einzelheiten erforderlich (Rechtssache 166/78 ( 2 )). Außerdem wurde in der Rechtssache 35/80 ( 3 ) klargestellt, daß die Begründung einer Verordnung im Rahmen der getroffenen Gesamtregelung zu sehen sei, was wohl — wie der Rat meint — dahin zu verstehen ist, daß es auf das Wesentliche einer Regelung ankommt. Hiernach ist wichtig, daß das mit der Verordnung Nr. 425/77 verfolgte Hauptziel in einer Umgestaltung der für den Handel mit Drittländern geltenden, in Titel II der Verordnung Nr. 805/68 enthaltenen Regelung bestand. Weiter wurde für den hier interessierenden Punkt das damit verfolgte Ziel im neunten Erwägungsgrund zu der Verordnung Nr. 425/77 zumindest angedeutet. Schließlich kann man wohl als „Umstand“, der im Sinne der angeführten Rechsprechung von Bedeutung ist, die Tatsache ansprechen, daß die streitige Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 805/68 von einer verhältnismäßig geringfügigen wirtschaftlichen Bedeutung ist — im Vorbescheid des Bundesfinanzhofes ist davon die Rede, dem Fleisch von wilden Rindern komme wirtschaftlich nur die Bedeutung einer „quantité négligeable“ zu — und daß davon praktisch nur ein Importeur — die Klägerin — betroffen wurde, wie uns die Kommission unter Berufung auf die jetzt geltende Praxis — anerkannt werden nur australische Ursprungszeugnisse — belegte. |
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3. |
Angesichts dieses Ergebnisses, das eine eindeutige Entscheidung des Ausgangsverfahrens zuläßt, ist es meines Erachtens nicht erforderlich, auch dem Problem nachzugehen, das die Kommission als eine die gestellten Fragen überflüssig erscheinen lassende Vorfrage bezeichnet hat, nämlich: ob nicht die im Ausgangsverfahren zur Debatte stehende Ware — Fleisch australischer Wildbüffel — ohnehin korrekterweise als Fleisch von Hausrindern zu gelten habe und damit ganz unabhängig von der Tragweite und Gültigkeit der Verordnung Nr. 425/77 der Abschöpfung und dem Währungsausgleich unterlegen sei. Die Gemeinschaftsorgane haben dazu den Standpunkt vertreten, für die tarifliche Einordnung komme es — wie der Wortlaut des Zolltarifs in anderen Sprachen und die dazu erlassenenen Erläuterungen deutlich machten — entscheidend auf die Gattung der Tiere an, von denen das Fleisch gewonnen werde. Danach seien australische Büffel zutreffenderweise als Hausrinder anzusprechen, denn sie seien als asiatische Haus- oder Wasserbüffel von den Siedlern ins Land gebracht worden und nur später zum Teil verwildert. Außerdem könne angenommen werden, daß sie zum Teil in extensiver Aufzucht gehalten würden, wie auch wichtig sei, daß sie jedenfalls nicht gejagt, sondern in Schlachthöfen getötet würden. Gerade nach den diesbezüglichen Auseinandersetzungen im vorliegenden Verfahren — bekanntlich zieht die Klägerin nicht nur den rechtlichen Ausgangspunkt der Kommission und ihre Angaben zur zoologischen Gattung der australischen Büffel in Zweifel, sondern macht auch nachdrücklich geltend, tatsächlich lebten die australischen Büffel in großer Zahl herrenlos und in freier Wildbahn und stellten demnach jagdbare Tiere dar, was nach dem Urteil der Rechtssache 149/73 ( 4 ) für den Begriff „Wild“ von Bedeutung sei — erscheint es mir durchaus verständlich, daß dieses komplexe Problem, wenn es auch vielleicht logisch die erste Stelle einnimmt, vom vorlegenden Gericht nicht in den Vordergrund gerückt worden ist. Sollte der Gerichtshof allerdings bei der Behandlung der gestellten Fragen zu einem anderen als dem von mir vorgeschlagenen Ergebnis gelangen — sei es, daß nach seiner Meinung auch nach Erlaß der Verordnung Nr. 425/77 nur Fleisch von Hausrindern in den Geltungsbereich der gemeinsamen Marktorganisation fällt, oder sei es, daß er der Meinung ist, die Verordnung Nr. 425/77 sei in bezug auf die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch wegen fehlender Begründung ungültig —, so wäre zweifellos auch auf dieses zusätzlich aufgeworfene Problem noch einzugehen. Denn als von der Abschöpfung und vom Währungsausgleich befreit könnte die eingeführte Ware nur dann angesehen werden, wenn sicher ist, daß sie nicht schon von der Verordnung Nr. 805/68 in ihrer ursprünglichen Fassung erfaßt worden ist. |
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4. |
Nach alledem schlage ich folgende Beantwortung der vom Bundesfinanzhof gestellten Fragen vor:
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( 1 ) Urteil vom 11. Januar 1973 in der Rechtssache 13/72 — Niederländische, Regierung/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1973, 27.
Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79 — Bundesrepublik Deutschland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1981, 21.
( 2 ) Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 166/78 — Regierung der Italiehischen Republik/Rat der Europäischen Gemeinschaften —, Slg. 1979, 2575.
( 3 ) Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 35/80 — Denkavit Nederland BV/Produktschap voor Zuivel —, Slg. 1981, 45.
( 4 ) Urteil vom 12. Dezember 1973 in der Rechtssache 143/73 — Otto Witt KG/Hauptzollamt Hamburg-Ericus—, Slg. 1973, 1587.
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