ECLI:EU:C:1982:428•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 14. Dezember 1982. # Amministrazione delle finanze dello Stato gegen Società petrolifera italiana SpA (SPI) und SpA Michelin italiana (SAMI). # Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di Cassazione - Italien. # Wirkungen der Abgabenkonsolidierung im Rahmen des GATT. # Verbundene Rechtssachen 267/81, 268/81 und 269/81.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 14. Dezember 1982. # Amministrazione delle finanze dello Stato gegen Società petrolifera italiana SpA (SPI) und SpA Michelin italiana (SAMI). # Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di Cassazione - Italien. # Wirkungen der Abgabenkonsolidierung im Rahmen des GATT. # Verbundene Rechtssachen 267/81, 268/81 und 269/81.
ECLI:EU:C:1982:428Eu Cjeu14 de dez. de 1982
Texto completo
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 14. DEZEMBER 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In den drei Verfahren, denen ich mich jetzt zuwende, geht es darum, die Zulässigkeit einer italienischen Abgabe für Verwaltungsdienste — soweit sie auf Importe aus GATT-Mitgliedsländern erhoben wurde — im Lichte der GATT-Vorschriften zu beurteilen.
Die Abgabe wurde durch Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 eingeführt und in Höhe von 0,50 % des Warenwerts auf alle Importe erhoben. Für den innergemeinschaftlichen Handel mit anderen als Agrarerzeugnissen — für letztere galten besondere Marktordnungsvorschriften — wurde von der Kommission in einer Richtlinie Nr. 68/31/EWG vom 22. Dezember 1967 (ABl. L 12 vom 16. 1. 1968, S. 8) angeordnet, die Abgabe sei schrittweise herabzusetzen und spätestens am 1. Juli 1968, also zu dem Zeitpunkt, zu dem nach der sogenannten Beschleunigungsentscheidung alle innergemeinschaftlichen Zölle zu entfallen hatten, zu beseitigen. Dies geschah, weil die Abgabe als solche mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll angesehen wurde, im Hinblick auf Artikel 13 Absatz 2 des EWG-Vertrags.
Weil die Italienische Republik dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, hat die Kommission ein Verfahren nach Artikel 169 des EWG-Vertrags anhängig gemacht (vgl. Rechtssache 8/70 ( 1 )). Später kam es auch zu dem Vorabentscheidungsverfahren 33/70 ( 2 ), in dem — in bezug auf den innergemeinschaftlichen Verkehr — entschieden wurde, vom 1. Juli 1968 an hätten einzelne ein unmittelbares Recht darauf, daß derartige zollgleiche Abgaben nicht mehr angewendet würden; dies ergebe sich aus dem Zusammenwirken der Artikel 9 und 13 des EWG-Vertrags, der bereits erwähnten Beschleunigungsentscheidung vom 26. Juli 1966 sowie der ebenfalls schon erwähnten Kommissionsrichtlinie.
Am 24. Juni 1971 erging dann ein italienisches Gesetz zur Beseitigung der kritisierten Abgabe. Für den innergemeinschaftlichen Verkehr wurde darin Rückwirkung auf den 30. Juni 1968 angeordnet; für Einfuhren aus dritten Ländern war dagegen das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes (1. August 1971) maßgebend.
Letzteres ist nach Ansicht einiger Importeure — der Beklagten der Ausgangsverfahren —, soweit es um Einfuhren aus GATT-Mitgliedsländern geht, nicht ausreichend. Sie berufen sich dafür auf die langjährige Rechtsprechung des italienischen Kassationshofes, nach der GATT-Vorschriften seit dem Beitritt Italiens (vgl. das Protokoll von Annecy vom 10. 10. 1949 und das dazu ergangene Ratifizierungsgesetz vom 5. 4. 1950) subjektive Rechte einzelner begründen. Sie sind ganz allgemein der Ansicht, der Präambel des GATT und einigen GATT-Artikeln, namentlich den Artikeln 11, VI und VIII, lasse sich in bezug auf alle Waren — gleichgültig, ob sie in Zugeständnislisten enthalten seien oder nicht — das Verbot der Einführung neuer Abgaben entnehmen. Daneben berufen sie sich im besonderen auf Artikel II.1.b), wo es heißt:
„Die Erzeugnisse, die in den Teil I der einen Vertragspartner betreffenden Liste aufgenommen und Erzeugnisse des Gebiets anderer Vertragspartner sind, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet, auf das sich die Liste bezieht, und unter Berücksichtigung der darin genannten besonderen Bedingungen oder Sonderklauseln nicht höheren eigentlichen Zöllen als den darin genannten unterliegen. Ebenso werden diese Erzeugnisse nicht anderen Zöllen oder anderen Abgaben beliebiger Art, die bei der Einfuhr oder aus Anlaß der Einfuhr erhoben werden, unterliegen, die höher sind als diejenigen, die am Tage des vorliegenden Abkommens zur Erhebung gekommen sind, oder als diejenigen, die als unmittelbare und zwangsläufige Folge der an diesem Tage im Gebiete des Einfuhrlandes geltenden Gesetzgebung später zur Erhebung kommen.“
Daraus ergibt sich nach ihrer Ansicht für Waren, die in Zugeständnislisten genannt sind, das Verbot der Erhöhung von Einfuhrabgaben, und zwar bezogen auf den Stand des Protokolls von Annecy, dem die italienische Zugeständnisliste XXVII beigefügt war. Dies soll auch gelten, wenn die fraglichen Waren erst später in nationale Zugeständnislisten wie in die des Protokolls von Torquay, ratifiziert durch italienisches Gesetz vom 27. Oktober 1951, und in die des Protokolls von Genf, ratifiziert durch italienisches Gesetz vom 2. Januar 1958, kamen oder wenn sie erst später auf die Liste XL-EWG gelangten, wie sie von der Gemeinschaft zusammen mit den Mitgliedstaaten in der sogenannten Dillon-Runde 1960/61 ausgehandelt (vgl. Ratsbeschluß vom 3. Juli 1962 und Protokoll vom 16. Juli 1962) und wie sie in der sogenannten Kennedy-Runde 1964 bis 1967 modifiziert worden ist (vgl. Genfer Protokoll vom 30. Juni 1967 und Ratsbeschluß 68/411 vom 27. November 1967 — ABl. L 305 vom 19. 12. 1968, S. 1).
So kam es zu drei Gerichtsverfahren, in denen die Rückzahlung geleisteter Abgaben für Verwaltungsdienste von der italienischen Finanzverwaltung verlangt wurde.
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1. |
Im ersten Verfahren geht es um die Einfuhr von Rohöl oder Ölschiefer aus dem GATT-Mitgliedsland Kuwait in der Zeit von Juli 1964 bis Dezember 1967. Dabei ist nicht recht klar, ob die Ware schon in der ursprünglichen italienischen Zugeständnisliste XXVII aufgeführt war, was die SPI behauptet und die italienische Regierung sowie die Kommission bestreiten, und ob sie sich in der Zugeständnisliste XL-EWG findet, was die italienische Regierung behauptet und die Kommission bestreitet. |
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2. |
Im zweiten Fall geht es um die Einfuhr verschiedener Waren aus GATT-Mitgliedsländern in den Jahren 1965 bis 1971. Hierzu wurde vom vorlegenden Gericht festgestellt, die Waren seien — entgegen der Behauptung des Importeurs — nicht in der ursprünglichen italienischen Zugeständnisliste XXVII aufgeführt gewesen, vielmehr — was auch die Kommission bekräftigt — erst aufgrund des Protokolls von Torquay in diese Liste aufgenommen worden. Festzustehen scheint auch, daß die Waren fast in ihrer Gesamtheit in der Liste XL-EWG sowohl in der Fassung der Dillon-Runde als auch in der Fassung der Kennedy-Runde aufgeführt waren. |
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3. |
Im dritten Fall schließlich geht es um die Einfuhr verschiedener Waren aus GATT-Mitgliedsländern in der Zeit von Oktober bis Dezember 1963. Hierzu wurde vom vorlegenden Gericht gleichfalls festgestellt, die betreffenden Waren seien — anders als der Importeur angibt — nicht in der ursprünglichen italienischen Zugeständnisliste XXVII genannt gewesen — was aber nach Ansicht der Kommission für eine von ihnen nicht zutrifft —; sie seien vielmehr in diese Liste zum Teil aufgrund des Protokolls von Torquay und zum Teil aufgrund des Protokolls von Genf (1956) aufgenommen worden. Auch hier scheint darüber hinaus festzustehen, daß die Waren fast in ihrer Gesamtheit ebenfalls in der Liste XL-EWG angeführt sind, und zwar wiederum sowohl in der Fassung der Dillon-Runde als auch in der Fassung der Kennedy-Runde. Die beklagte Finanzverwaltung steht auf dem Standpunkt, daß für Waren, die zum erstenmal in nach der ursprünglichen Liste XXVII festgelegte Listen aufgenommen worden seien, als maßgebliche Referenzabgabenlast die bei der Festsetzung der neuen Listen bestehende angesehen werden müsse. Hinsichtlich der Einführung der Abgabe für Verwaltungsdienste im Jahr 1950 könne also nicht von einer unzulässigen Erhöhung der Einfuhrabgaben namentlich im Verhältnis zu der in der Dillon-Runde erreichten Konsolidierung gesprochen werden. In einem Erlaß wurde demgemäß die Rückzahlung der genannten Abgabe nur vorgesehen, soweit sie auf Waren zu entrichten war, die in der ursprünglichen italienischen Zugeständnisliste XXVII aufgeführt waren, nicht aber, soweit Waren belastet waren, für die zum erstenmal in der Liste XL-EWG Zugeständnisse vereinbart worden waren. Die angerufenen Gerichte haben jedoch den geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen in vollem Umfang stattgegeben, wie sich den Urteilen der Corte d'appello von Genua vom 26. Januar 1979 (erster Fall) und 28. Oktober 1977 (zweiter Fall) sowie dem Urteil der Corte d'appello von Turin vom 25. Februar 1978 (dritter Fall) entnehmen läßt. Dazu wurde festgestellt, maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Abgabenlast, die nicht erhöht werden durfte, sei der Beitritt Italiens zum GATT (10. Oktober 1949) gewesen und es habe auch als ausreichend zu gelten, daß die fraglichen Waren in der Liste XL-EWG genannt gewesen seien, da sie an die Stelle der Liste XXVII getreten sei. Die Finanzverwaltung erhob daraufhin Kassationsbeschwerde beim Kassationsgerichtshof. Dieser steht offenbar — in Anbetracht der Rechtsprechung unseres Gerichtshofes — auch in den vorliegenden Verfahren vor der Frage, ob er seine Rechtsprechung zu der unmittelbaren Anwendbarkeit der GATT-Vorschriften aufrechterhalten soll. Er sieht weiter Probleme der Auslegung des GATT im Hinblick auf die von den Importeuren vertretenen Thesen zum Verbot der Einführung neuer Abgaben und zu dem nach Artikel II des GATT für das Verbot der Erhöhung von Abgaben maßgebenden Zeitpunkt. Außerdem steht er — wie in den Verfahren, die zu der Rechtssache 266/81 ( 3 ) geführt haben — grundsätzlich rar der Frage, ob und gegebenenfalls ab wann der Gerichtshof nach Artikel 177 des EWG-Vertrags GATT-Vorschriften und dazu ergangene Akte auslegen kann, auch wenn es nicht um die Gültigkeit ran Gemeinschaftsakten geht. Er hat deshalb durch Beschlüsse vom 21. Mai 1981 die bei ihm anhängenden Verfahren ausgesetzt und übereinstimmend in allen drei Sachen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
I — Zur ersten Frage
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1. |
Die erste Frage stimmt weitgehend mit der ersten in der Rechtssache 266/81 ( 4 ) gestellten Frage überein. Soweit dies zutrifft, kann ich mich jetzt darauf beschränken, auf die entsprechenden Ausführungen in meinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 266/81 ( 4 ) zu verweisen. Grundsätzlich ist also festzustellen: Weil davon auszugehen ist, daß die Gemeinschaft die GATT-Verpflichtungen der Mitgliedstaaten übernommen hat, liegt es nahe, die GATT-Vorschriften insoweit ebenso zu behandeln wie von der Gemeinschaft abgeschlossene Abkommen. Daraus folgt, daß in bezug auf das GATT eine Auslegungskompetenz nach Artikel 177 des EWG-Vertrags besteht, und zwar grundsätzlich nicht nur, wenn die Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen am GATT gemessen werden soll, sondern auch, wenn eine Auslegung im Hinblick auf das nationale Recht erforderlich ist, sei es, daß sich die Frage stellt, ob nationale Vorschriften vom GATT verdrängt werden, oder sei es, daß das nationale Recht einfach GATT-konform interpretiert werden soll. |
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2. |
Daneben enthält die erste Frage in den vorliegenden Verfahren aber auch zusätzliche Probleme, zu denen jetzt noch einige besondere Bemerkungen angebracht sind. Das gilt einmal hinsichtlich der im Rahmen des GATT ausgehandelten Listen, in denen Zollzugeständnisse festgehalten werden, zum anderen für die Frage, von wann an und in welchem Umfang eine Auslegungskompetenz des Gerichtshofes in bezug auf das GATT angenommen werden kann.
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II — Zur zweiten Frage
Ihr zufolge soll insbesondere geklärt werden, ob die GATT-Bestimmungen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen entfalten, ob sie gegebenenfalls — im Verhältnis zu widersprechendem nationalem Recht — als höherrangig anzusehen sind und in welcher zeitlicher Reihenfolge dies angenommen werden kann.
Auch diese Frage deckt sich in ihrem Kern mit der zweiten Frage der Rechtssache 266/81 ( 7 ). Ich kann deshalb in diesem Zusammenhang ebenfalls auf meine Ausführungen in den Schlußanträgen zu der genannten Rechtssache verweisen, zumal bei ihrer Ausarbeitung natürlich auch der Verfahrensstoff der vorliegenden, gleichzeitig verhandelten Rechtssachen berücksichtigt wurde, und zusammenfassend nur feststellen, daß nach meiner Überzeugung von einer unmittelbaren Wirkung der GATT-Vorschriften im Sinne unserer Rechtsprechung nicht die Rede sein kann.
Danach erscheint es überflüssig auf die Frage der zeitlichen Reihenfolge der GATT-Wirkungen noch weiter einzugehen. Ein gleiches gilt für die besonderen Ausführungen der Kommission zu dem im Mittelpunkt der vorliegenden Verfahren stehenden Artikel II des GATT, die zeigen sollen, daß jedenfalls dieser Vorschrift keine unmittelbare Wirkung zukommt.
III — Zur dritten Frage
Die dritte Frage bezieht sich noch auf die inhaltliche Ausdeutung des GATT und vor allem seines Artikels IL Sie ist ausdrücklich ohne Rücksicht auf die Beantwortung der zweiten Frage gestellt, da es in den Ausgangsverfahren — wie den Darlegungen des Kassationshofes und der italienischen Regierung zu entnehmen ist — offenbar nicht um die Lösung eines Konflikts zwischen nationalem Recht und den GATT-Bestimmungen geht; vielmehr soll, weil dem italienischen Gesetz über die Abgabe für Verwaltungsdienste nicht der klare Wille zu entnehmen sei, GATT-Regeln zu mißachten, mit Hilfe einer Auslegung des GATT erreicht werden, daß das genannte Gesetz GATT-konform angewandt wird. Dabei soll einmal ermittelt werden, ob das GATT ein Verbot enthält, für Erzeugnisse, auch wenn sie nicht in den gemäß Artikel II erstellten Zugeständnislisten enthalten sind, neue Zölle oder andere Abgaben vorzusehen, ob es also — bezogen auf die Abgabensituation zum Zeitpunkt des Beitritts zum GATT — eine Art „Standstill“-Gebot gibt. Zum anderen soll bestimmt werden, ob es für das in Artikel Il.l.b) des GATT festgelegte Verbot der Erhöhung von Einfuhrabgaben auf den Zeitpunkt des Beitritts zum GATT oder auf den Zeitpunkt der Annahme eines Protokolls mit neuen Zugeständnissen ankommt, soweit es um Waren geht, die in Zugeständnislisten aufgeführt sind und die sich insbesondere zum ersten Mal in der Liste XL-EWG finden.
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1. |
Zum ersten Teil der Frage nehmen die betroffenen Importeure aus verschiedenen Gründen an, das GATT kenne ein solches Verbot. Sie berufen sich dafür auf die Präambel des GATT, die — wie das italienische Ratifizierungsgesetz zeige — als Teil des Abkommens anzusehen sei und die klar von einer Herabsetzung der Zolltarife und anderer Handelsschranken spreche. Sie berufen sich ferner auf den Geist des GATT und verweisen auch — was das System angeht — auf erkennbare Parallelen zum EWG-Vertrag, namentlich zu dessen Artikel 13. Außerdem glauben sie, Argumente für ihren Standpunkt finden zu können in Artikel II Ziffer 2, wo nur bestimmte, nicht aber zollgleiche Abgaben als zulässig bezeichnet werden, sowie in Artikel VIII, der — den Artikel II verdeutlichend — ganz allgemein, und ohne daß es hierfür auf Zugeständnislisten ankäme, von der Notwendigkeit spreche, Gebühren und Abgaben, die bei der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden, ungefähr auf die Kosten für Dienstleistungen zu beschränken und solche Gebühren und Abgaben zu vermindern. Mit der Kommission meine ich aber, daß die Ansicht der Importeure nicht haltbar erscheint.
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2. |
Was den zweiten Teil der dritten Frage anbelangt — Auslegung des Artikels II.1.b) im Hinblick auf die Aufeinanderfolge verschiedener Zugeständnislisten mit unterschiedlichem Inhalt —, so geht das vorlegende Gericht zutreffend davon aus, daß unter „Tag des vorliegenden Abkommens“ nicht das Datum der Festlegung des GATT, sondern — wenn der Beitritt zum GATT später erfolgte — das Datum des Beitritts zu verstehen ist. Dies wird jeweils ausdrücklich klargestellt in den Beitrittsprotokollen, denen der gleiche Rang zukommt wie dem GATT selbst. So heißt es in dem Protokoll von Annecy, mit dem Italien beigetreten ist, ganz klar in Nummer 5.a): „Dans chaque cas où l'article II de l'Accord général mentionne la date dudit Accord, la date applicable en ce qui concerne les listes annexées au présent Protocole sera celle du présent Protocole.“ Anzunehmen ist weiterhin, daß — wenn es im Verlauf der Anwendung des GATT aufgrund von Verhandlungen neue Zugeständnisse gibt — maßgebendes Datum jeweils das des Protokolls ist, das sich auf das neue Zugeständnis bezieht. Dies ist offenbar die allgemeine Praxis des GATT, wie etwa die Protokolle von Torquay und Genf zeigen. Was das nach Abschluß der sogenannten Dillon-Runde unterzeichnete Protokoll angeht, in dem die Gemeinschaft zusammen mit den Mitgliedstaaten aus Anlaß der Bildung der gemeinschaftlichen Zollunion neue gemeinsame Zugeständnisse festgelegt hat, so wurde dabei — wie die Kommission gezeigt hat — von seiten der Kommission nicht nur klargemacht, daß damit die früheren nationalen Zugeständnisse außer Kraft traten. Ganz klar heißt es in bezug auf das nach Artikel II. 1 des GATT maßgebende Datum im Genfer Protokoll vom 16. Juli 1962 unter 5.a) auch:
Entsprechend hieß es in dem nach der Kennedy-Runde unterzeichneten Genfer Protokoll von 1967 unter 4.a): „In allen Fällen, auf die sich das in Artikel II Absatz 1 Buchstaben b) und c) des allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der Stichtag für jede Ware, die in einer diesem Protokoll beigefügten Liste Gegenstand eines Zugeständnisses ist, das Datum dieses Protokolls; dies gilt nicht für Verpflichtungen, die an diesem Datum in Kraft sind.“ Dabei ist mit dem Vorbehalt in dem letzten Satzteil offenbar eine Aussage ähnlichen Inhalts gemeint wie die nach der Dillon-Runde unter 5.ii)I) gemachte, die man in ausdrücklicher Form wohl nicht mehr für nötig hielt. Wie auf den zweiten Teil der dritten Frage zu antworten ist, ist danach ganz eindeutig. Es kann keinen Zweifel daran geben, daß das in Artikel II.l.b) des GATT ausgedrückte Verbot der Erhöhung von Einfuhrabgaben in Ansehung der italienischen Abgaben für Verwaltungsdienste nur insoweit eingreift, als Waren betroffen sind, die sich schon in der italienischen Zugeständnisliste XXVII finden, und nicht erst in später festgelegte Zugeständnislisten aufgenommen wurden. |
IV —
Nach alledem kann auf die vom italienischen Kassationsgerichtshof gestellten Fragen wie folgt geantwortet werden :
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1. |
Soweit die Gemeinschaft im GATT an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist, ist der Gerichtshof allgemein — also nicht nur, soweit es um die Gültigkeit von Gemeinschaftsakten geht — zuständig für die Auslegung der GATT-Vorschriften einschließlich der in ihrem Rahmen unter Beteiligung der Gemeinschaft zustande gekommenen Abkommen über die Festlegung von Zugeständnislisten. In bezug auf die GATT-Bestimmungen über Zölle und Einfuhrabgaben, wie sie insbesondere in Artikel II zu finden sind, gilt als Zeitpunkt für den Beginn der Auslegungskompetenz des Gerichtshofes der des Inkrafttretens des Gemeinsamen Zolltarifs (1. Juli 1968). |
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2. |
Die Vorschriften des GATT sind nicht unmittelbar anwendbar in dem Sinne, daß sie Rechte einzelner begründen, die vor nationalen Gerichten später ergangenem nationalem Recht gegenüber, das mit dem GATT nicht in Einklang steht, geltend gemacht werden können. |
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3. |
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( 1 ) Urteil vom 18. November 1970 in der Rechtssache 8/70 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik—, Slg. 1970, 961.
( 2 ) Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 33/70 — SpA SACE/Finanzministerium der Italienischen Republik—, Slg. 1970, 1213.
( 3 ) Rechtssache 266/81 — Società Italiana per l'Oleodotto Transalpino — SIOT/Italienisches Finanzministerium und andere, Ente Autonomo del Porto di Trieste/Italienische Finanzverwaltung und andere —, in der ich soeben meine Schlußanträge vorgetragen habe.
( 4 ) Rechtssache 266/81 — Società Italiana per l'Oleodotto Transalpino (SIOT)/Italienisches Finanzministerium und andere, Ente Autonomo del Porte di Trieste/Italienische Finanzverwaltung und andere —, in der ich soeben meine Schlußanträge vorgetragen habe.
( 5 ) Urteil vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21 bis 24/72 — International Fruit Company NV und andcrc/Produktschap voor groenten en fruit—, Slg. 1972, 1219.
( 6 ) Urteil vom 13. Dezember 1973 in den verbundenen Rechtssachen 37 und 38/73 — Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders/NV Indiamex und De Beider, Joris De Beider und Robert De Beider —, Slg. 1973, 1609.
( 7 ) Rechtssache 266/81 — Società Italiana per l'Oleodotto Transalpino (SIOTJ/Italienisches Finanzministerium und andere, Ente Autonomo del Porte di Trieste/Italicnische Finanzvcrwaltung und andere —, in der ich soeben meine Schlußantritge vorgetragen habe.
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