ECLI:EU:C:1982:290•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 14. September 1982. # Coditel SA, Compagnie générale pour la diffusion de la télévision, und andere gegen Ciné-Vog Films SA und andere. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Belgien. # Urheberrecht und Verleihrecht: Kabelfernsehen. # Rechtssache 262/81.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 14. September 1982. # Coditel SA, Compagnie générale pour la diffusion de la télévision, und andere gegen Ciné-Vog Films SA und andere. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Belgien. # Urheberrecht und Verleihrecht: Kabelfernsehen. # Rechtssache 262/81.
ECLI:EU:C:1982:290Eu Cjeu14 de set. de 1982
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SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 14. SEPTEMBER 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Sachverhalt des Verfahrens, das uns heute beschäftigt, ist im wesentlichen aus der Rechtssache 62/79 ( 1 ) bekannt. Es genügen daher folgende kurze Bemerkungen:
Die französische Gesellschaft „Les Films La Boétie“, Produzentin des Films „Le Boucher“ und alleinige Inhaberin der Rechte an diesem Film, schloß am 8. Juli 1969 mit der belgischen Gesellschaft Ciné-Vog Films einen Vertrag, nach dem letzterer für sieben Jahre das ausschließliche Recht übertragen wurde, den Film unter anderem in Belgien und in Luxemburg öffentlich vorzuführen. Zum erstenmal erschien der Film in belgischen Kinos im Mai 1970.
Das Recht zur Vorführung des Films im Deutschen Fernsehen hat die Gesellschaft La Boétie — offenbar über eine französische Vertriebsfirma — einer deutschen Fernsehanstalt überlassen. Hier wurde der Film im Januar 1971 in deutscher Sprache unter dem Titel „Der Schlächter“ ausgestrahlt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem nach der zwischen La Boétie und Ciné-Vog bestehenden Abmachung der Film im belgischen Fernsehen noch nicht gezeigt werden durfte. Diese Ausstrahlung wurde von drei belgischen Gesellschaften, die Fernsehübermittlung betreiben (Coditei), aufgefangen und — ohne Genehmigung von La Boétie oder Ciné-Vog — über Kabel an ihre Abonnenten in Belgien weitergegeben.
Darin sieht Ciné-Vog eine Verletzung ihrer Rechtsstellung. Sie hat sich deshalb zusammen mit der Chambre Syndicale belge de la cinematographic an das Tribunal de première instance in Brüssel gewandt und — am 19. Juni 1975 — ein Urteil erwirkt, demzufolge die Gesellschaften Coditei, weil sie ohne Genehmigung von Ciné-Vog gehandelt hatten, deren Urheberrecht verletzt hatten und zum Schadensersatz verpflichtet wurden.
Dagegen riefen die Gesellschaften Coditei die Cour d'appel in Brüssel an und machten geltend, die Überlassung des exklusiven Aufführungsrechtes durch La Boétie an Ciné-Vog sei mit den Artikeln 85 und 59 des EWG-Vertrags unvereinbar, die getroffene Abmachung sei also nichtig und könne somit Ciné-Vog keine Rechtsstellung verschafft haben, aufgrund deren sie gegen die Gesellschaften Coditei vorgehen könne. Die Cour d'appel stellte in einem Urteil vom 30. März 1979 fest, die erste Instanz sei zu Recht davon ausgegangen, daß die Gesellschaften Coditei nach belgischem Urheberrecht (Gesetz vom 22. März 1886) und nach Artikel 11bis der Berner Konvention eine Genehmigung von Ciné-Vog gebraucht hätten. Zu Artikel 85 des EWG-Vertrags meinte die Cour d'appel, diese Vorschrift sei auf den ihr unterbreiteten Fall nicht anwendbar. Artikel 36 des EWG-Vertrags gelte nämlich auch für das Urheberrecht, und zum spezifischen Gegenstand des Urheberrechts an einem Film gehöre das Aufführungsrecht. Inhaber dieses Rechts aber würde Ciné-Vog in jedem Fall bleiben, auch wenn anzunehmen wäre, daß Artikel 85 des EWG-Vertrags zur Nichtigkeit der Exklusivitätsklausel führe. Zweifel hatte die Cour d'appel dagegen im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 59 des EWG-Vertrags und richtete deshalb dazu zwei Fragen zur Vorabentscheidung an unseren Gerichtshof, die ich aus dem Verfahren in der Rechtssache 62/79 ( 2 ) als bekannt voraussetzen darf.
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. März 1980 1 festgestellt, es sei mit den Bestimmungen des Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, daß derjenige, dem die Vorführungsrechte für einen Kinofilm in einem Mitgliedstaat übertragen worden seien, sein Recht geltend mache, um einem anderen die Vorführung dieses Films im Wege des Kabelfernsehens in diesem Staat verbieten zu lassen, wenn der so vorgeführte Film empfangen und übertragen werde, nachdem er in einem anderen Mitgliedstaat mit Zustimmung des ursprünglichen Rechtsinhabers von einem Dritten ausgestrahlt worden sei. Aus dieser Vorabentscheidung hat die Cour d'appel offenbar noch keine Konsequenzen gezogen.
Inzwischen hatten nämlich die Gesellschaften Coditei gegen das Urteil der Cour d'appel den belgischen Kassationshof angerufen. Dabei machten sie namentlich geltend, die Cour d'appel sei zu Unrecht davon ausgegangen, Artikel 85 des EWG-Vertrags sei auf den ihr unterbreiteten Fall nicht anwendbar. Diese Vorschrift könne — weil Artikel 36 den Anwendungsbereich von Artikel 85 nicht einschränke — durchaus eingreifen, wenn die Ausübung eines gewerblichen Eigentumsrechts oder Urheberrechts — wie dies im Falle der Überlassung einer ausschließlichen Lizenz an einem Film zutreffe — Gegenstand, Mittel oder Folge einer Kartellabsprache sei. Dabei müsse nicht zuletzt auch berücksichtigt werden, ob gleichartige Verträge zwischen denselben Parteien oder auch zwischen Dritten existierten und welche anderen wettbewerbswidrigen Klauseln der zu beurteilende Vertrag enthalte.
Der belgische Kassationshof gelangte bei der Würdigung des Falles, bei der ihm die Vorabentscheidung 62/79 ( 2 ) offenbar bekannt war, zu der Auffassung, die Kassationsrüge, mit der eine Verletzung der Berner Übereinkunft geltend gemacht worden ist, sei zurückzuführen. Zu den Artikeln 36 und 85 des EWG-Vertrags hielt er aber eine weitere Auslegung für erforderlich. Er hat deshalb durch Urteil vom 3. September 1981 das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Wenn eine Gesellschaft, der die Verwertungsrechte an einem Kinofilm zustehen, durch Vertrag einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befristet das ausschließliche Recht zur Vorführung dieses Films in diesem Mitgliedstaat einräumt, kann dann dieser Vertrag aufgrund der durch ihn geschaffenen Rechte und Pflichten sowie aufgrund seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände ein nach Artikel 85 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag verbotenes Kartell zwischen Unternehmen darstellen, oder sind diese Bestimmungen deshalb nicht anwendbar, weil entweder das Recht zur Vorführung des Films zum spezifischen Gegenstand des Urheberrechts gehört und deswegen Artikel 36 EWG-Vertrag der Anwendung von Artikel 85 entgegensteht oder weil das von dem Zessionar des Vorführungsrechts geltend gemachte Recht auf einer gesetzlichen Regelung beruht, die ihm einen Schutz gegen alle gewährt und die von den Tatbestandsmerkmalen der Vereinbarung oder Abstimmung in Artikel 85 nicht erfaßt wird?“
Zu dieser Frage nehme ich wie folgt Stellung:
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1. |
Lassen Sie mich damit beginnen, die bisherige einschlägige Rechtsprechung in Erinnerung zu bringen.
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3. |
Nach alledem schlage ich vor, auf die Frage des belgischen Kassationshofes wie folgt zu antworten : Wenn eine Gesellschaft, der die Verwertungsrechte an einem Kinofilm zustehen, durch Vertrag einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befristet das ausschließliche Recht zur Vorführung dieses Films in diesem Mitgliedstaat einräumt, so ist ein solcher Vertrag nicht als mit Artikel 85 unvereinbar anzusehen, wenn sich ergibt, daß ohne exklusivität ein Lizenznehmer für das betreffende Gebiet nicht zu finden wäre. |
( 1 ) Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79 — S.A. Compagnie générale pour la diffusion de la télévision, Coditei, und andere/S.A. Ciné-Vog Films und andere—, Slg. 1980,881.
( 2 ) Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79 — S.A. Compagnie générale pour la diffusion de la télévision, Coditei, und anderc/S.A. Ciné-Vog Films und andere—, Slg. 1980,881.
( 3 ) Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 — Deutsche Grammophon Gesellschaft mbH/Metro-SBGroßmärkte GmbH & Co. KG —, Slg. 1971, 487.
( 4 ) Urteil vom 20. Januar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 55 und 57/80 Musik-Vertrieb membran GmbH und K-tel International/GEMA — Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte—, Slg. 1981, 147.
( 5 ) Urteil vom 3. Juli 1974 in der Rechtssache 192/73 — Van Zuylen Frères/Hag AG —, Slg. 1974, 731.
( 6 ) Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79 — S.A. Compagnie générale pour la diffusion de la télévision, Coditei, und andere/S.A. Ciné-Vog Films und andere—, Slg. 1980,881.
( 7 ) Urteil vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56 und 58/64 — Consten GmbH und Grundig-Vcrkaufs-GmbH/Kommission — Slg. 1966, 322.
( 8 ) Urteil vom 18. Februar 1971 in der Rechtssache 40/70 — Sirena S.r.l./Eda S.r.l. und 7 andere —, Slg. 1971, 69.
( 9 ) Urteil vom 20. Juni 1978 in der Rechtssache 28/77 — Tepea BV/Kommission —, Slg. 1978, 1391.
( 10 ) Urteil vom 8. Juni 1971 in der Rechtssache 78/70 — Deutsche Grammophon Gesellschaft mbH/Metro-SBGroßmärkte GmbH & Co. KG -s Sig. 1971, 487.
( 11 ) Urteil vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 258/78 — L. C. Nungesser KG und M. Kurt Eisele/Kommission —, noch unveröffentlicht.
( 12 ) Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79 — S.A. Compagnie générale pour la diffusion de la télévision, Coditel, und andere/S.A. Ciné-Vog Films und andere—, Slg. 1980,881.
( 13 ) Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79 — S.A. Compagnie générale pour la diffusion de la télévision, Coditei, und andere/S.A. Ciné-Vog Films und andere—, Slg. 1980,881.
( 14 ) Urteil vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 258/78 — L. C. Nungesser KG und M. Kurt Eisele/Kommission —, noch nicht veröffentlicht.
( 15 ) Urteil vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56 und 58/64 — Consten GmbH und Grundig-Verkaufs-GmbH/Kommission —, Slg. 1966, 322.
( 16 ) Urteil vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 258/78 — L. C. Nungesser KG und M. Kurt F.iscle/Kommission —, noch unveröffentlicht.
( 17 ) Urteil vom 18. März 1980 in der Rechtssache 62/79 — S.A. Compagnie générale pour la diffusion de la télévision, Coditei, und andere/S.A. Ciné-Vog Films und andere—, Slg. 1980,881.
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