ECLI:EU:C:1982:274•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 15. Juli 1982. # José Alvarez gegen Europäisches Parlament. # Beamte - Entlassung. # Rechtssache 206/81.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 15. Juli 1982. # José Alvarez gegen Europäisches Parlament. # Beamte - Entlassung. # Rechtssache 206/81.
ECLI:EU:C:1982:274Eu Cjeu15 de jul. de 1982
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SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 15. JULI 1982
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens ist im März 1979 in den Dienst des Europäischen Parlaments getreten. Er war zunächst Hilfskraft beim „Service du courrier“ und wurde am 1. Oktober 1980 als Beamter auf Probe der Besoldungsgruppe D 3 (Bürobote) der Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen zugeteilt.
Unter dem Datum vom 30. März 1981, also einen Tag vor Ablauf seiner Probezeit, erstellte die Personalverwaltung einen negativen Probezeitbericht, in dem die Entlassung des Klägers nach Ablauf der Probezeit empfohlen wurde. Der Bericht wurde dem Kläger am 14. April 1981 zugestellt und von diesem am 6. Mai 1981 unterschrieben. Gleichzeitig nahm der Kläger in einem an den Generaldirektor der Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen gerichteten Schreiben unter dem Datum vom 5. Mai 1981 ausführlich zu dem Bericht Stellung, worauf dieser eine erneute Prüfung des Falles anordnete.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 1981 Verwaltungsbeschwerde gegen seine Nichtverbeamtung erhoben hatte, teilte ihm der Generalsekretär des Parlaments am 19. Juni mit, daß er mit Wirkung vom ausgehenden 15. Juli 1981 an infolge des negativen Probezeitberichts entlassen werde.
Am 8. Juli 1981 legte der Kläger darauf Verwaltungsbeschwerde gegen den Probezeitbericht und die nachfolgende Entlassung ein und erhob gleichzeitig Klage, mit der er die Aufhebung des Probezeitberichts, der Entlassungsverfügung sowie die Zahlung eines Schadensersatzes beantragte.
Sein der Klage beigefügter Antrag auf Aussetzung der Entlassung wurde durch Beschluß des Präsidenten der Dritten Kammer vom 20. Juli 1981 abgelehnt. Der Generalsekretär des Parlaments wies am 9. Oktober 1981 die genannten Verwaltungsbeschwerden ausdrücklich zurück.
Zu dieser Klage, die unter Berücksichtigung des Artikels 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts als zulässig angesehen werden muß, nehme ich wie folgt Stellung:
Der Kläger wendet sich in erster Linie gegen den Probezeitbericht, dessen Fehlerhaftigkeit notwendigerweise zu einer Aufhebung der Entlassungsverfügung führen müsse. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dieser Bericht sei, insbesondere hinsichtlich der negativen Bewertungen, unzureichend begründet; er basiere zudem auf unzutreffenden Tatsachen und sei ohne objektive Würdigung aller, also auch der für den Kläger sprechenden Umstände erstellt worden. Schließlich sei das gesamte Vorgehen der Verwaltung ermessensmißbräuchlich, da der Bericht mit dem alleinigen Ziel erstellt worden sei, den Kläger wegen dessen gewerkschaftlichen Engagements aus dem Dienst zu entfernen.
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1. |
Wenn wir dieses Vorbringen im einzelnen würdigen, ist zunächst in formaler Hinsicht zu bemerken, daß, worauf der Kläger zu Recht hinweist, gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ein Bericht über seine Befähigung erstellt und ihm mitgeteilt hätte werden müssen. Da gemäß Anikei 34 Absatz 1 des Beamtenstatuts die Probezeit des Klägers am 31. März 1981 ablief, der Bericht aber erst am 30. dieses Monats erstellt wurde, ist er verspätet abgefaßt worden. Eine solche verspätete Abfassung bedeutet zwar, wie der Gerichtshof in den Rechtssachen di Pillo ( 1 ) und Munk ( 2 ) entschieden hat, gemessen an den ausdrücklichen Erfordernissen des Statuts einen Rechtsverstoß, der jedoch nicht geeignet ist, „die materielle Wirksamkeit des Berichtes“ in Frage zu stellen. Entscheidend ist allerdings, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Munk ( 2 ) hervorgehoben hat, daß der Betroffene die Möglichkeit haben muß, gegenüber der Einstellungsbehörde zu dem Bericht gegebenenfalls Stellung zu nehmen, und daß diese Behörde dieser Stellungnahme Rechnung tragen kann. Der Zeitraum zwischen der Mitteilung des Berichtes am 14. April und der Entlassungsverfügung vom 19. Juni muß hierfür als ausreichend angesehen werden. Die Entlassungsverfügung ist schließlich auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie nicht unmittelbar nach Ablauf der Probezeit erging. Eine solche Entscheidung muß zwar, wie der Gerichtshof in der Rechtssache di Pillo ( 1 ) klargestellt hat, innerhalb angemessener Frist getroffen werden, doch beginnt der Fristablauf erst in dem Augenblick, in dem der Probezeitbericht dem Betroffenen mitgeteilt worden ist. Der Zeitraum zwischen dem 14. April und dem 19. Juni dürfte unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes insofern gleichfalls als angemessen anzusehen sein. |
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2. |
Nachdem das von dem Parlament eingeschlagene Verfahren, das zur Entlassung des Klägers geführt hat, als solches die Rechtswidrigkeit der Entlassung nicht zu begründen vermag, muß auf die von dem Kläger vorgetragene Rüge der unzureichenden Begründung der in dem Probezeitbericht enthaltenen negativen Bewertungen eingegangen werden.
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3. |
Da demnach der Probezeitbericht schon wegen formaler Mängel aufzuheben ist und dies zur Folge hat, daß auch die auf den Bericht gestützte Entlassungsverfügung aufgehoben werden muß, braucht auf die weiteren, von dem Kläger vorgetragenen materiellen Klagegründe nicht mehr eingegangen zu werden. |
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4. |
Bei dieser Rechtslage besteht weiterhin kein Anlaß, dem Kläger den von ihm „gegebenenfalls“ geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 1000000 BFR einschließlich 6 % Zinsen p.a. seit Klageerhebung zuzusprechen. Da die Entlassungsverfügung nicht rechtswirksam ist, kommt der Kläger — zumindest bis zur Erstellung eines neuen Probezeitberichtes und der anschließenden Entscheidung über seine Verbeamtung — in den Genuß der Gehaltsfortzahlung mit der Folge, daß ihm kein materieller Schaden entstanden ist. Der geltend gemachte immaterielle Schaden dagegen wurde nicht hinreichend nachgewiesen. |
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5. |
Ich beantrage daher abschließend, den Probezeitbericht vom 30. März 1981 sowie die darauf gestützte Entlassungsverfügung vom 19. Juni 1981 aufzuheben. Da das beklagte Parlament unterlegen ist, ist es gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
( 1 ) Urteil vom 12. Juli 1973 in den verbundenen Rechtssachen 10 und 47/72 — Nunzio di Pillo/Kommission —, Slg. 1973, 763.
( 2 ) Urteil vom 25. März 1982 in der Rechtssache 98/81 — K. J. Munk/Kommission —, noch unveröffentlicht.
( 3 ) Urteil vom 15. Juli 1960 in den verbundenen Rechtssachen 43, 45 und 48/59 — Eva von Lachmüller und 2 andere Kläger/Kommission —, Slg. 1960, 965.
( 4 ) Urteil vom 25. März 1982 in der Rechtssache 98/81 — K. J. Munk/Kommissionen —, noch unveröffentlicht.
( 5 ) Urteil vom 2. Juli 1969 in der Rechtssache 27/68 — Reinaldus Renckens/Kommissipn —, Slg. 1969, 255.
( 6 ) Urteil vom 25. März 1982 in der Rechtssache 98/81 — K. J. Munk/Kommission —, noch unveröffentlicht.
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