ECLI:EU:C:1982:198•Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat vom 26. Mai 1982. # Klöckner-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Erzeugungsquoten für Walerzeugnisse. # Rechtssache 119/81.
Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat vom 26. Mai 1982. # Klöckner-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Erzeugungsquoten für Walerzeugnisse. # Rechtssache 119/81.
ECLI:EU:C:1982:198Eu Cjeu26 de mai. de 1982
Texto completo
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PIETER VERLOREN VAN THEMAAT
VOM 26. MAI 1982
Herr Präsident,
meine Henen Richter,
Einführende Bemerkungen
In dem Verfahren, zu dem ich mich heute äußere, geht es wieder einmal um die Stahlquotenregelung der Entscheidung Nr. 2794/80 vom 31. Oktober 1980 (ABl. L 291 vom 31. 10. 1980, S. 1 ff.). Da sie aus einer Reihe anderer Verfahren bekannt ist und ihr wesentlicher Inhalt auch im Sitzungsbericht dargestellt wurde, brauche ich darauf jetzt nicht weiter einzugehen.
In ihrem Rahmen erhielt die Klägerin des gegenwärtigen Verfahrens, ein deutsches stahlerzeugendes Unternehmen, unter dem Datum des 6. April 1981 eine Mitteilung der Kommission, wie sie in Artikel 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 vorgesehen war (vgl. Anlage 1 zur Klageschrift). In ihr wurde bekanntgegeben, von welchen Vergleichsproduktionen für das zweite Quartal 1981 auszugehen sei und welche Produktionsquoten sich ergaben bei Anwendung der Kürzungssätze der Entscheidung Nr. 664/81 vom 13. März 1981 (ABl. L 69 vom 14. 3. 1981, S. 22), die für das genannte Quartal maßgebend waren. Zu den Vergleichsproduktionen hieß es in der Mitteilung einfach, sie seien gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2794/80 angepaßt worden. Im Verfahren ist dann deutlich geworden, daß die Anpassung nach Artikel 4, Nr. 3 erfolgte, das heißt unter Berücksichtigung einerseits des durchschnittlichen Auslastungsgrades der in Bremen installierten Warmbreitbandstraße II der Klägerin in der Zeit von Juli 1977 bis Juni 1980 und andererseits des durchschnittlichen Auslastungsgrades gleicher Anlagen der übrigen Unternehmen in der Gemeinschaft in den Jahren 1977 bis 1979. Dabei wurde — zu Einzelheiten komme ich später — ausgegangen von der höchstmöglichen Erzeugung, die die Klägerin in einem Fragebogen für das Jahr 1980 mit 4260000 t angegeben hatte (während in Fragebogen für die davorliegenden Jahre nur von einer höchstmöglichen Erzeugung von 3770000 t gesprochen worden war).
Wegen dieser Verfügung hat die Klägerin am 15. Mai 1981 den Gerichtshof angerufen. Ihr Antrag lautet dahin, die in dem Brief der Kommission vom 6. April 1981 enthaltene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die Referenzproduktion und die Erzeugungsquote der Klägerin für die Walzstahlprodukte der Gruppe I (im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung Nr. 2794/80) festgesetzt wurde.
Zu seiner Begründung hat sich die Klägerin in der Klageschrift berufen auf die „Nichtbeachtung des Gebotes gleichmäßiger Beschäftigung“, die „Nichtbeachtung der Konsequenzen des Subventionsverbotes von Artikel 4, Buchstabe c des Montanvertrags“ sowie auf das Fehlen der Zustimmung des Ministerrats zu der Entscheidung Nr. 2794/80. In der Erwiderung wurde der erste Klagegrund dahin präzisiert, es handele sich um die Mißachtung des „Gebotes gleichmäßiger Mindestbeschäftigung“. Außerdem machte die Klägerin in der Erwiderung — was natürlich Zulässigkeitsfragen aufwirft — zwei zusätzliche Rügen geltend, nämlich die unzulässige Festsetzung von Lieferquoten für den Gemeinsamen Markt und die unzulässige Festsetzung von Lieferquoten für den Export.
Zu dem so gekennzeichneten Rechtsstreit ist meines Erachtens folgende Stellungnahme angebracht.
I — Zur Verletzung des behaupteten Gebotes gleichmäßiger Mindestbeschäftigung
Abgesehen von der Frage, ob das behandelte Gebot gleichmäßiger Mindestbeschäftigung aus dem Montanvertrag abgeleitet werden kann, sind hier verschiedene Aspekte auseinanderzuhalten. Die klägerische Kritik gilt nämlich einmal der allgemeinen Entscheidung Nr. 2794/80, und sie bezieht sich zum anderen auf die Art und Weise, in der der Artikel 4, Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 auf den Fall der Klägerin angewandt worden ist. Demgemäß muß bei der rechtlichen Prüfung differenziert werden.
Was die behauptete allgemeine Geltung des erwähnten Gebotes für die Anwendung des Artikels 58 betrifft, beschränke ich mich an dieser Stelle auf die Feststellung, daß es meines Erachtens jedenfalls nicht, wie in der Klageschrift behauptet, ohne weiteres aus den Vorschriften über eine Ausgleichskasse abgeleitet werden kann. Von dieser, in § 2 des Artikels 58 erwähnten Möglichkeit, die Erhaltung der Arbeitsplätze in besonders betroffenen Unternehmen zu sichern, ist ja in der Entscheidung Nr. 2794/80 kein Gebrauch gemacht worden und unter diesen Umständen gilt meines Erachtens in dieser Beziehung nur die weniger weitgehende Verpflichtung des Artikels 2, „dafür zu sorgen, daß keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintritt.“ Auch in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung kann aus dieser Verpflichtung kein Gebot gleichmäßiger Mindestbeschäftigung abgeleitet werden. Die Gemeinschaft hat ja nach dem Wortlaut des Artikels 58 auch den wirtschaftspolitischen, „auf die rationellste Verteilung der Erzeugung auf dem höchsten Leistungsstand“ gerichteten Zielen des Artikels 2 Rechnung zu tragen. Diese wirtschaftspolitischen Ziele können eine gleichmäßige Mindestbeschäftigung in den Stahlunternehmen der Gemeinschaft durchaus ausschließen.
1. Die Kritik an der Ausgestaltung der Entscheidung Nr. 2794/80
|
a) |
Vorweg ist zu bestimmen, worauf diese Kritik genau abzielt und welche Tragweite sie hat. Das erscheint vor allem notwendig im Hinblick auf in der Klageschrift enthaltene Aufführungen, die zunächst als selbständige, sich auf die Ausgestaltung des Artikels 4, Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 beziehende Rügen verstanden werden könnten. Ich meine damit den Hinweis darauf, daß nach der genannten Vorschrift für die Ermittlung des durchschnittlichen Auslastungsgrades der Produktionskapazität eines Unternehmens, auf das die Vorschrift angewandt wird, ein anderer Bezugszeitraum gilt als im allgemeinen für die Ermittlung der Referenzproduktion; ferner den Hinweis darauf, daß der eben genannte Bezugszeitraum sich nicht deckt mit dem, nach dem der durchschnittliche Auslastungsgrad der gleichen Anlagen der übrigen Unternehmen bestimmt wird; sowie schließlich den Hinweis darauf, daß nach Artikel 4, Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 nur eine Anhebung der Vergleichsproduktion auf ein Niveau vorgesehen wurde, das einem Ausnutzungsgrad entspricht, der 5 Prozentpunkte unter dem mittleren Satz der anderen Unternehmen liegt. Insofern ist jedoch im Laufe des Verfahrens und namentlich nach Beantwortung der vom Gerichtshof gestellten Fragen klargeworden, daß diese Hinweise nicht als selbständige Rügen gemeint sind. Vielmehr sollen diese Ausführungen nur deutlich machen, warum die Entscheidung Nr. 2794/80 das Gebot der Mindestbeschäftigung, wie es die Klägerin versteht, verletzt, so daß wir es uns auch ersparen können, zu prüfen, ob diese Hinweise, wären sie als Kritik gemeint, mit einer ausreichend substantiierten Begründung versehen sind. Wenn die Klägerin von der Verletzung des Gebotes einer Mindestbeschäftigung spricht, so denkt sie dabei in Wahrheit nur an das Fehlen einer Bestimmung in der Entscheidung Nr. 2794/80, die die Anhebung der Produktionsquote auf ein Mindestniveau vorsieht, das sich bestimmt nach der jeweiligen aktuellen Kapazität des einzelnen Unternehmens und dem durchschnittlichen Auslastungsgrad aller Unternehmen nach Maßgabe der gekürzten Referenzproduktionen. Weiterhin konnte zunächst der Eindruck entstehen, daß es der Klägerin lediglich um die Anhebung des Auslastungsgrades ihrer Walzstraße II auf das Durchschnittsniveau der Gemeinschaft geht. Denn sie hat in erster Linie mit deren Kapazität operiert und geltend gemacht, sie belaufe sich — was dann auch im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 4, Nr. 3 im konkreten Fall eine Rolle spielt — auf 459000 t/Monat, und nicht, wie von der Kommission für zutreffend gehalten, auf lediglich 355000 t/Monat. Klargeworden ist indes nach Beantwortung einer von mir in der mündlichen Verhandlung gestellten Frage, daß nach Auffassung der Klägerin in diesem Zusammenhang auch die Kapazität ihrer seit April 1974 stillgelegten Walzstraße I, die sich auf 169000 t/Monat beläuft, berücksichtigt werden sollte. Dies hält sie für angebracht, weil es sich bei der Stillegung um eine von der Kommission gewünschte Umstrukturierungsmaßnahme gehandelt habe, weil die Straße nach einer gewissen Anlaufzeit ohne weiteres wieder in Betrieb genommen werden könne und weil die Klägerin auch Ende 1980 tatsächlich die Absicht gehabt habe, diese Kapazität der Kommission zu melden. Von dieser Basis aus ist also die rechtliche Untersuchung des ersten Teils des ersten Klagegrundes in Angriff zu nehmen. |
|
b) |
Für ihre These, bei der Quotenregelung hätte der Grundsatz beachtet werden müssen, für eine Mindestauslastung der Unternehmen zu sorgen, beruft sich die Klägerin — wie schon in meinen einführenden Bemerkungen zu diesem Klagegrund erwähnt — vor allem auf Artikel 58, § 2, des Montanvertrags. Hier ist vorgesehen, daß die Kapazitätsausnutzung der Unternehmen geregelt werden kann mit Hilfe von Umlagen auf die Mengen, die ein in einer allgemeinen Entscheidung festgelegtes Vergleichsniveau überschreiten. Hier ist auch davon die Rede, die so aufgekommenen Beträge seien zur Unterstützung der Unternehmen zu verwenden, bei denen der Gang der Produktion sich über das vorgesehene Maß hinaus verlangsamt, und dies „um insbesondere soweit wie möglich die Erhaltung der Arbeitsplätze in diesen Unternehmen zu sichern“. — Nach Ansicht der Klägerin ist in dem zuletzt genannten Ziel der Schwerpunkt für Artikel 58 insgesamt zu erblicken, also nicht nur soweit es um eine Umlagenregelung geht, sondern auch soweit die Erzeugung direkt mit Quoten gesteuert wird. Entsprechend der in einer Reihe von Vertragsbestimmungen (Artikel 3, Buchstabe e, 46, 56, 67, 68 und 69) zum Ausdruck kommenden Grundausrichtung des Montanvertrags, auf Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit bedacht zu sein, müsse auch angenommen werden, daß das genannte Ziel, das zudem in Artikel 2 anklinge, Vorrang vor anderen Vertragszielen habe. So gesehen ergebe sich für die Kommission die grundlegende Verpflichtung, bei notwendigen Produktionseinschränkungen die Opfer an Beschäftigung gleichmäßig auf die Unternehmen zu verteilen und für eine gleichmäßige Erhaltung der Arbeitsplätze zu sorgen. Davon könne sie — abgesehen von der Problematik der Subventionen, die in einem anderen Zusammenhang zu behandeln ist — nur in eine Richtung abgehen, nämlich zugunsten von Unternehmen, die Anlagen im Rahmen von erwünschten Umstrukturierungsmaßnahmen stillgelegt haben. Dies sei bei der Klägerin der Fall, da sie ja ihre Walzstraße I im April 1974 vorläufig außer Betrieb genommen habe. Für solche Unternehmen sei es als mit den Zielen des Artikels 58 unvereinbar anzusehen, wenn einfach von der effektiven Produktion ausgegangen werde. Insofern sei es notwendig, die Beschäftigung zur maßgebenden Richtschnur der Quotenregelung zu machen und dies bringe notwendigerweise die Verpflichtung mit sich, die Unterschreitung einer bestimmten Mindestauslastung ihrer aktuellen Kapazität auszuschließen. |
|
c) |
Die Kommission bestreitet die Stichhaltigkeit dieser These mit einer Reihe von Einwendungen, die im Sitzungsbericht zusammengefaßt wurden. Wie aus meinen einführenden Bemerkungen zu diesem Klagegrund schon hervorgeht, betrachte auch ich den Standpunkt der Klägerin in dieser Hinsicht nicht als überzeugend.
|
2. Zur angeblich unrichtigen Anwendung von Artikel 4, Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 auf den Fall der Klägerin
|
a) |
Eingangs habe ich schon erwähnt, daß die Kommission die Vergleichsproduktion der Klägerin nach Maßgabe von Artikel 4, Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 aufgestockt hat. Diese Vorschrift, die auch in anderen Verfahren von Bedeutung war, bestimmt bekanntlich für den Fall, daß der Durchschnittsauslastungsgrad der Produktionskapazität eines Unternehmens in der Zeit von Juli 1977 bis Juni 1980 um 10 Prozentpunkte oder mehr unter dem durchschnittlichen Auslastungsgrad der gleichen Anlagen der übrigen Unternehmen der Gemeinschaft, bezogen auf die Jahre 1977 bis 1979, lag, es sei die Vergleichsproduktion bis auf ein Niveau zu erhöhen, das einem Ausnutzungsgrad entspricht, der 5 Prozentpunkte unter dem mittleren Satz der anderen Unternehmen liegt (vorausgesetzt, daß bestimmte hier nicht weiter interessierende Bedingungen erfüllt sind, insbesondere die Teilnahme an einem von der Kommission aufgestellten Lieferprogramm). Wie diese Vorschrift im einzelnen auf das klägerische Unternehmen — genauer: ihre Walzstraße II in Bremen — angewandt wurde, schilderte uns die Kommission im Verfahren. Eine maßgebliche Rolle spielten dabei die von der Klägerin — wie von anderen Unternehmen — alljährlich im Rahmen ihrer Auskunftspflicht über Investitionen gemäß Artikel 14 der Entscheidung Nr. 22/66 (ABl. Nr. 219 vom 29. 11. 1966, S. 3728 ff.) auszufüllenden Fragebögen 2/61, die Aufschluß geben über die tatsächliche Produktion und die höchstmögliche Erzeugung. Bei letzterem handelt es sich nicht etwa um die theoretische technische Kapazität, sondern — dies machen die Erläuterungen zum Fragebogen deutlich — um eine Größe, die sich nach den jeweiligen konkreten Produktionsbedingungen und Einsatzverhältnissen bestimmt, für die es also auch ankommt auf die Kapazität vorgeschalteter Anlagen und den Ankauf von Vormaterial, die Produktionsstruktur (Zusammensetzung des Fabrikationsprogramms nach der Struktur der Nachfrage) und die Kapazität nachgeschalteter Anlagen. Die Klägerin hatte demgemäß jahrelang, nämlich in den Fragebögen für die Jahre 1977, 1978 und 1979, die höchstmögliche Erzeugung ihrer Walzstraße II auf 3770000 t (= 314000 t/Monat) beziffert. Erst in dem zum 1. Januar 1980 einzureichenden Fragebogen nannte sie — ohne Begründung — eine höhere Zahl, nämlich 4260000 t (= 355000 t/Monat). Dies führte zu einer Überprüfung mit Hilfe eines Leistungstests im Mai 1980 und danach — obwohl sich so nur eine höchstmögliche Erzeugung von 4230000 t ergab — zur Anerkennung der von der Klägerin neu genannten Zahl durch die Dienststellen der Kommission. Die Kommission korrigierte dementsprechend (durch Schreiben vom 11. Dezember 1980) ihre erste, der Klägerin geltende Entscheidung vom 1. November 1980, in der für das vierte Quartal 1980 zunächst eine Aufstockung der Vergleichsproduktion auf der Basis von 314000 t/Monat vorgenommen worden war. Außerdem legte sie bei der Anwendung von Artikel 4, Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2794/80 in den beiden folgenden Quartalen eine höchstmögliche Erzeugung der Klägerin von 355000 t/Monat zugrunde. |
|
b) |
Die so zu errechnende Anpassung der Vergleichsproduktion hält die Klägerin indessen nicht für ausreichend und auch darüber beschwert sie sich im Rahmen des ersten Klagegrundes. Nach ihrer Meinung darf sie nicht einfach an Zahlen festgehalten werden, die sie früher einmal — als sie stark unterbeschäftigt war und nicht wissen konnte, welche Bedeutung dies einmal für eine Quotenregelung haben würde — ohne exakte Nachprüfung als „Routineangelegenheit“ gemeldet hat. Es müsse jetzt vielmehr von ihrer korrekten Kapazität ausgegangen werden, die sie in dem zum 1. Januar 1981 eingereichten Fragebogen mit 5508000 t (= 459000 t/Monat) angegeben habe und die auch in den davorliegenden Jahren gegolten habe. Davon ausgehend stehe fest, daß der Auslastungsgrad der Klägerin erheblich niedriger gewesen sei, als von der Kommission angenommen, und danach ergebe sich die Notwendigkeit einer höheren Aufstockung der Vergleichsproduktion, die für das zweite Quartal 1981 auch einen höheren Auslastungsgrad mit sich bringe. |
|
c) |
Zu diesem Standpunkt, dem die Kommission mit Nachdruck entgegengetreten ist, sind meines Erachtens folgende Bemerkungen angebracht.
|
|
d) |
Bei dieser Sachlage bleibt auch zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes nur eine für die Klägerin negative Schlußfolgerung: Wenn man es überhaupt für möglich hält, zu Kapazitätsfeststellungen, die sich auf die Jahre 1977—1980 beziehen, eine Korrektur zu einem Zeitpunkt zu verlangen, in dem die Quotenregelung schon seit sechs Monaten angewandt wurde (ich erinnere dazu auch an den Standpunkt der Kommission, ein Beweis zu der höchstmöglichen Erzeugung der Jahre 1977—1980 könne heute überhaupt nicht mehr erbracht werden), so muß doch wenigstens festgehalten werden, daß die von der Klägerin vorgebrachten Indizien keinen zwingenden Anlaß liefern, die von der Kommission zugrunde gelegten Werte als unrichtig zu bezeichnen. Die angegriffene Entscheidung wegen Verletzung von Artikel 4, Nummer 3 der Entscheidung Nr. 2794 aufzuheben, ist damit sicher nicht gerechtfertigt. |
II — Zur Nichtberücksichtigung der Verletzung des Subventionsverbotes von Artikel 4, Buchstabe c des Montanvertrags
Die Klägerin wies in ihrem zweiten Klagegrund darauf hin, es seien in einer Reihe von Mitgliedstaaten (nämlich in Belgien, Frankreich, Italien und Großbritannien) seit vielen Jahren, insbesondere, wie sich Presseberichten entnehmen ließe, seit 1975, beträchtliche Summen aus öffentlichen Mitteln in die einheimische Stahlindustrie geflossen und es sei so nicht nur zu einer Verzerrung der Wettbewerbsverhältnisse, sondern auch zu einer künstlichen Aufrechterhaltung und Ausweitung von Produktionsmöglichkeiten gekommen (tatsächlich seien die Produktionsmöglichkeiten von 1974—1976 um rund 10 % gestiegen).
Gegen diese eklatante Mißachtung des in Artikel 2 des Vertrages enthaltenen Grundsatzes und des Subventionsverbotes, dessen prinzipielle Bedeutung in der Rechtsprechung schon wiederholt betont worden sei, habe die Kommission entgegen ihrem in Artikel 8 des Vertrages definierten Auftrag nichts unternommen, und es sei heute wohl auch nicht mehr möglich, diese Vorgänge ungeschehen zu machen. Angesichts der Erkenntnis, daß so die Produktionsverhältnisse während des für die Entscheidung Nr. 2794/80 wichtigen Referenzzeitraums unzulässigerweise beeinflußt worden seien, könne man es aber nicht für vertretbar halten, daß bei der Quotenregelung einfach von der tatsächlichen Produktion dieser Jahre ausgegangen wird. „Angemessen“ (équitable) wäre es vielmehr gewesen, diese Vorgänge bei der Quotenbemessung im Sinne einer Art Schadensausgleich zu berücksichtigen und entweder für Subventionsempfänger, die ohne Beihilfe weniger produziert hätten, Abstriche vorzunehmen oder Unternehmen, die nicht in den Genuß von Subventionen gekommen seien, bei den Produktionsquoten einen Bonus zu gewähren.
Die Kommission bestreitet nicht, daß es seit Beginn der Stahlkrise in einigen Mitgliedsländern zu erheblichen Beihilfeleistungen an die Stahlindustrie gekommen ist. Sie zieht allerdings einmal die klägerischen Angaben zum Umfang der Subventionierung in Zweifel. Zum anderen macht sie geltend, es habe sich nicht durchweg um von Artikel 4, Buchstabe c erfaßte, speziell der Stahlindustrie gewährte Vergünstigungen gehandelt, vielmehr sei es zum Teil um allgemeine — übrigens auch in der Bundesrepublik Deutschland getroffene — Maßnahmen im Bereiche der Wirtschafts-, Industrie-, Regional-, Steuer- und Sozialpolitik sowie der Forschungsförderung gegangen, die nach dem Vertrag nicht untersagt seien, für die der Artikel 67 vielmehr lediglich ein Verfahren zur Beseitigung der Auswirkungen auf die Stahlindustrie vorsehe. Außerdem und vor allem steht sie auf dem Standpunkt, sie habe, auch soweit es sich um nicht mit Artikel 4 Buchstabe c zu vereinbarende Subventionen handle, ohne ausdrückliche Ermächtigung in Artikel 58 nicht die Befugnis gehabt, dafür im Rahmen der Quotenregelung einen Ausgleich vorzusehen (was einerseits die Hinnahme-und Billigung der Subventionen bedeutet hätte und andererseits — dies bezieht sich auf die These der Klägerin, es hätte eine Art Schadensausgleich herbeigeführt werden müssen — die Belastung der begünstigten Unternehmen anstelle der für die Subventionierung verantwortlichen Mitgliedstaaten). Korrekterweise könne sie sich vielmehr mit solchen Vertragsverletzungen nur in Verfahren nach Artikel 88 befassen, die auch spezielle Garantien für die beteiligten Mitgliedstaaten vorsähen.
Was diesen Streitpunkt anbelangt, so erscheint ohne weiteres verständlich, daß nichtsubventionierte Unternehmen wie die Klägerin am Verhalten der Kommission und auch an der Ausgestaltung der Quotenregelung herbe Kritik üben. Offensichtlich ist nämlich, daß die Quotenregelung, die vor allem an die effektive Produktion in der Vergangenheit anknüpft, andere Resultate erbracht hätte, wenn die Kommission in der Vergangenheit verbotene Subventionen unterbunden und so verhindert hätte, daß nicht lebensfähige Betriebe ganz oder teilweise künstlich am Leben erhalten wurden oder daß es zu Produktionsausweitungen kam, die ohne Zuschüsse nicht möglich gewesen wären.
Daneben scheint mir insbesondere die These der Kommission zu weit zu gehen, vertragswidrige Subventionen könnten nur Gegenstand eines Verfahres nach Artikel 88 des Montanvertrags sein (in dem es um die Feststellung einer Vertragsverletzung und ihre Beseitigung geht), außerhalb dieses Rahmens aber könnten sie als Tatbestand keine Rolle spielen. Immerhin ist in Artikel 58 eine Berücksichtigung der Grundsätze der Artikel 2, 3, und 4 vorgeschrieben, und zwar ohne daß danach differenziert würde, wer in den genannten Bestimmungen primär Normadressat ist. Zu erinnern ist ferner insbesondere an Artikel 54 des Montanvertrags, in dem es um die Stellungnahme der Kommission zu Investitionsprogrammen geht. Sein Absatz 5 sieht für den Fall, daß die Finanzierung eines Programms oder der sich aus dessen Durchführung ergebende Betrieb von Anlagen Subventionen und Beihilfen etc. mit sich bringen würden, ausdrücklich vor, daß eine aus diesen Gründen abgegebene ungünstige Stellungnahme als Entscheidung im Sinne des Artikels 14 gilt mit der Folge, daß es dem betreffenden Unternehmen verboten ist, zur Durchführung des beanstandeten Programms andere als seine eigenen Mittel zu verwenden. Dies bedeutet doch zumindest, daß die Kommission auch ohne Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 auf dem Gebiete der Beihilfen im Verhältnis zu den Unternehmen und jedenfalls vor der Beihilfegewährung etwas unternehmen kann. Darüber hinaus läßt sich wohl auch nicht ausschließen, daß im Rahmen der Entscheidung Nr. 2794/80 selbst Beihilfetatbestände von Bedeutung sein können, etwa im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 4 Nummer 4 oder unter Umständen bei der Anwendung des Artikels 14.
Letztlich sehe ich an sich keinen Grund, in der Frage der Berücksichtigung früherer Subventionen Ihnen vorzuschlagen, von der Entscheidung zu der Rechtssache 14/81 abzugehen, in der zu einer entsprechenden, freilich weniger ausgearbeiteten Argumentation festgehalten wurde, der Artikel 58 ziele nicht darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus Subventionen ergeben, zu korrigieren, die Kommission verfüge insofern vielmehr über andere Handlungsmöglichkeiten (Urteilsgründe Nr. 23). Wohl aber scheint mir in Anbetracht der wie gesagt zu weit gehenden Thesen der Kommission in dieser Hinsicht jetzt eine Präzisierung und Ergänzung dieses Urteilsgrundes angebracht zu sein.
Da die Kommission, wie schon gesagt, bei der Ausgestaltung der Quotenregelüng über einen beträchtlichen Ermessensspielraum verfügt, ist an sich die entscheidende Frage auch im gegenwärtigen Zusammenhang, ebenso wie in der Sache 14/81, die, ob die Nichtberücksichtigung der Subventionen im Referenzzeitraum als ein Ermessensfehlgebrauch zu werten ist. Diese Frage kann in der Tat aus verschiedenen Gründen schwerlich bejaht werden. Ganz allgemein läßt sich, dazu sagen, daß Artikel 58 des Montanvertrags die Kommission zwar verpflichtet, bei der Quotenfestsetzung auch das in Artikel 4 enthaltene Subventionsverbot zu berücksichtigen. Der Artikel 58 legt aber nicht fest, in welcher Weise dies zu geschehen hat.
In dieser Beziehung ist zunächst daran zu erinnern, daß die Kommission schon mit der Entscheidung Nr. 257/80 vom 1. Februar 1980 (ABl. L 29 vom 6. 2. 1980, S. 5 ff.) versucht hat, das Problem der spezifischen Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie in den Griff zu bekommen, und daß diese Bemühungen auf einer breiteren Basis fortgesetzt wurden in der Entscheidung Nr. 2320/81 vom 7. August 1981 (ABl. L 228 vom 13. 8. 1981, S. 14 ff.). Dabei soll keineswegs verkannt werden, daß diese Regelungen, die — soweit sie eingreifen — einen Verstoß gegen Artikel 4 ausschließen, keine Bereinigung der in der Vergangenheit liegenden Sachverhalte mit sich bringen (weil sie nämlich — wie sich aus den Artikeln 1 der Entscheidungen ergibt — nur für nach ihrem Inkrafttreten gewährte Beihilfen gelten und frühere Subventionen lediglich gemäß Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2320/81 bei der Prüfung von neuen Beihilfevorhaben zu berücksichtigen sind).
Außerordentlich fraglich erscheint es aber, ob die Kommission jetzt noch, entweder in einer solchen Entscheidung oder bei der Anwendung des Artikels 88 des Vertrages oder bei der Berechnung der Vergleichsproduktionen in der Vergangenheit, auf eine Reihe von Jahren zurückliegende Sachverhalte mit dem Begehren zurückkommen könnte, damals geleistete Zahlungen, beziehungsweise ihre Auswirkungen auf die Vergleichsproduktionen, ungeschehen zu machen. Neben rechtlichen Bedenken würden auch Erwägungen der Praktikabilität sich einer solchen Anwendung, der im Artikel 58 enthaltenen Verpflichtung der Berücksichtigung des Beihilfenverbots widersetzen. Tatsächlich ist nicht zu sehen, wie eine solche Aufgabe in angemessener Weise ohne langwierige Untersuchungen im Rahmen der Quotenregelung, die rasch erarbeitet und in die Wirklichkeit umgesetzt werden mußte, hätte bewältigt werden können. Namentlich hätte sich das Problem der Bemessung etwaiger Zu- und Abschläge nach Maßgabe gewährter Subventionen und ihrer Auswirkungen auf die Produktionsverhältnisse gestellt. Unschwer ist auch zu erkennen, wie jeder Versuch einer Lösung (auch mit Hilfe von Schätzungen, wie sie — worauf die Klägerin hingewiesen hat — das Schadensersatzrecht kennt) langwierige und weitausgreifende Streitigkeiten nach sich gezogen hätte, womit das Quotensystem, das nur funktionsfähig ist, wenn rasch für klare Produktionsverhältnisse gesorgt wird, weithin unpraktikabel geworden wäre. Wenn dem aber so ist, dürfte es auch schwerlich angängig sein, im Verhältnis zu den Subventionsempfängern, die bestimmte Rechtspositionen erworben haben, entsprechende Sanktionen in Form eines Malus bei der Quotenregelung anzuwenden.
Nach meiner Auffassung muß es deshalb dabei bleiben, daß ein Mangel der Quotenregelung, der zur Aufhebung der angegriffenen Mitteilung berechtigen würde, nicht in dem Umstand erblickt werden kann, daß die Kommission davon absah, generell die Problematik unzulässiger, in der Vergangenheit gewährter Beihilfen zu berücksichtigen.
Eine andere Frage dagegen ist es, wieweit das Problem der Subventionierung von Konkurrenten — ich habe es schon angedeutet — etwa im Rahmen des Artikels 4, Nummer 4 oder des Artikels 14 der Entscheidung Nr. 2794/80 beachtet werden kann. Obwohl ein solcher Antrag im konkreten Fall nicht zur Debatte stand, würde ich es angesichts des klaren Widerspruchs zwischen der in Artikel 58 festgelegten Verpflichtung, bei der Quotenfestsetzung den Artikel 4 des Montanvertrags mit zu berücksichtigen, und der These der Kommission, das Beihilfeverbot könne hier überhaupt nicht berücksichtigt werden, für angebracht halten, daß Sie in Ihr Urteil einen Hinweis auf diese Verpflichtung aufnehmen. Im Rahmen der Entscheidung Nr. 2794/80/EGKS könnte dieser Verpflichtung, wie gesagt, sowohl bei der Anwendung des Artikels 4, Nummer 4, als unter Umständen bei der Anwendung des Artikels 14 Rechnung getragen werden. Für die Zukunft wäre es meines Erachtens durchaus möglich, nach dem Beispiel des Artikels 54, Absatz 5 des Montanvertrags eine Bestimmung zu erwägen, die etwa darauf abzielen würde, daß keine Quotenerteilung erfolgen kann für Produktionen, die unter Verletzung der Entscheidung Nr. 2320/81 vom 7. August 1981 (ABl. L 228 vom 13. 8. 1981) zustande gekommen oder aufrechterhalten worden sind. Ebenso wie der Artikel 54 die Kommission ermächtigt, wenn nicht verpflichtet, bei Anwendung verbotener Beihilfen eine negative Stellungnahme zu einem Investitionsprogramm abzugeben, kann man sagen, daß die in Artikel 58 § 2 enthaltene Verpflichtung, bei der Quotenfestsetzung das Beihilfeverbot mit zu berücksichtigen, die Kommission wenigstens ermächtigt, bei der Anwendung verbotener Beihilfen Quoten zu versagen.
III — Fehlende Zustimmung des Ministerrats zur Entscheidung Nr. 2794/80
|
1. |
Artikel 58 des Montanvertrags sieht für den Fall, daß die Kommission zu der Auffassung gelangt, die Gemeinschaft befinde sich in einer offensichtlichen Krise, vor, daß nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit Zustimmung des Rates ein System von Erzeugungsquoten eingeführt wird. Was das zuletzt genannte Erfordernis angeht, so stellt die Klägerin — wenn ich recht sehe — nicht in Abrede, daß sich der Ministerrat auf seiner Sitzung vom 30. Oktober 1980 mit dem Problem beschäftigt und auch ein positives Votum zum Quotensystem abgegeben hat. Ein anderer Standpunkt wäre auch schwer verständlich in Anbetracht der in der Begründung der Entscheidung Nr. 2794/80 enthaltenen Feststellung, der Rat habe seine Zustimmung gegeben, sowie in Anbetracht der am 30. Oktober 1980 vom Generalsekretriat des Rates der Presse gemachten Mitteilung, die dasselbe verlautbarte und darüber hinaus verdeutlichte, welche offenen Probleme in der Ratssitzung noch behandelt wurden (nämlich die der Feinund Edelstahle und die Festlegung der Produkte, die von der Quotenregelung nicht erfaßt werden sollten). Die Klägerin hält dies aber nicht für ausreichend (bekanntlich geht sie davon aus, auf der genannten Sitzung sei nur diskutiert worden, ob überhaupt Produktionsquoten eingeführt werden sollten, ob Ausnahmen für Edelstahle angebracht seien und welche Anteile auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallen sollten). Nach ihrer Meinung hätte der Vertrag die Zustimmung des Ministerrates zu einem ausformulierten Entscheidungsentwurf verlangt; daran habe es aber gefehlt, weil ein solcher Entwurf nicht vorlag und der Rat auch nicht mündlich über die Einzelheiten der Quotenregelung ins Bild gesetzt worden sei. Über diesen Mangel helfe im übrigen auch nicht die Erkenntnis hinweg, daß der Rat und damit die Regierungen der Mitgliedsländer ein solches Vorgehen als korrekt angesehen hätten. Dies zeigte lediglich, daß der Rat selbst ein falsches Verständnis von Artikel 58 und den ihm danach obliegenden Verantwortlichkeiten habe. In Wahrheit erlaube diese Vorschrift nicht, daß der Rat die Kommission allgemein ermächtige, bei den Einzelheiten der Regelung nach Gutdünken zu verfahren. Weil ein solches System Auswirkungen auf die Beschäftigung habe und weil es von der Kommission, der es an politischen Verbindungen zu den tragenden Kräften der Mitgliedstaaten fehle, nicht wirksam in das politische Leben der Mitgliedstaaten integriert werden könne, bedürfe es vielmehr der politischen Unterstützung der einzelstaatlichen Regierungen gerade auch im Hinblick auf seine Einzelheiten. Dem ist die Kommission in der Klagebeantwortung zunächst mit der Ansicht entgegengetreten, nach Artikel 58 sei die Zustimmung des Ministerrates nur zum „Ob“ der Einführung eines Quotensystems erforderlich, insbesondere mache sein Paragraph 2 deutlich, daß die Ausgestaltung im einzelnen Sache der Kommission sei. Dafür verwies die Kommission auf die Tatsache, daß der Montanvertrag grundlegend anders gestaltet sei als der EWG-Vertrag. Aus seinem Artikel 14 namentlich ergebe sich, daß die Kommission grundsätzlich die erforderlichen Rechtsakte erläßt, nach Artikel 26 sei der Rat dagegen am Willensbildungsprozeß nur beteiligt, „um die Tätigkeit der Hohen Behörde und der für die allgemeine Wirtschaftspolitik ihrer Länder verantwortlichen Regierungen aufeinander abzustimmen“, wofür zweifellos nicht notwendig sei, daß er auf jedes Detail einer Regelung Einfluß nehme. Außerdem meint die Kommission, ein Argument für ihren Standpunkt aus Artikel 58, § 1, Absatz 2 gewinnen zu können. Wenn hier vorgesehen sei, daß die Einführung eines Quotensystems durch die Kommission vom Rat einstimmig angeordnet werden könne, müsse davon ausgegangen werden, daß damit nicht die Einführung mit allen Details auf den Rat übertragen worden sei; andererseits sei aber auch schwer vorstellbar, in einem solchen Fall noch einmal die — mehrheitliche — Zustimmung des Rates zu den Einzelheiten einer Quotenregelung zu verlangen. In der Duplik hat die Kommission allerdings — wenn ich recht sehe — ihre Ansicht etwas abgeschwächt. Hier wird immerhin davon gesprochen, der Rat müsse dem materiellen Inhalt eines Quotensystems zustimmen und dieses werde danach in einer weiteren Stufe des Verfahrens von der Kommission in die Form einer Entscheidung gebracht. Hier wird auch zum Beleg dafür, daß der Rat tatsächlich ausreichend am Erlaß beteiligt gewesen sei, das heißt, daß die grundlegenden materiellen Elemente des Quotensystems Gegenstand seiner Zustimmung waren, hingewiesen auf einen Vergleich des Antrags, den die Kommission am 6. Oktober 1980 an den Rat gerichtet hat, mit dem Inhalt der später getroffenen Entscheidung. |
|
2. |
Was diesen weiteren Streitpunkt cíes Verfahrens anbelangt, so ergibt sich zunächst die Erkenntnis, daß für seine Klärung zwar sehr wichtige, aber keine ganz eindeutige Hilfe im Schrifttum zu finden ist. Einerseits vertritt Kovar (in: Le Pouvoir réglementaire de la Communauté Européenne du Charbon et de l'Acier 1964, S. 174) die Ansicht, es reiche in Fällen, in denen der Montanvertrag ein „avis conforme“ des Ministerrats vorsehe, nicht aus, daß die Elemente der betreffenden Frage dem Rat vorgelegt werden; dem. Rat sei vielmehr der Entwurf einer Entscheidung zu präsentieren, und seine Zustimmung müsse sich auf einen solchen Entwurf beziehen. Andererseits sind aber zahlreichere Anhänger der These auszumachen, nach Artikel 58 sei die Zustimmung des Rates nur erforderlich zur Notwendigkeit der Einführung eines Quotensystems, also zu der Feststellung, daß die Voraussetzungen des Artikels 58 (offensichtliche Krise) vorliegen, nicht dagegen zu den Besonderheiten des Systems, dessen konkrete Realisierung der Hohen Behörde überlassen sei (so etwa Mertens de Wilman in „Les Novelles, Droit des Communautés Européennes“, herausgegeben von Ganshof van der Meersch 1969, S. 520; Quadri, Monaco, Trabucchi, Trattato Istitutivo della Comunità Europea del Carbone e dell'Acciaio 1970, Anmerkung 3 zu Artikel 58; Erichsen, Das Verhältnis von Hoher Behörde und Besonderem Ministerrat nach dem Vertrage über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, 1966, S. 115). Dafür wird namentlich auf den Umstand hingewiesen, daß nach Artikel 58 verschiedene Phasen der Anwendung dieser Vorschrift zu unterscheiden seien und daß die Mitwirkung des Rates nur in einer von ihnen vorgesehen sei. Erichsen weist auch darauf hin, daß der Rat keinen sachlich aufgeteilten Verwaltungsapparat besitze und folglich nicht die für die Festsetzung der Quoten erforderlichen Materialien beschaffen und die dafür notwendigen Untersuchungen anstellen könne. |
|
3. |
Setzt man sich sodann mit den verschiedenen im Verfahren vorgetragenen Argumenten auseinander, so zeigt sich verhältnismäßig schnell, daß sowohl ein Teil der Erwägungen, die die Klägerin für ihren Standpunkt vorgebracht hat, als auch ein Teil der von der Kommission angestellten Überlegungen keine besondere Überzeugungskraft haben.
|
|
4. |
Wichtige Anhaltspunkte für eine zutreffende Lösung des gegenwärtigen Problems geben hingegen einmal die Rechtsprechung zum Schrottausgleich, auf die die Kommission hingewiesen hat, und auch der § 2 von Artikel 58 an die Hand. Im Urteil der Rechtssache 111/63 ( 4 ) wurde klargemacht, daß die Zustimmung des Rates (die gemäß Artikel 53 zur Schaffung finanzieller Einrichtungen einstimmig gegeben werden muß) nicht erforderlich ist für jede Änderung einer solchen Einrichtung, soweit es nur um sekundäre Punkte — wie seinerzeit die Zinsregelung — geht. Daraus kann tatsächlich gefolgert werden, daß es sich, wenn der Rat mit einer Zustimmung zu beteiligen ist, nur um grundsätzliche Dinge, die wesentlichen Züge einer Regelung handelt, und danach kann auch ohne weiteres davon ausgegangen werden — ich sage dies im Hinblick auf einen spezifischen Einwand der Klägerin —, daß sich grundlegende und sekundäre Punkte einer Regelung, wenn vielleicht auch nur mit Schwierigkeiten, recht wohl auseinanderhalten lassen. In Artikel 58, § 2 ist davon die Rede, die Hohe Behörde (jetzt also: die Kommission) setze angemessene Quoten fest unter Berücksichtigung der Grundsätze der Artikel 2 bis 4 und nach Durchführung von Untersuchungen unter Beteiligung der Unternehmen und der Unternehmensverbände (von der in § 1 nicht gesprochen wird). Das kann wohl nur verstanden werden als Hinweis auf eine gewisse Eigenständigkeit der Kommission bei der Ausgestaltung der Quotenregelung und als Indiz dafür, daß der Rat, von dessen Zustimmung im vorhergehenden Paragraphen gesprochen wird, nicht alle Details der Regelung zu billigen hat. Andererseits dürfte der Zweck des Zustimmungserfordernisses am zutreffendsten erfaßt werden, indem man sich an die allgemeine Charakterisierung der Ratsbefugnisse in Artikel 26 des Vertrages hält, nachdem es vor allem geht um die Abstimmung der Tätigkeit der Hohen Behörde und der für die allgemeine Wirtschaftspolitik ihrer Länder verantwortlichen Regierungen. Auch aus dieser Bestimmung läßt sich ableiten, daß es genügt, daß der Rat zu der grundlegenden Ausgestaltung und zu den wesentlichen Zügen der Regelung sein Plazet gibt. Geht man aber von diesem Maßstab aus, so ist klar, daß bei Erlaß der Quotenregelung nicht von einem Formfehler wegen nicht ausreichender Zustimmung des Rates gesprochen werden kann. Diese Wertung läßt sich auch finden, ohne daß auf das Verlangen der Klägerin eingegangen wird, die Vorlegung des Protokolls über die maßgebliche Ratssitzung anzuordnen, damit genau ermittelt werden könne, worauf sich die Zustimmung des Rates im einzelnen bezog, welche Änderungen an der ursprünglichen Konzeption der Kommission verlangt wurden und welche Änderungen oder Ergänzungen die Kommission von sich aus daran vorgenommen hat. Wichtig ist nämlich, daß Grundlage für die Willensbildung des Rates ein Antrag der Kommission vom 6. Oktober 1980 war, der auch schon in anderen Gerichtsverfahren vorgelegt worden ist. In ihm sind offensichtlich alle für die Quotenregelung wichtigen Punkte aufgeführt (wie: erfaßte Erzeugnisse, Gestaltung des Bezugszeitraums, Festlegung der Quoten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Umstrukturierungsmaßnahmen, die für das Verste Vierteljahr vorauszusehenden Abschlagsätze, Regelung der Lieferungen in den Gemeinsamen Markt, Quotentausch und -verkauf, notwendige Kontrollen und Sanktionen sowie auch Beginn und Ende der Quotenregelung). Außerdem ist meines Erachtens von Bedeutung, und zwar wenigstens im Sinne eines gewichtigen Indizes, daß keiner der Mitgliedstaaten, von denen einige sehr kritisch über die Einhaltung der Kompetenzen der Kommission wachen, nach Erlaß der Entscheidung Kritik geäußert und die Ansicht vertreten hat, die Entscheidung Nr. 2794/80 habe sich in irgendeinem wichtigen Punkt von dem, was der Rat beschlossen hat, entfernt. Somit kann die Entscheidung Nr. 2794/80 auch nicht wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für unanwendbar erklärt und danach die unmittelbar angegriffene Mitteilung annulliert werden. |
IV — Unzulässige Festsetzung von Lieferquoten für den Gemeinsamen Markt und unzulässige Beschränkung der Produktion, soweit sie für den Export bestimmt ist
Ich komme schließlich noch zu einer letzten Gruppe von Vorwürfen, die — wie eingangs schon gesagt — zum erstenmal in der Erwiderung erhoben worden sind. Der eine bezieht sich auf Artikel 7, Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2794/80, wo es heißt:
„Bei der Lieferung von Erzeugnissen, die dem Quotensystem unterliegen, dürfen die.Unternehmen bei Lieferungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes je Gruppe von Erzeugnissen d'as Verhältnis zwischen den Gemeinschaftslieferungen und den Gesamtlieferungen nicht überschreiten, das während derjenigen zwölf Monate innerhalb des Zeitraums von Juli 1977 bis Juni 1980 bestand, in denen die Summe der Produktion der vier Gruppen von Walzerzeugnissen am größten war.“
Darin sieht die Klägerin die Festlegung von Lieferquoten, für die es der Kommission im Rahmen des Artikels 58 an der Zuständigkeit gefehlt habe. Mit dem anderen wird geltend gemacht, die Quotenregelung beziehe sich zu Unrecht auch auf den Teil der Produktion, der für den Export bestimmt sei. Damit sei der Export beschränkt worden, seien also gleichsam Lieferquoten für den Export festgelegt worden, weil für diese Absatzwege, abgesehen von Lagerbeständen und Zukaufen, nur der Teil der — eingeschränkten — Produktion in Betracht gekommen sei, der nicht in der Gemeinschaft vermarktet wurde. Auch dafür hat es nach Ansicht der Klägerin der Kommission an der Kompetenz gefehlt; richtigerweise hätte sie vielmehr die Produktion nach Maßgabe des Inlandsbedarfs beschränken und die für den Export bestimmten Erzeugnisse nicht erfassen sol-. len.
|
1. |
Insofern ergeben sich zunächst — ich habe es ebenfalls schon angedeutet — Zulässigkeitsprobleme. Einmal ist zu fragen, ob mit Recht die Einrede der Rechtswidrigkeit von Artikel 7, Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2794/80 im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Verfügung erhoben wird, die sich auf die Festlegung von Produktionsquoten beschränkt. Zum anderen geht es um die Zulässigkeit von Argumenten, die in der Klage noch nicht enthalten waren.
|
|
2. |
Folgt man dem, so zeigt sich allerdings recht schnell, daß auch diese Rüge nicht geeignet ist, der Klage zum Erfolg zu verhelfen.
|
|
3. |
Danach steht fest, daß auch das neue, in der Erwiderung enthaltene Vorbringen für das klägerische Anliegen offensichtlich nicht hilfreich ist. |
V — Ergebnis
Es bleibt mir nur noch zusammenzufassen: Nach meiner Ansicht muß die von der Firma Klöckner eingereichte Klage als unbegründet abgewiesen werden, und es ist demzufolge auch auszusprechen, daß die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
( 1 ) Alpha Steel Ltd./Kommission, Urteil vom 3. März 1982, noch unveröffentlicht.
( 2 ) SpA Metallurgica Rumi/Kommission, Urteil vom 16. Februar 1982, noch unveröffentlicht.
( 3 ) Halyvourgiki Inc. und Helleniki Halyvourgia SA, Urteil vom 16. Februar 1982, noch unveröffentlicht.
( 4 ) Lemmertz-Werke GmbH/Hohe Behörde der EGKS, Urteil vom 13. Juli 1965, Slg. 1965, 893, 919.
( 5 ) Krupp Stahl AG/Kommission, Urteil vom 28. Oktober 1981, noch unveröffentlicht; SpA Metallurgica Rumi/Kommission, Urteil vom 16. Februar 1982, noch unveröffentlicht.
( 6 ) Société des Charbonnages de Beeringen und andere/ Hohe Behörde, Urteil vom 29. November 1956, Slg. 1955-1956,331,365.
( 7 ) I. Nold KG, Kohlen- und Baustoffgroßhandlung/ Hohe Behörde, Urteil vom 20. März 1959, Slg. 1958-1959,89,114.
( 8 ) Compagnie des hauts fourneaux et fonderies de Givors und andere/Hohe Behörde, Urteil vom 10. Mai 1960, Slg. 1960, 513, 541.
( 9 ) Société Fives Lille Caii und andere/Hohe Behörde, Urteil vom 15. Dezember 1961, Slg. 1961, 611, 645.
( 10 ) Klöckner-Werke AG und Hoesch AG/Hohe Behörde, Urteil vom 13. Juli 1962, Slg. 1962, 653, 695.
( 11 ) Hans-Otto Wagner GmbH Agrarhandel KG/KOmmission, Urteil vom 12. Dezember 1979, Slg. 1979, 3657, 3670.
( 12 ) Regierung der Italienischen Republik/Hohe Behörde, Urteil vom 21. Dezember 1954, Slg. 1954-1955, 79, 107.
( 13 ) Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse/Hohe Behörde, Urteil vom 13. Juni 1958, Slg. 1958, 133, 150.
( 14 ) Louis Worms/Hohe Behörde, Urteil vom 12. Juli 1962, Slg. 1962, 395, 416.
( 15 ) Anton Durbeck/Kommission, Urteil vom 1. April 1982, noch unveröffentlicht.
( 16 ) „Geitling“ Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH/Hohe Behörde, Urteil vom 20. März 1957, Slg. 1957, 9, 40.
( 17 ) Regierung der Bundesrepublik Deutschland/Hohe Behörde, Urteil vom 10. Mai 1960, Slg. 1960, 481, 508.
( 18 ) Ferriera Padana SpA/Kómmission, Urteil vom 16. Februar 1982, noch unveröffendicht.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.