ECLI:EU:C:1982:2•Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 13. Januar 1982. # SA Transporoute et travaux gegen Ministère des travaux publics. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Conseil d'Etat - Großherzogtum Luxemburg. # Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinien für öffentliche Bauaufträge. # Rechtssache 76/81.
Schlussanträge des Generalanwalts Reischl vom 13. Januar 1982. # SA Transporoute et travaux gegen Ministère des travaux publics. # Ersuchen um Vorabentscheidung: Conseil d'Etat - Großherzogtum Luxemburg. # Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinien für öffentliche Bauaufträge. # Rechtssache 76/81.
ECLI:EU:C:1982:2Eu Cjeu13 de jan. de 1982
Texto completo
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL
VOM 13. JANUAR 1982
Hen Präsident,
meine Herren Richter!
Im März 1979 hat die luxemburgische Administration des Ponts et Chaussées Arbeiten öffentlich ausgeschrieben, die sich auf die Errichtung von Straßenbauwerken an der Autobahnstrecke nach Arlon bezogen. An diesem „offenen“ Ausschreibungsverfahren im Sinne der Ratsrichtlinie Nr. 71/305 beteiligte sich — neben anderen Unternehmen — die in Belgien ansässige Firma Transporoute et Travaux, und zwar offenbar mit dem niedrigsten Angebot. Den Zuschlag durch Entscheidung des Ministre des Travaux publics vom 7. Juni 1979 erhielt aber nicht sie, sondern — unter Berufung darauf, daß es sich insoweit um das wirtschaftlich günstigste Angebot handelte — ein Unternehmensgruppe, die von einem luxemburgischen Unternehmen vertreten wird.
Gegen diese Entscheidung hat die Firma Transporoute im Oktober 1979 Klage beim luxemburgischen Staatsrat erhoben. Sie wurde vor allem auf den Vorwurf gestützt, die angegriffene Entscheidung habe Artikel 33 Absatz 3 der Großherzoglichen Verordnung vom 6. November 1974 („portant: 1. institution d'un cahier général des charges applicables aux marchés publics de travaux et de fournitures pour compte de l'État; 2. fixation des attributions et du mode de fonctionnement de la commission des soumissions“) mißachtet, wonach grundsätzlich dem wirtschaftlich vorteilhaftesten Angebot der Zuschlag zu geben sei.
Die Verwaltung verteidigte sich dagegen ebenfalls unter Hinweis auf den Artikel 33 der genannten Großherzoglichen Verordnung, dem zufolge der Zuschlag nur Unternehmen erteilt werden kann, die die Bedingungen des Artikels 1 dieser Verordnung erfüllen. In dessen Absatz 4 sei vorgesehen, nicht im Großherzogtum niedergelassene ausländische Unternehmen müßten „sous réserve de dispositions divergentes inscrites dans les conventions internationales et notamment dans les dispositions à venir en application du Traité de Rome“ vor Erteilung des Zuschlags dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie sie nach Artikel 1 Absatz 1 für inländische Unternehmen gelten. In Absatz 1 aber sei vorgeschrieben — und diese Voraussetzung erfülle die Klägerin, die einen entsprechenden Antrag nie gestellt habe, nicht —, daß Arbeiten nur an Unternehmen vergeben werden könnten, die im Besitze einer gültigen Niederlassungsgenehmigung der luxemburgischen Regierung seien.
Demgegenüber berief sich die Klägerin auf Artikel 24 der bereits erwähnten Ratsrichtlinie Nr. 71/305 „über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge“, wo es heißt:
„Unternehmer, die sich an öffentlichen Bauaufträgen beteiligen wollen, können aufgefordert werden, den Nachweis dafür zu erbringen, daß sie im Berufsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft eingetragen sind, in dem sie ansässig sind. Diese Berufsregister sind : für Belgien das ‚Registre du Commerce‘ — ‚Handelsregister‘, ...“
Sie ist der Meinung, die vor ihr vorgelegten, von belgischen Behörden ausgestellten Eintragungsnachweise hätten die luxemburgischen Behörden als gleichwertig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der schon erwähnten Großherzoglichen Verordnung ansehen müssen und folglich keine weiteren Anforderungen an sie stellen dürfen.
Zum anderen machte die beklagte Verwaltung geltend, in Wahrheit habe das klägerische Angebot nicht als das wirtschaftlich günstigste angesehen werden können. Es sei vielmehr zu Recht nicht berücksichtigt worden, weil mehrere Preise ungewöhnlich niedrig und dem Umfang der Arbeiten so wenig angemessen gewesen seien, daß sie, weil so eine einwandfreie Ausführung der Arbeiten nicht habe erwartet werden können, als unzureichend im Sinne des Artikels 32 der Großherzoglichen Verordnung vom 6. November 1974 hätten angesehen werden müssen. Die Klägerin bestreitet dies und beruft sich darauf, daß die luxemburgische Verwaltung in diesem Zusammenhang Artikel 29 Absatz 5 der Ratsrichtlinie Nr. 71/305 mißachtet habe, weil sie — was bei Vorliegen ungewöhnlich niedriger Angebote notwendig sei — die Klägerin nicht aufgefordert habe, die zur Überprüfung der Einzelposten des Angebots erforderlichen Belege beizubringen, und ihr nicht mitgeteilt habe, welche Belege als unannehmbar erachtet würden.
Der luxemburgische Staatsrat hat durch Urteil vom 11. März 1981 das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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„1. |
Hindern es die Bestimmungen der Richtlinien 71/304/EWG und 71/305/EWG vom 26. Juli 1971, insbesondere diejenigen des Artikels 24 der Richtlinie 71/305/EWG, daß der öffentliche Auftraggeber die Vergabe eines öffentlichen Auftrages an einen Bieter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat an die Voraussetzung knüpfen kann, daß dieser Bieter zusätzlich zu seiner ordnungsgemäßen Eintragung im Berufsregister seines Sitzstaats im Besitze einer von der Regierung des Staates, in dem die Vergabe stattfindet, erteilten Niederlassungsgenehmigung ist? |
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2. |
Verpflichten die Bestimmungen des Artikels 29 Absatz 5 der Richtlinie 71/305/EWG den öffentlichen Auftraggeber, von einem Bieter, dessen Angebote nach Auffassung des öffentlichen Auftraggebers im Hinblick auf die zu erbringende Leistung offensichtlich ungewöhnlich niedrig liegen, eine Begründung dieser Preise zu verlangen, bevor er die Einzelposten überprüft und über die Vergabe des Auftrags entscheidet, oder überlassen diese Bestimmungen in einem solchen Fall dem öffentlichen Auftraggeber die Entscheidung darüber, ob ein derartiges Auskunftsverlangen sinnvoll ist?“ |
Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
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1. |
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß die Niederlassungsgenehmigung nach luxemburgischem Recht, die für das Ausgangsverfahren von zentraler Bedeutung ist und nach Maßgabe eines im Jahr 1964 geänderten Gesetzes vom 2. Juni 1962 erteilt wird, im Falle von nicht in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen nur von einer Prüfung der sogenannten „Ehrbarkeit“ abhängt (Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 20 des genannten Gesetzes). Unter anderem wird dafür verlangt ein Strafregisterauszug und der Nachweis, daß kein Konkursverfahren eröffnet wurde. Auf den Nachweis beruflicher Qualifikation kommt es hingegen offenbar für nicht in Luxemburg niedergelassene Personen und Unternehmen nicht an. |
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2. |
Für die erste Frage, die auf die Ratsrichtlinie Nr. 71/304 vom 26. Juli 1971„zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden“, (ABl. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 1 ff.) und auf die bereits erwähnte Richtlinie Nr. 71/305 sowie deren Artikel 24 im besonderen Bezug nimmt, sind folgende Überlegungen zu berücksichtigen.
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3. |
Die zweite vom luxemburgischen Staatsrat gestellte Frage bezieht sich auf Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie Nr. 71/305, wo es heißt: „Sind im Falle eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung offensichtlich ungewöhnlich niedrig, so überprüft der öffentliche Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrags die Einzelposten des Angebots. Er berücksichtigt das Ergebnis dieser Überprüfung. Zu diesem Zweck fordert er den Bieter auf, die erforderlichen Belege beizubringen, und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Belege als unannehmbar erachtet werden. ...“ Dazu soll geklärt werden, ob dies für den Auftraggeber die Verpflichtung bedeutet, von einem Teilnehmer, dessen Angebot offensichtlich ungewöhnlich niedrig ist, eine Begründung zu verlangen, bevor die Einzelposten des Angebots überprüft und über die Vergabe entschieden wird, oder ob hier ein Ermessen besteht, von der Anwendung der zitierten Regelung abzusehen, wenn die Einholung von Auskünften nicht sinnvoll erscheint. Die Frage erklärt sich daraus, daß sich die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens für die Beurteilung des klägerischen Angebots auf Artikel 32 der Großherzoglichen Verordnung vom 6. November 1974 berufen hat, mit dem die zitierte Richtlinienvorschrift in luxemburgisches Recht umgesetzt werden sollte. Danach wird ein Angebot nicht berücksichtigt, wenn der darin vorgesehene Preis so wenig zu der Bedeutung der ausgeschriebenen Arbeit in einem Verhältnis steht, „qu'il ne permet pas de s'attendre raisonnablement à une exécution impeccable“. Daneben ist nur vorgesehen, daß in einem Fall, in dem ein Angebot „suspect“ erscheint oder von einem Teilnehmer bestritten wird, der Anbieter aufgefordert wird, „à présenter sans retard les détails de son analyse des prix d'unité suivant les éléments de calcul du prix de revient énumérés à l'article 12 sous 1 à 7 ou suivant schéma à lui communiqué par le commettant“. Da es sich bei diesen Bestimmungen offenbar nicht um eine genaue Umsetzung des Artikels 29 der Richtlinie Nr. 71/305 handelt, möchte das vorlegende Gericht, offenbar — und zu Recht — davon ausgehend, daß die Richtlinienbestimmung unmittelbar anwendbar ist und Vorrang vor nationalem Recht hat, wissen, was sich in dieser Hinsicht aus der Richtlinie unmittelbar ergibt. Schon der Wortlaut der zitierten Vorschrift, namentlich die Verwendung des Indikativs, macht meines Erachtens klar, daß die Vergabebehörde die Verpflichtung hat, die einzelnen Bestandteile eines Angebotes vor Erlaß ihrer Entscheidung zu prüfen, vom Bieter eine angemessene Rechtfertigung zu verlangen und ihr Ergebnis zu berücksichtigen sowie im einzelnen anzugeben, welche Belege als unannehmbar erachtet werden. In diesem Sinne hat offenbar auch der belgische Staatsrat zu einer entsprechenden, zur Durchführung der Richtlinie ergangenen Vorschrift des belgischen Rechts (Artikel 25 des belgischen Arrêté royal vom 22. April 1977) entschieden. Dagegen sehe ich nicht, wie sich — etwa unter Berufung auf den Geist der Richtlinie — eine Differenzierung zwischen „normalen“ und ungewöhnlichen Situationen rechtfertigen ließe, in denen eine Rechtfertigung nicht verlangt werden müßte, weil angebotene Preise nur einen Bruchteil normaler Einstandspreise ausmachten und damit keinen Bezug zur Realität hätten. Insofern darf einmal nicht übersehen werden, daß eine auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinende Situation einen anderen Eindruck vermitteln kann, wenn alle oft nur dem Anbieter bekannten tatsächlichen Umstände einer Offerte aufgedeckt werden. Andererseits muß sicher davon ausgegangen werden, daß eine Bestimmung, die eine Sorgfaltspflicht statuiert und Verfahrensgarantien zum Schutz der Anbieter gewähren soll, eine strenge Auslegung verlangt. Im Interesse der Rechtssicherheit sind eindeutige Kriterien erforderlich, und deshalb kann schwerlich angenommen werden, daß auf ihre Beachtung ausnahmsweise verzichtet werden könnte unter Berufung auf so unbestimmte Begriffe wie „normale Situation“ oder „fehlender Bezug zur Realität“, was nichts anderes bedeuten würde, als eine klare Verpflichtung in eine Ermessensbefugnis umzubiegen. |
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4. |
Demnach schlage ich vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Staatsrates wie folgt zu antworten :
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