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2.
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Ich will mich indessen mit diesen Bemerkungen nicht begnügen, sondern darüber hinaus noch einige Ausführungen zu den hoch interessanten und sicherlich bedeutsamen Rechtsfragen des Falles machen. Dies geschieht nicht nur für den Fall, daß Sie meiner bisher dargelegten Auffassung nicht folgen wollen, sondern auch, weil selbst bei der Feststellung, daß das Verfahren gegenstandslos geworden ist, eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage, jedenfalls im Hinblick auf die Kostenentscheidung, angezeigt erscheint.
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a)
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Im Rahmen dieser — naturgemäß nur summarischen — Prüfung stellt sich als erstes die Frage, ob Unternehmen wie die Klägerinnen, also Röhrenhersteller, überhaupt als klageberechtigt im Sinne des Montanvertrags angesehen werden können.
Nach dem System des Vertrages und angesichts der Tatsache, daß als Normadressaten sowie als Adressaten für aufgrund des Vertrages erlassene Akte grundsätzlich nur die gemäß Artikel 80 und 81 sowie Anhang I zum Vertrag definierten Produktíonsunternehmen in Betracht kommen, zu denen Verarbeitungsbetriebe wie die Klägerinnen nicht gehören, sind aus dem Kreis privater Betroffener grundsätzlich auch nur Produktionsunternehmen und ihre Verbände berechtigt, Hoheitsakte dieser Gemeinschaft einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen (Artikel 33 Absatz 2 des EGKS-Vertrags). Ihnen sind gemäß Artikel 80, was die Artikel 65 und 66 sowie die zu ihrer Anwendung erforderlichen Auskünfte anbelangt, Unternehmen und Organisationen gleichgestellt, die gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausüben mit Ausnahme des Verkaufs an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende.
Darüber hinaus gibt es Klagemöglichkeiten nur in einer Reihe besonderer Fälle. So können nach Artikel 63 des Vertrages Käufer von Montanerzeugnissen klagen, wenn die Kommission nach der Feststellung, daß diese bestimmte, in Verkaufsbedingungen der Unternehmen festgelegte und auf die Einhaltung der Preise sich beziehende Verpflichtungen nicht eingehalten haben, das Recht der Unternehmen beschränkt, mit solchen Käufern Geschäfte zu tätigen. Zum anderen ist der Bereich des Artikels 66 zu nennen, in dem der Zusammenschluß von Unternehmen geregelt wird, von denen mindestens eines unter Artikel 80 des Vertrages fällt, die übrigen also montanfremde Unternehmen sein können. Sein § 4 sieht ein Auskunftsrecht der Kommission auch gegenüber derartigen montanfremden Unternehmen vor; bei einer Mißachtung können Geldbußen verhängt werden, gegen die gemäß § 6 eine Klage nach Artikel 36 des Vertrages möglich ist. Nach Artikel 66 § 5 kann die Kommission bei unzulässigen Zusammenschlüssen eine Trennungsanordnung erlassen. Gegen diese können alle unmittelbar Beteiligten, also auch montanfremde Unternehmen, klagen. Daneben ist in § 5 davon die Rede, daß die Kommission, wenn ihre Trennungsanordnung in der gesetzten Frist nicht befolgt wird, Zwangsgelder verhängen kann, wogegen — wie Artikel 43 Absatz 2 der EGKS-Satzung des Gerichtshofs vorsieht — nach Artikel 36 des Vertrages Klage erhoben werden kann. In § 6 ist außerdem noch die Verhängung von Geldbußen gegen natürliche und juristische Personen schlechthin vorgesehen, wenn diese sich aus § 1 ergebenden Verpflichtungen entziehen oder sich die Vergünstigung des § 2 mit Hilfe falscher oder entstellter Angaben verschafft haben; auch insoweit ist ein Klagerecht nach Artikel 36 des Vertrages eingeräumt.
Weil die Röhrenhersteller und der vorliegende Sachverhalt offensichtlich in keine dieser Kategorien passen, kann sich tatsächlich die Frage erheben, ob für sie der Rechtsweg zum Gerichtshof überhaupt offensteht.
Ich habe jedoch schwerste Bedenken, diese Frage zu verneinen. Mit Recht haben die Klägerinnen hierzu hervorgehoben, nirgends im Vertrag sei eine Ermächtigung der Kommission zu erkennen, sich gleichsam einen Freiraum zu schaffen, indem sie Akte an Nicht-Montanunternehmen richte, für die eine gerichtliche Kontrolle ausscheide. Mit Sicherheit kann nicht aus Artikel 33 des Vertrages gefolgert werden, daß Unternehmen oder Personen in den Hoheitsbereich des Vertrages fallen, für die es an einem Rechtsschutz fehlt. Eine solche Auffassung wäre zweifellos unvereinbar mit den den Mitgliedsländern gemeinsamen Verfassungsprinzipien und Rechtstraditionen, die so etwas wie ein allgemeines Gemeinschaftsrecht ergeben. Man wird deshalb — dem hat sich auch die Kommission nicht verschlossen — aus den vorhin erwähnten Vorschriften einen das System des Montanvertrags beherrschenden Grundsatz ableiten können, daß immer dann, wenn auf den Vertrag gestützte Hoheitsakte sich auf montanfremde Unternehmen auswirken und diese ausdrücklich die Adressaten bestimmter Maßnahmen sind, von ihnen auch eine gerichtliche Überprüfung veranlaßt werden kann, und zwar selbst wenn dies — wie im vorliegenden Fall — in dem fraglichen „grenzüberschreitenden“ Akt nicht expressis verbis vorgesehen ist. Damit wird auch die von den Klägerinnen alternativ angestellte Erwägung irrelevant, aus dem Fehlen eines Rechtsschutzes für die Röhrenhersteller sei — im Lichte des Gesamtsystems des Vertrages — zu schließen, daß sie nicht rechtswirksam Adressaten von Maßnahmen sein könnten, wie sie in der Entscheidung Nr. 385/81 getroffen worden sind.
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b)
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Da es sich bei der Entscheidung Nr. 385/81 um einen normativen Akt, also eine allgemeine Entscheidung im Sinne des Vertrages handelt, haben sich die Klägerinnen bei der Anrufung des Gerichtshofes auf Artikel 33 Absatz 2 des Vertrages gestützt, wonach „die Unternehmen oder die in Artikel 48 genannten Verbände ... unter denselben Bedingungen“ (nämlich denen des Absatzes 1) „Klage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen oder gegen die allgemeinen Entscheidungen und Empfehlungen erheben [können], die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmißbrauch ihnen gegenüber darstellen.“ Nach ihrer Ansicht ist auch im vorliegenden Fall ein derartiger unmittelbarer Angriff auf den kritisierten Akt möglich unter der alleinigen Voraussetzung, daß schlüssig ein den Klägerinnen gegenüber begangener Ermessensmißbrauch dargelegt wird.
Die Kommission dagegen hält dies nicht für vertretbar. Nach ihrer Auffassung kann an eine analoge Anwendung der zitierten Vorschrift — die auf Montanunternehmen im Sinne des Vertrages zugeschnitten und nach der die Anfechtung allgemeiner Akte als Ausnahme anzusehen ist — auf montanfremde Unternehmen nicht gedacht werden. Dies lasse sich unter Hinweis auf das System des Vertrages belegen, in dem — wie schon gezeigt — besondere Klagemöglichkeiten für montanfremde Unternehmen, die andernfalls sinnlos wären, vorgesehen seien. Orientiere man sich aber an diesen Sonderregeln und frage man sich, welcher ausdrücklich geregelte Fall dem vorliegenden am ehesten vergleichbar sei, so müsse sich das Ergebnis aufdrängen, daß eine gerichtliche Kontrolle erst nach dem Erlaß individueller Sanktionsentscheidungen ausgelöst werden könne, bei der dann auch — über Artikel 36 des Vertrages — der zugrundeliegende allgemeine Akt in die Überprüfung mit einzubeziehen sei.
Meines Erachtens hat der Standpunkt der Kommission einiges für sich. Sieht man sich die vorhin angeführten Vorschriften über das Klagerecht montanfremder Unternehmen an, so geht es hierbei nirgends um eine Anfechtung allgemeiner Entscheidungen, und es scheint danach nichts näherzuliegen, als im vorliegenden Fall eine Klagebefugnis analog der in Artikel 66 § 6 vorgesehen zu gewähren.
In Artikel 63, dem zufolge Montanunternehmen bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden können, deren Hauptbetroffene deren Abnehmer sind, mußte letzteren, die selbst gar nicht Entscheidungsadressaten sind, ein Klagerecht eingeräumt werden. Es handelt sich hier aber stets um individuelle Entscheidungen, wie das Gesamtsystem und einige Formulierungen des Artikels 63 sowie darüber hinaus die Tatsache deutlich machen, daß derartige Entscheidungen — gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes — den betroffenen Abnehmern zuzustellen sind. Selbst wenn also eine analoge Anwendung dieser Vorschrift erwogen würde — wogegen im vorliegenden Fall schon die Andersartigkeit des Sachverhaltes spricht —, ließe sich so doch sicherlich kein Klagerecht gegen eine allgemeine Entscheidung rechtfertigen.
In Artikel 66 § 5, nach dem allen unmittelbar Beteiligten ein Klagerecht zusteht, handelt es sich ebenfalls nie um allgemeine, sondern lediglich um individuelle Entscheidungen, sei es, daß es um die Feststellung der Unzulässigkeit eines Zusammenschlusses geht, sei es, daß Trennungsanordnungen und damit zusammenhängende einstweilige Maßnahmen angefochten werden, oder sei es, daß in diesem Zusammenhang Zwangsgelder und Geldbußen verhängt werden.
In Artikel 66 § 4 ist — es geht um Zusammenschlüsse, an denen auch montanfremde Unternehmen beteiligt sein können — ebenfalls die Befugnis zur Einholung von Auskünften bei Nicht-Montanunternehmen vorgesehen. Dazu ist die Entscheidung Nr. 26/54 (ABl. vom 11. 5. 1954, S. 350) ergangen, die einmal vorschreibt, daß natürliche und juristische Personen verpflichtet sind, bestimmte Erwerbsgeschäfte anzuzeigen (Artikel 2), und nach deren Artikel 7 die Hohe Behörde berechtigt ist, durch besondere Aufforderung die in Artikel 1 genannten Personen um alle zur Anwendung des Artikels 66 erforderlichen Auskünfte zu ersuchen. Kommen diese dem nicht nach, so kann aufgrund des Artikels 66 § 6 eine Geldbuße verhängt und dagegen gemäß Artikel 36 des Vertrages Klage erhoben werden. Dies läßt sich nur so verstehen, daß auch hier für Montanfremde ein Klagerecht nur gegen individuelle Sanktionsentscheidungen gegeben ist. Denn andernfalls, das heißt bei Übernahme der klägerischen These, der Rechtsschutz in Zusammenhang mit Auskunftsersuchen gegenüber Montanfremden sei überhaupt nicht geregelt und es sei daher bezüglich Artikel 66 § 4 an die Anwendung der allgemeinen Rechtsschutzbestimmungen zu denken, hätte der in Artikel 66 § 6 enthaltene Hinweis auf Artikel 36 des Vertrages, der sich nur auf montanfremde Unternehmen beziehen kann, keinen rechten Sinn. Im übrigen muß anerkannt werden, daß von allen für montanfremde Unternehmen in Betracht kommenden Sonderbestimmungen zum Klagerecht Artikel 66 § 6 als die nächstliegende anzusehen ist. Auch wenn nicht zu leugnen ist, daß gewisse Unterschiede im Sachverhalt bestehen, weil nämlich die Entscheidung Nr. 385/81 auch Nachprüfungsrechte vorsieht und weil bei einem Zusammenschluß unter Beteiligung von Nicht-Montanunternehmen letztere sich freiwillig in den Hoheitsbereich des Montanvertrags begeben, kann sich doch die Annahme aufdrängen, als Rechtsschutzmöglichkeit gegenüber der Entscheidung Nr. 385/81 nach dem Vorbild des Artikels 66 § 6 nur eine Anfechtung individueller Durchführungsentscheidungen, nicht aber einen unmittelbaren Angriff auf die allgemeine Entscheidung zuzulassen. Da insoweit auch verfassungsrechtliche Bedenken schwerlich durchschlagen — fest steht immerhin, daß das Gemeinschaftsrecht eine allgemeine Klagebefugnis nicht kennt und daß auch für Montanunternehmen die Anfechtung allgemeiner Entscheidungen die Ausnahme bildet —, müßte die Erfolgsaussicht der vorliegenden Klage schon deswegen verneint werden, weil eine Klage von Röhrenherstellern gegen eine allgemeine Entscheidung nicht als zulässig anzusehen war.
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c)
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Will man dem nicht folgen, hält man vielmehr — weil andernfalls von einem angemessenen, ausreichenden Rechtsschutz nicht zu sprechen wäre — eine analoge Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 auf den vorliegenden Fall für angebracht, so steht freilich auch damit die Zulässigkeit der Klage noch nicht fest. Weil es sich eindeutig um eine allgemeine Entscheidung handelt, ist es nach der Rechtsprechung notwendig, daß die Klägerinnen schlüssig Umstände vortragen, die erheblich für das Vorliegen eines ihnen gegenüber begangenen Ermessensmißbrauchs sprechen (Urteil vom 9. Juni 1964 in den verbundenen Rechtssachen 55 bis 59 und 61 bis 63/63 — Acciaierie Fonderie Fernere di Modena und 7 andere Klägerinnen/Hohe Behörde —, Slg. 1964, 453, 492).
Sieht man den Klagevortrag unter diesem Gesichtspunkt an, steht der Vorwurf des Verfahrensmißbrauchs, der nach Ansicht der Klägerinnen auch als Ermessensmißbrauch zu werten ist, im Vordergrund. Davon sei zu sprechen, wenn eine Verfahrensnorm für Maßnahmen benützt werde, für die das gewählte Verfahren nicht bestimmt sei, insbesondere, wenn ein einfaches Verfahren gewählt werde, um ein lästigeres zu vermeiden. Für die Problematik des vorliegenden Falles sei wichtig, daß die nationalen Gesetzgeber bestimmt hätten, welcher Personenkreis von der Hoheitsgewalt der Montanunion erfaßt werde. Weil die Röhrenhersteller eindeutig nicht in den Geltungsbereich des Montanvertrags fielen, habe eine Erstreckung auf sie nur im Wege einer — zu ratifizierenden — Vertragsänderung nach Artikel 96 des Vertrages vorgenommen werden können, keinesfalls dagegen nach dem — tatsächlich gewählten — Verfahren des Artikels 95. Völlig unzulässig sei es gewesen, die Entscheidung — wie es offenbar geschehen sei — nach dem Verfahren des Artikels 95 Absatz 1 zu erlassen. Für die weiterreichende und von strengeren Voraussetzungen abhängige sogenannte „kleine Vertragsrevision“ nach Artikel 95 Absätze 3 und 4 gelte die Grenze, daß es nur um eine Änderung bereits bestehender Befugnisse, nicht aber um die Schaffung völlig neuer Befugnisse gehen dürfe und daß dabei auch weder die allgemeine Struktur des Vertrages noch das Verhältnis zwischen den der Gemeinschaft übertragenen und den den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Befugnissen geändert werden dürfe. Sei dies aber schon bei der kleinen Vertragsrevision zu beachten, so müßten solche Grenzen zweifellos auch für das einfachere und einen geringeren Spielraum lassende Verfahren des Artikels 95 Absatz 1 gelten; auch so könne es in keinem Falle zu einer Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs des Montanvertrags und zur Schaffung völlig neuer Befugnisse kommen, wie es die angegriffene Entscheidung beabsichtigt habe.
Daneben machen die Klägerinnen auch noch einen Ermessensmißbrauch in Form einer Mißachtung der Ziele der Artikel 2, 3 und 4 sowie einer zweckfremden Ausweitung des Auskünfte- und Nachprüfungsrechts geltend. Sie heben dazu hervor, der in der Entscheidung enthaltene Hinweis auf die genannten Artikel habe keine selbständige Bedeutung, weil sie schon von Artikel 95 erfaßt würden. Die unzulässige Ausweitung des Geltungsbereichs des Montanvertrags sei also zugleich als Verstoß gegen die genannten Vertragsziele zu werten, weil ihre Verwirklichung ja auf den Markt für Kohle und Stahl beschränkt sei und dafür der in Artikel 3 vorgezeichnete Rahmen gelte.
Nicht angezweifelt werden könne schließlich, daß der Ermessensmißbrauch den Klägerinnen gegenüber begangen worden sei, daß sie — wie nach der Rechtsprechung (Urteil vom 16. Juli 1956 in der Rechtssache 8/55 — Fédération Charbonnière de Belgique/Hohe Behörde — Slg. 1955-1956, 197, 225) notwendig —, Opfer und Gegenstand des Ermessensmißbrauchs gewesen seien. Offensichtlich seien sie durch die Begründung einer Auskunftspflicht und die Verpflichtung, Kontrollen zuzulassen, verletzt. Sie seien sogar in besonderer Weise betroffen, weil sie durch langfristige Verträge, die eine anderweitige Verwendung des gelieferten Materials ausschlössen, an ihre Lieferanten gebunden seien und die Lieferanten so über Kontrollmöglichkeiten verfügten, die zusätzliche direkte Kontrollen bei den Klägerinnen entbehrlich machten.
Wie die Kommission habe ich jedoch ernste Zweifel daran, daß der Vortrag der Klägerinnen für Artikel 33 Absatz 2 des Montanvertrags ausreicht.
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aa)
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Am deutlichsten trifft dies für das Erfordernis zu, einen ihnen gegenüber ergangenen Ermessensmißbrauch schlüssig darzulegen.
Was darunter zu verstehen ist, wird nicht ausreichend mit der im Urteil der Rechtssache 8/55 vom 16. Juli 1956 (Slg. 1955-1956, 197, 225) verwendeten Formulierung erfaßt, es müsse sich um ein Unternehmen handeln, das den Gegenstand oder zumindest das Opfer des von ihm behaupteten Ermessensmißbrauchs bilde. Eine zusätzliche Verdeutlichung findet sich schon in dem gleichen Urteil in dem Hinweis, in einem solchen Fall müsse das individuelle Moment überwiegen. Noch präziser ist darüber hinaus das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 55 bis 59 und 61 bis 63/63 vom 9. Juni 1964 (Slg. 1964, 453, 493). Danach muß der Kläger vortragen, daß er unmittelbar in seinen Interessen verletzt ist und daß seine individuellen Interessen unmittelbar beeinträchtigt werden; jedenfalls reicht es nicht aus, daß die kritisierte Maßnahme alle Kläger in gleichem Maße trifft.
Meines Erachtens haben die Klägerinnen nicht deutlich gemacht, daß gerade sie das Opfer der angegriffenen Regelung sind und daß ihnen ein besonderes Opfer abverlangt wird, das sie aus dem allgemeinen Kreis der Röhrenhersteller heraushebt. Dafür reicht der Hinweis auf das Bestehen langfristiger Lieferverträge mit den Stahlproduzenten schwerlich aus, weil so allenfalls die Notwendigkeit einer besonderen Kontrollregelung im Verhältnis zu den Klägerinnen in Zweifel gezogen werden, nicht dagegen gezeigt werden kann, daß den Klägerinnen damit spezielle Opfer abverlangt werden. Daneben darf auch nicht übersehen werden, daß nach ihrem Vortrag — was sicher unerläßlich erscheint — nicht klar ist, ob die Existenz langfristiger Lieferverträge tatsächlich zusätzliche Kontrollen etwa im Hinblick auf Bezüge außerhalb der Verträge oder von anderen Lieferanten überflüssig machte, ganz abgesehen davon, daß derartige besondere Beziehungen zu Stahlherstellern wohl nicht auf die Klägerinnen beschränkt, sondern möglicherweise bei Röhrenherstellern weit verbreitet sind.
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bb)
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Darüber hinaus sind aber auch Zweifel berechtigt, ob tatsächlich ein Ermessensmißbrauch schlüssig vorgetragen worden ist.
— Soweit die Klägerinnen einen Verfahrensmißbraucb geltend machen, möchte ich daran erinnern, daß Generalanwalt Roemer in seinen Schlußanträgen vom 1. Juni 1965 zu den Rechtssachen 3 und 4/64 — Chambre syndicale de la sidérurgie française und 16 andere Kläger/Hohe Behörde (Slg. 1965, 618, 624) — Zweifel daran geäußert hat, „ob der im allgemeinen als Ermessensmißbrauch zu wertende Vorwurf des Verfahrensmißbrauchs in der speziellen Kategorie des ‚détournement de pouvoir à leur regard‘ überhaupt einen Platz hat“. Derartige Zweifel erscheinen durchaus angebracht, jedenfalls wenn es sich — wie im vorliegenden Fall — um die Anwendung eines allgemeinen und nicht eines speziellen, für eine bestimmte Gruppe von Betroffenen vorgesehenen Verfahrens handelt. Man kann auch den Eindruck haben, daß von einem Ermessensmißbrauch in Form des Verfahrensmißbrauchs nur zu sprechen ist, wenn ein Verfahren anstelle eines anderen innerhalb des Hoheitsbereichs des handelnden Organs angewandt wird. So verhält es sich jedenfalls in den Rechtssachen 2/57 (Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse/Hohe Behörde —, Urteil vom 13. Juni 1958, Slg. 1958, 133) und 8/57 (Groupement des Hauts Fourneaux et Aciéries Belges/Hohe Behörde —, Urteil vom 21. Juni 1958, Slg. 1958, 231), in denen behauptet worden war, statt Artikel 59 und zur Umgehung der darin enthaltenen Schutzbestimmungen sei Artikel 53 angewandt worden. Im vorliegenden Fall dagegen lautet der Hauptvorwurf der Klägerinnen dahin, die Kommission habe ihnen gegenüber überhaupt keine Hoheitsbefugnisse, diese seien vielmehr bezüglich der Verarbeitungsunternehmen bei den Mitgliedstaaten verblieben. Auch wenn einzuräumen ist, daß so nicht eine Verletzung von Zuständigkeitsnormen im eigentlichen Sinne gerügt wurde — wie die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung zum Problem der Abgrenzung der Hoheitsgewalten zwischen Staaten und Staatengemeinschaften ausgeführt haben —, ist doch nicht zu verkennen, daß ein solches Vorbringen eher Anlaß gibt, von Kompetenzüberschreitung und Vertragsverletzung als von einem Ermessensmißbrauch zu sprechen. So hat der Gerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 8. Juli 1965 zu den verbundenen Rechtssachen 3 und 4/64 — Chambre syndicale de la sidérurgie française und 16 andere Kläger/Hohe Behörde —, Slg. 1965, 595), zu dem von den Klägern als Ermessensmißbrauch qualifizierten Vorwurf, die Kommission habe sich Hoheitsgewalt über Handelsunternehmen verschafft, die vom Vertrag gar nicht erfaßt würden, im Anschluß an die Schlußanträge des Generalanwalts, die dies ganz deutlich machten, hervorgehoben, ein solches Vorbringen gehöre in Wahrheit in die Kategorie der Kompetenzüberschreitung. Wenn der Gerichtshof andererseits im Urteil vom 15. Juli 1960 zu der Rechtssache 20/59 (Regierung der Italienischen Republik/Hohe Behörde — Slg. 1960, 681, 714), auf das die Klägerinnen so sehr abgestellt haben und in dem auch das Problem der fehlenden Rechtsetzungsbefugnis der Kommission zu Artikel 70 des Montanvertrages zur Debatte stand, unter anderem von einem Mißbrauch des in Artikel 88 geregelten Vollstreckungsverfahrens gesprochen hat, das nicht die Setzung von Rechtsnormen auf Gebieten gestatte, für die die Mitgliedstaaten nicht auf ihre Hoheitsrechte verzichtet hätten, so darf doch nicht übersehen werden, daß es sich hier um die Klage eines Mitgliedstaats handelte. Deshalb war nicht zu dem Problem Stellung zu nehmen, ob ein Verfahrensmißbrauch der geschilderten Art tatsächlich als Ermessensmißbrauch im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 gewertet werden könnte.
— Soweit die Klägerinnen darüber hinaus von einem Ermessensmißbrauch in Form einer Mißachtung von Sachnormen (nämlich der Ziele der Anikei 2, 3 und 4) sprechen, ist offensichtlich, daß auch dies zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Bei näherem Zusehen ist nämlich erkennbar, daß auch insofern nichts anderes geltend gemacht wird als eine unzulässige Erstreckung des Hoheitsbereichs des Montanvertrages auf die Röhrenhersteller. Das aber kann — wie schon gesagt — schwerlich in die Kategorie „Ermessensmißbrauch“ eingeordnet werden; hier liegt vielmehr eine Qualifizierung des Vorwurfs als Vertragsverletzung oder Zuständigkeitsüberschreitung wesentlich näher.
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Demnach kann die Klage auch nicht bei einer analogen Anwendung des Artikels 33 Absatz 2 als zulässig angesehen werden. Ihre Erfolgsaussichten sind außerdem zumindest deswegen negativ zu bewerten, weil die Klägerinnen nicht schlüssig dargelegt haben, die angegriffene Regelung enthalte gerade ihnen gegenüber einen Ermessensmißbrauch.
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d)
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Obwohl hiernach auf die Begründetheit der Klage nicht mehr eingegangen zu werden braucht, möchte ich doch mit ganz wenigen Worten meinen Eindruck hierzu noch andeuten.
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aa)
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Hält man sich nur an den Vorwurf des Ermessensmißbrauchs und die klassische, in der Rechtsprechung dazu gegebene Definition, wonach sich die notwendige Prüfung im wesentlichen auf das verfolgte Ziel und die Zweckbestimmung einer Maßnahme erstreckt (Urteil vom 21. Juni 1958 zu der Rechtssache 8/57 — Groupement des Hauts Fourneaux et Aciéries Beiges/Hohe Behörde — Slg. 1958, 231), so kann kaum angenommen werden, daß die angegriffene Entscheidung ermessensmißbräuchlich zustande gekommen ist.
Sie ist getroffen worden im Zusammenhang mit der Stahlquotenregelung und zu dem Zweck, ihre korrekte Anwendung sicherzustellen, also durch angemessene Kontrollen dafür zu sorgen, daß die vorgesehene Ausnahmeregelung, auf die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verzichtet werden konnte, auf Material beschränkt blieb, das tatsächlich zu Röhren verarbeitet wurde. Allein zu diesem Zweck erschienen der Kommission gewisse Maßnahmen im Verhältnis zur Verarbeitungsindustrie erforderlich, für die der Vertrag, insbesondere in Artikel 58, an sich keine Rechtsbasis lieferte. Daß die Kommission darüber hinausgehende Ziele verfolgt hätte — die Rede war von einer Einbeziehung der ganzen Verarbeitungsindustrie in den Hoheitsbereich des Montanvertrags —, ist nirgendwo zu erkennen. Deswegen läßt sich tatsächlich schwerlich sagen, die Kommission habe Befugnisse, von denen sie nach dem Vertrag Gebrauch machen zu können glaubte, zu anderen als den ausdrücklich genannten Zwecken in Anspruch genommen.
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Eine weiterreichende Prüfung, etwa unter dem Gesichtspunkt der Mißachtung der Grenzen des Artikels 95, halte ich im vorliegenden Verfahren nicht für zulässig. Würde man hier den Klägerinnen folgen und die gerichtliche Prüfung ex officio auf andere, angeblich schwerwiegende Mängel und grobe Rechtswidrigkeiten erstrecken, so käme faktisch die Klagebefugnis privater Betroffener in die Nähe der für die Mitgliedstaaten vorgesehenen. Dies ist mit dem Rechtsschutzsystem des Montanvertrags, nach dessen Artikel 33 Absatz 2 private Betroffene allgemeine Entscheidungen nur in eng umrissenen Grenzen angreifen können, nicht zu vereinbaren. Dazu liefert auch die bisherige Rechtsprechung — soweit in ihr bestimmte Fragen von Amts wegen untersucht wurden — keinerlei Anhaltspunkte.
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Folgte man freilich den Klägerinnen in diesem Punkt, so ließen sich wohl erhebliche Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Entscheidung Hr. 385/81 schwerlich unterdrücken. Ich will dies jetzt nicht weiter vertiefen, sondern mich grundsätzlich mit dieser allgemeinen Anmerkung begnügen. Erinnert sei lediglich an das, was zu der Frage der Notwendigkeit des Erlasses der Entscheidung Nr. 385/81 unter verschiedenen Gesichtspunkten im Verfahren zutage getreten ist, an die Ausführungen zu Artikel 95 Absatz 1 und zu den ihm immanenten Grenzen sowie an die von den Klägerinnen angezogene, sich auf die kleine Vertragsrevision nach Artikel 95 Absätze 3 und 4 beziehende Rechtsprechung mit ihren Feststellungen zu dem Erfordernis, das Verhältnis zwischen den Befugnissen der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten nicht zu ändern (Rechtsgutachten Nr. 1/60, Slg. 1960, 117), die natürlich auch bei der Anwendung von Artikel 95 Absatz 1 Geltung beanspruchen können.
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