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ECLI:EU:C:1981:8•Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Januar 1981. # Maria Grazia Carbognani und Marisa Coda Zabetta gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Verbundene Rechtssachen 161 und 162/80 R II.

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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Januar 1981. # Maria Grazia Carbognani und Marisa Coda Zabetta gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. # Verbundene Rechtssachen 161 und 162/80 R II.

ECLI:EU:C:1981:8Eu Cjeu15 de jan. de 1981

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Entscheidungsgründe
Tenor

Entscheidungsgründe

MIT AM 17 . DEZEMBER 1980 BEI DER KANZLEI EINGEGANGENEM SCHREIBEN HABEN DIE ANTRAGSTELLERINNEN DEM GERICHTSHOF MITGETEILT , DASS SIE IN ANBETRACHT DER AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ENTSCHEIDUNG ÜBER IHRE WIEDEREINWEISUNG BIS ZUM 1 . APRIL 1981 IHRE AM 5 . DEZEMBER 1980 EINGEREICHTEN ANTRAEGE AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG ZURÜCKNEHMEN .

DIESER SACHLAGE IST IM RAHMEN DER BESONDEREN VORSCHRIFTEN ÜBER DAS VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG RECHNUNG ZU TRAGEN ; DEMGEMÄSS IST DEN ANTRAGSTELLERINNEN DIE RÜCKNAHME IHRER ANTRAEGE ZU BESTÄTIGEN UND DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BIS ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE HAUPTANTRAEGE , DIE ANHÄNGIG BLEIBEN , VORZUBEHALTEN .

Tenor

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER DEN PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES VERTRETENDE RICHTER NACH ARTIKEL 96 PAR 2 , 85 ABSATZ 1 UND 11 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG

IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG

BESCHLOSSEN :

1 . DIE RECHTSSACHEN 161/80 R II UND 162/80 R II WERDEN IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN .

2 . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG WIRD BIS ZUR ENTSCHEIDUNG IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 161/80 UND 162/80 VORBEHALTEN .

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